BGH, Urteil vom 18.03.2026 – 6 StR 69/25
KORE706692026 ECLI:DE:BGH:2026:180326U6STR69.25.0 BGH 6. Strafsenat 20260318 6 StR 69/25 Urteil vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 69/25, Beschlussvorgehend LG Saarbrücken, 10. Oktober 2024, Az: 1 Ks 13/24nachgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 69/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
2 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte eine Gaststätte. Den Gastraum beheizte er mit einem Katalyt-Ofen, an den eine 5-Kilogramm-Propangasflasche angeschlossen war. Nachdem am 12. März 2024 der letzte Gast das Lokal verlassen hatte, entfernte der Angeklagte gegen Mitternacht die Gasflasche aus dem Heizofen und verbrachte sie in den rückwärtigen Teil der Räumlichkeiten. Dabei drehte er den Verschluss der Gasflasche versehentlich und unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht vollständig zu, so dass weiterhin Gas ausströmte und sich ein entzündliches und explosives Gasluftgemisch bildete. Nach einiger Zeit steckte sich der Angeklagte eine Zigarette an. Hierdurch entzündete sich das Gasluftgemisch und führte zu einer heftigen Explosion, durch die das Gebäude massiv beschädigt wurde und fortan nicht mehr nutzbar war.
3 2. Die Strafkammer hat die Tat als fahrlässiges Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion im Sinne des § 308 Abs. 1 und 6 StGB gewürdigt. Den Schwerpunkt der Handlung hat sie in dem sorgfaltswidrigen, fehlerhaften Verschließen der Gasflasche gesehen, mithin in einem Tun. Den Strafrahmen des § 308 Abs. 6 StGB hat das Landgericht wegen einer erheblichen Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol sowie Cannabinoide nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB gemildert und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
4 3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten hin im Strafausspruch aufzuheben und die Revision im Übrigen zu verwerfen und zur Begründung ausgeführt, dass die verkündete Strafe von einem Jahr und sechs Monaten abweiche von der Strafe, die den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen sei. Die darin mitgeteilte Urteilsformel weise ebenso wie die Begründung der Strafbemessung eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Weiter weist der Generalbundesanwalt hin auf eine nach Absetzung der Urteilsgründe zur Akte gereichte „dienstliche Erklärung“ der Berufsrichter der Strafkammer, in der diese ausführten, dass ihnen hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe ein Fassungsversehen unterlaufen sei; zutreffend sei die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Rechtsfolge von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, die dienstliche Erklärung sei als Berichtigungsbeschluss auszulegen. Dieser sei aber unwirksam, weil kein offensichtliches Fassungsversehen vorliege. Die schriftlichen Urteilsgründe seien auch mit Blick auf die Höhe der Strafe in sich stimmig. Der Strafausspruch sei gleichwohl aufzuheben, weil nicht erkennbar sei, dass das Landgericht die in der verkündeten Urteilsformel enthaltene oder die in den Urteilsgründen bezeichnete Strafe habe verhängen wollen.
II.
5 Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Weder die der Strafbemessung zugrunde liegenden Erwägungen des Schwurgerichts noch die in den Urteilsgründen ausgewiesene und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe lassen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Zugrunde zu legen war hier allein die in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
6 1. Die Urteilsgründe sind nicht wirksam berichtigt worden. Dabei kann offenbleiben, ob die dienstliche Erklärung der Berufsrichter als Berichtigungsbeschluss auszulegen ist. Denn dieser wäre jedenfalls unwirksam. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier – für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel einerseits und dem Inhalt des schriftlichen Urteils andererseits nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81; Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 22/22; vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00).
7 2. Auf die vom Angeklagten allein erhobene Sachrüge hin war dem Senat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – eine Berücksichtigung des durch die Sitzungsniederschrift ausgewiesenen Inhalts der Urteilsformel verschlossen. Der Senat hält – im Anschluss an Entscheidungen des 3. und 5. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2019 – 3 StR 462/18, Rn. 3 f.; vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357) – an seiner Auffassung fest, wonach die Berücksichtigung eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden Urteilstenors in der Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 StR 399/20, NStZ 2021, 319; ebenso MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 267 Rn. 51; MüKo-StPO/Moldenhauer, 2. Aufl., § 268 Rn. 32a; Ventzke NStZ 2020, 372; Schefer NStZ 2021, 510). Er vermag auch weiterhin der – nicht tragend geäußerten – Rechtsansicht des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, nach der die Übereinstimmung der protokollierten mit der im schriftlichen Urteil enthaltenen Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen sei (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18, NStZ 2020, 371, 372; Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 − 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185; vom 9. Februar 2022 – 1 StR 446/21; ebenso Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., Rn. 3321).
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Erst dadurch gewinnen die Anfechtungsberechtigten verlässliche Informationen über die einzelnen Gründe, die zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung und zu den daran anknüpfenden Rechtsfolgen geführt haben. Allein auf Grundlage dessen kann der Beschwerdeführer sinnvoll über die Reichweite seines Rechtsmittels und dessen Begründung entscheiden (vgl. dazu und zu weiteren Funktionen der schriftlichen Urteilsgründe LR/Sander/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 3 ff.; MüKo-StPO/Wenske, aaO, Rn. 32 ff.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 30. Aufl., § 50 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund liefe der durch die §§ 333 ff. StPO zu gewährleistende Rechtsschutz indes leer, wenn die verkündete Urteilsformel nicht der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Fassung entspräche.
Eine Abweichung zwischen verkündeter und begründeter Urteilsformel stellt nach alledem einen Rechtsfehler dar, der ausschließlich mit der Verfahrensrüge beanstandet werden kann.
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Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706692026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public