KORE706752026 ECLI:DE:BGH:2026:100326BIIZB15.25.0 BGH 2. Zivilsenat 20260310 II ZB 15/25 Beschluss § 66 ZPO, § 67 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 2 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 ZPO vorgehend LG Köln, 21. August 2025, Az: 13 S 145/24vorgehend AG Köln, 13. September 2024, Az: 158 C 221/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Befugnisse des Nebenintervenienten; Anforderungen an die beA-Ausgangskontrolle und Wiedereinsetzung 1. Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern (Anschluss an BAG, Beschluss vom 6. November 1973 - 1 ABR 15/73, BB 1974, 372). 2. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. August 2025 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 5.000 €. 1 I. Die Beklagte ist eine selbständige Vereinigung des CDU Kreisverbands K. . Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mitglieder der Beklagten sind alle weiblichen Mitglieder des CDU Kreisverbands K. , sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen, und auch einzelne Mitglieder, die nicht der CDU angehören. In § 8 Abs. 2 der Satzung des CDU Kreisverbands K. ist bestimmt, dass die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist. Die Klägerin nahm an der Mitgliederversammlung der Beklagten am 27. April 2022 teil, auf der ein neuer Vorstand sowie Delegierte für den Landesparteitag des Landesverbands der Frauenunion der CDU N. gewählt wurden. Eingeladen zu dieser Versammlung waren alle Mitglieder der Beklagten. Die Prüfung von ordnungsgemäß entrichteten Mitgliedsbeiträgen war nicht Gegenstand der Einlasskontrolle. Bei den Vorstandswahlen gab es zum Teil Gegenkandidaturen. Soweit solche Gegenkandidaturen durchgeführt wurden, betrug der Stimmenabstand zum nicht Gewählten mehr als vier Stimmen. Das Protokoll der Generalversammlung enthielt keine Hinweise auf Einwände gegen die Wahlen oder die Versammlung. 2 Die Klägerin rief das Kreisparteigericht der CDU K. mit Schreiben vom 5. Mai 2022 an und beantragte, die Nichtigkeit der Wahl des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung vom 27. April 2022 festzustellen. Am 20. Juni 2022 verhandelte das Kreisparteigericht über den Antrag der Klägerin. Dort erklärte sie, dass sie sämtliche Beschlüsse, die auf der Mitgliederversammlung getroffen wurden, anfechte. Nachdem die Klägerin ihren Antrag gestellt und der Vorsitzende des Kreisparteigerichts den Sach- und Streitstand dargestellt hatte, lehnte die Klägerin ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Kreisparteigerichts vom 27. Juni 2022 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde zum Landesparteigericht, das Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Oktober 2024 anberaumte. Die Prüfung der Stimmberechtigten durch die Beklagte aufgrund der Wahlanfechtung der Klägerin ergab, dass vier anwesende Frauen, die an der Wahl zuvor teilgenommen hatten, nicht Mitglied der Beklagten und somit auch nicht stimmberechtigt gewesen waren. Aufgrund der Feststellung der fehlenden Mitgliedschaft wurde die Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten für den Landesparteitag der CDU Frauenunion N. wiederholt. 3 Auf Seiten der Klägerin ist dem Rechtsstreit Prof. Dr. H. als Nebenintervenient beigetreten. Die Klägerin hat beantragt erstens festzustellen, dass die Wahl des Vorstandes der CDU Frauenunion K. am 27. April 2022 nichtig ist, zweitens hilfsweise für den Fall der Verneinung der Zulässigkeit, im Wege des Zwischenfeststellungsurteils über eine etwaige Unzulässigkeit der erhobenen Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu entscheiden. Der Nebenintervenient hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen und darüber hinaus beantragt 3. im Wege eines Zwischenfeststellungsurteils festzustellen, dass die weitere Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens nicht mehr zumutbar sei und 4. die Aufnahmebeschlüsse der Mitglieder vorzulegen, die an der Versammlung mitgewirkt hätten. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Die ordnungsmäßige Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters sei ohne Bedenken. Diese ergebe sich außerdem aus § 38 der Satzung des CDU-Kreisverbands. Die Beklagte werde danach gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Kreisvorstand vertreten. Die Beklagte habe darüber hinaus einen Beschluss über die Bevollmächtigung vorgelegt. 5 Die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 zulässig. Es fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin zunächst das parteigerichtliche Verfahren hinsichtlich ihrer Wahlanfechtung hätte weiter durchführen müssen. Dies sei für sie unzumutbar. Sie habe insofern auch ein erforderliches Feststellungsinteresse, da sie die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Prüfung stellen dürfe. 