KORE706722026 ECLI:DE:BGH:2026:100326BVIZR165.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20260310 VI ZR 165/23 Beschluss § 42 Abs 3 S 1 GKG, § 5 ZPO, § 9 ZPO vorgehend BGH, 25. November 2025, Az: VI ZR 165/23, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. Mai 2023, Az: 4 U 98/21vorgehend LG Kiel, 21. Mai 2021, Az: 8 O 279/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 25. November 2025 wird zurückgewiesen. I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte nach ärztlicher Heilbehandlung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Mit der am 2. September 2018 eingegangenen Klage hat die Klägerin in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. mindestens 80.000 € Schmerzensgeld, 2. 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2018, 3. ab dem 1. September 2018 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens und 4. 1.456,52 € ärztliche Heilbehandlungskosten zu zahlen sowie 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der streitgegenständlichen Behandlung noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 erfasst sind oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 2 Für den Klageantrag Ziffer 3 hat das Landgericht einen Wert von 2.950 € pro Monat angesetzt. Die Klage hat es abgewiesen. 3 In der Berufung hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. mindestens 80.000 € Schmerzensgeld, 2a. 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2018, 2b. 109.529,79 € Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2021, 3. ab dem 1. August 2021 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens und 4. 1.456,52 € ärztliche Heilbehandlungskosten zu zahlen sowie 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der streitgegenständlichen Behandlung noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu Ziffer 1 bis 4 erfasst sind oder auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. 4 Für den Klageantrag Ziffer 3 hat das Oberlandesgericht einen Wert von 2.965 € pro Monat angesetzt. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. 5 Mit der Revision hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen zu erkennen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 25. November 2025 hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf bis 410.000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt mit seiner im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellung, den Gebührenstreitwert auf "bis 492.168,31 €" festzusetzen. II. 6 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. 7 1. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin führt die - im Vergleich zu den Klageanträgen erster Instanz - Erweiterung der Berufungsanträge um den Zahlungsantrag Ziffer 2b nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. 8
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