6 Der Zwischenfeststellungsantrag zu 3, festzustellen, dass die weitere Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens nicht mehr zumutbar sei, sei unzulässig. Es fehle an der gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit. Erforderlich sei die Möglichkeit, dass das inzident zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien oder zwischen der Partei und einem Dritten noch über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen könne. Dies fehle, wenn die Zwischenfeststellungklage für einen Kläger keine weiteren Erfolge zeitigen könne als die mit der Hauptklage zur Entscheidung gestellten Anträge. So liege der Fall hier. Denn mit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 sei inzident über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der weiteren Durchführung des parteigerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Eine etwa weitergehende Bedeutung komme der Frage für das Rechtsverhältnis der Parteien nicht zu. 7 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Klageantrag zu 1 sei unbegründet, weil die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zur Wahl des Vorstandes der Beklagten nicht nichtig seien. Von den 148 Personen, die bei der Wahl anwesend gewesen seien, seien vier Personen nicht Mitglieder der Beklagten gewesen, was die erneute Überprüfung ergeben habe. Dieser Verfahrensfehler habe jedoch keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder der Beklagten gehabt. Die fehlende Stimmberechtigung der vier Personen sei nicht wahlentscheidend gewesen und habe sich hinsichtlich der Vorstandswahl nicht im Wahlergebnis manifestiert. Die von den Nichtmitgliedern abgegebenen Stimmen seien bei der Berechnung herauszunehmen gewesen. Auch im Fall der Abstimmung ohne die vier Personen wäre das Wahlergebnis identisch gewesen. 8 Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass weitere Mitglieder, die abgestimmt hätten, aufgrund einer Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über sechs Monate hinaus von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen seien. Es sei bereits unklar, um welche und wie viele Mitglieder es sich gehandelt haben solle. Das klagende Mitglied habe die Gründe darzulegen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Beschlüsse ergeben solle. Wenn der Versammlungsleiter laut Protokoll ein bestimmtes Abstimmungsergebnis verkündet habe und keine Rüge erfolgt sei, trage das klagende Mitglied die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis. Ausweislich des Protokolls sei die Wahl ohne Einwürfe und Beanstandungen von statten gegangen. Im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen könne überdies nicht von einem automatischen Ausschluss des Stimmrechts ausgegangen werden. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung der CDU K. sei zwar ein Verlust des Stimmrechts im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Diese Vorschrift gelte auch für die Beklagte als selbständige Vereinigung des CDU Kreisverbands K. . Diese Regelung sei jedoch unklar und unbestimmt. Es sei schon nicht klar, welche Beitragszahlung gemeint sei. Es sei auch unklar, welche Folgen das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte habe. Es sei fraglich, ob die Säumnis fortbestehen müsse oder das Ruhen des Stimmrechts unverändert fortbestehe. Aufgrund dieser Unklarheiten der Satzungsregelung, die auch einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB unterliege, stelle sich ein insgesamt fortbestehender Ausschluss vom Stimmrecht für alle Fälle einer Überschreitung der Zahlungsfrist als unbillig und sachwidrig dar. Diese Regelung sei in Bezug auf die getroffene Sanktion in sich unstimmig, zumal keine weitere Klarstellung über die Dauer des Stimmrechtsausschlusses getroffen sei. Der Verlust des Stimmrechts erweise sich in der Gesamtbetrachtung als unbestimmt und unverhältnismäßig, zumal auch unklar sei, ob auch eine teilweise Nichtzahlung ausreiche, beispielsweise nur der Sonderbeiträge oder eines Teils der Beiträge. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Maßnahme dem Mitglied bekannt gegeben werden müsse. Darüber hinaus bestehe ein Widerspruch, soweit Mitglieder der Beklagten nicht CDU-Mitglieder und deshalb nicht beitragspflichtig seien. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten chaotischen Zustände bei der Einlasskontrolle finde sich keine Rüge im Protokoll der Mitgliederversammlung. Welche konkreten Fragen bei der Personalvorstellung satzungswidrig nicht zugelassen worden seien, trage die Klägerin nicht substantiiert vor. Soweit einer Kandidatin mehr Fragen gestellt worden seien und dementsprechend eine längere Redezeit vorgesehen gewesen sei, begründe dies keine Nichtigkeit der Beschlüsse. 9 Über den hilfsweise von der Klägerin gestellten Zwischenfeststellungsantrag zu 2 sei mangels Eintritts der Bedingung nicht zu entscheiden. Der vom Nebenintervenienten gestellte Antrag zu 4 sei unbegründet. Einen Anspruch auf Herausgabe der Aufnahmebeschlüsse der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder habe die Klägerin nicht. 10 Am 26. September 2024 hat der Nebenintervenient eine Berichtigung des Tatbestands des amtsgerichtlichen Urteils beantragt, der sich die Klägerin angeschlossen hat. In diesem Tatbestandsberichtigungsantrag ist die Streichung des Satzes im Tatbestand "Die Beklagte hat keine eigene Satzung, sie erhebt keine Mitgliedsbeiträge" beantragt worden. Des Weiteren ist die Einfügung des Satzes begehrt worden "Unabhängig davon haben 19 Mitglieder, die ausschließlich bei der Frauenunion Mitglied sind, teilgenommen, die keinerlei Beitrag entrichtet hatten, weil sie nach Ansicht der Beklagten nicht beitragsverpflichtet seien". Darüber hinaus hat der Nebenintervenient die Streichung des Satzes "Auf dieses Schreiben des Landesparteigerichts reagierte die Klägerin bislang nicht" beantragt sowie, den aufgeführten Antrag unter 4 zu streichen. 11 Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 haben die Klägerin und der Nebenintervenient Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 haben sie die Berufung teilweise begründet und beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Januar 2025 zu verlängern. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts wenden, das ein gesondertes Feststellungsinteresse insoweit verneint habe, als die Feststellung der Unzulässigkeit der Fortsetzung des parteigerichtlichen Verfahrens beantragt gewesen sei. Insoweit werde zunächst zum Sachverhalt vorgetragen und insoweit auch auf den noch offenen Tatbestandsberichtigungsantrag des Streithelfers verwiesen. In dem ist ausgeführt worden: Im Anschluss an die mündliche Verhandlung in dem hiesigen Verfahren habe die Klägerin vor dem Landesparteigericht unter Hinweis auf das hier angegriffene Urteil darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Amtsgerichts eine Fortsetzung des parteigerichtlichen Verfahrens unzumutbar sei. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. Erst am 9. Oktober 2024 habe eine Mitarbeiterin des Landesparteigerichts angerufen und erklärt, dass der Termin wegen der Erkrankung des Richters ausfalle. Im Weiteren ist eine einstweilige Anordnung begehrt und insoweit ausgeführt worden, dass das parteigerichtliche Verfahren unzumutbar sei. Es ist beantragt worden, die weitere Fortführung des parteigerichtlichen Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen. Des Weiteren haben die Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die abschließende Begründung der Berufung bis zum 31. Januar 2025 erfolge. 12 Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist sodann ein Hinweisbeschluss des Gerichts ergangen, auf den die Berufungskläger mit Schriftsatz vom 20. November 2024 geantwortet haben: Bezüglich der Vollmacht der Beklagten haben sie ausgeführt, dass zunächst - und insoweit auch schon zum Zweck der Begründung der Berufung - darauf hingewiesen werde, dass auf der Generalversammlung der Beklagten vom 31. Oktober 2024 ein neuer Vorstand und insbesondere eine neue Vorsitzende und damit eine neue gesetzliche Vertreterin gewählt worden sei. Vom Beklagtenvertreter sei deshalb eine neue Vollmacht anzufordern. Sodann haben die Berufungskläger zum einstweiligen Verfügungsverfahren ihre Auffassung zur Wirksamkeit der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgetragen. Danach ist die Rüge der Vollmacht wiederholt und ausgeführt worden, dass diese sich nicht erledigt habe und hier - ebenso wie demnächst in der Berufungsbegründung - wiederholt werde. 13 Die Berufungskläger haben eine weitere Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis zum 31. März 2025 beantragt und sich auf die bereits teilweise begründete Berufung im Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 berufen. Der Fristverlängerungsantrag ist nach Widerspruch der Beklagten vom Berufungsgericht am 28. Januar 2025 zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 11. März 2025 hat die Beklagte gerügt, dass keine Berufungsbegründung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung nicht ausreichend begründet worden sei. Mit Schriftsatz datiert auf den 31. Januar 2025 und bei Gericht eingegangen am 19. März 2025 haben die Berufungskläger ihre Berufung weiter begründet und sich gegen die Zurückweisung ihres Fristverlängerungsantrags gewandt. Sodann hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgt und dieser Beschluss unanfechtbar sei. Mit Schriftsatz vom 24. März 2025 haben die Berufungskläger geltend gemacht, dass der Schriftsatz vom 31. Januar 2025 an diesem Tag auch versandt worden sei, was durch die eidesstattliche Versicherung des klägerischen Anwalts belegt sei. Die Berufungskläger haben Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und geltend gemacht, dass die Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025 rechtzeitig abgesandt und aus Gründen technischer Schwierigkeiten nicht beim Gericht angekommen sei. Zugleich haben sie die Klage erweitert und beantragt festzustellen, dass die Beklagte und zwei weitere nicht am Verfahren Beteiligte sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hätten, die daraus entstanden seien, dass die Beklagte keine den rechtlichen Vorgaben genügende Parteigerichtsbarkeit zur Verfügung gehalten habe und die Klägerin dafür angegriffen worden sei, dass sie dies gerügt habe. 14 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 15 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 16 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO) und der Klägerin durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden ist. Der Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 17 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 18 Die Berufung sei unzulässig. Die fristgerecht eingereichten Schriftsätze der Berufungskläger genügten nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Ausdrückliche Berufungsanträge hätten die Schriftsätze nicht enthalten. Das Berufungsgericht habe nicht erkennen können, inwieweit das Urteil angefochten und eine Abänderung beantragt werde. Das gelte sowohl in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht. Aus den Schriftsätzen lasse sich nicht erkennen, inwieweit die Klägerin oder der Nebenintervenient das Urteil angegriffen hätten. Der in dem Schriftsatz relevante Teil der Ausführungen enthalte zwar als einziger den Zusatz, dieser Teil werde auch zum Zwecke der Begründung der Berufung gemacht. Er enthalte indes inhaltliche Ausführungen zu der Wahl eines neuen Vorstands der Berufungsbeklagten im Oktober 2024. Es lasse sich daraus gerade nicht entnehmen, ob und wieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten habe werden sollen, zumal auf Umstände Bezug genommen werde, die zeitlich nach dem Urteil des Amtsgerichts lägen. Inwieweit sich daraus eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben solle, erschließe sich nicht. Aus der expliziten Kennzeichnung dieses Teils des Schriftsatzes als relevant für das Berufungsverfahren ergebe sich, dass die übrigen Ausführungen gerade nicht für das Berufungsverfahren, sondern nur für das einstweilige Verfügungsverfahren hätten gelten sollen. 19 Der am 19. März 2025 bei Gericht eingegangene, auf den 31. Januar 2025 datierte Schriftsatz mit Berufungsanträgen sei nicht mehr rechtzeitig vor der bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen. Ausweislich des Prüfvermerks des Schriftsatzes sei dieser am 19. März 2025 um 10.26 Uhr bei Gericht eingegangen und eine Minute zuvor qualifiziert elektronisch signiert worden. Die Berufung habe nicht substantiiert vorgetragen, wie der behauptete Versandprozess am 31. Januar 2025 erfolgt sein solle. Es fehle schon der Vortrag dazu, ob eine automatisierte Eingangsbestätigung erfolgt sei. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts auf die unzureichende Substantiierung sei kein weiterer Vortrag der Berufungskläger erfolgt. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Schriftsatz rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 an das Landgericht übersandt worden sei. Ein solcher Nachweis sei nicht durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger erbracht, der an Eides statt versichert habe, er habe den Schriftsatz am 31. Januar 2025 erstellt, im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) signiert und versandt. Die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts sei zu berücksichtigen. Ihr Beweiswert, der lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt sei, reiche aber zum Nachweis der Fristwahrung nicht aus. Die Aussage stehe auch im Widerspruch zu dem Akteninhalt und dem Prüfvermerk. Den Berufungsklägern sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fristversäumung unverschuldet erfolgt sei. Ein Rechtsanwalt habe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt werde und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingehe. Die Kontrollpflichten umfassten dabei auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Sie erstreckten sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht sowie ob die richtige Datei übermittelt worden sei. Dies hätten die Berufungskläger schon nicht vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob überhaupt eine Ausgangskontrolle stattgefunden habe. Die im Berufungsbegründungsschriftsatz erfolgte Klageerweiterung sei unzulässig, da keine fristgerecht eingelegte begründete Berufung vorliege. Die von den Berufungsklägern gerügten Mängel der Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten griffen im Übrigen nicht durch. Die erteilte Prozessvollmacht zugunsten des Rechtsanwalts wirke auch nach einem Wechsel in der Vertretung der Beklagten durch die Wahl des neuen Vorstands fort, § 86 ZPO. 20 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Berufung der Klägerin war unzulässig, da sie nicht entsprechend der Anforderung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. 21
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