KORE706762026 ECLI:DE:BGH:2026:180326B3STR599.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260318 3 StR 599/25 Beschluss vorgehend LG Aurich, 2. September 2025, Az: 11 KLs 3/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den gegenständlichen Taten – mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit – aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von den Anklagevorwürfen wegen (nicht ausschließbarer) Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte leidet unter einer paranoiden Schizophrenie und nahm seit spätestens Frühjahr 2023 keine Medikamente mehr ein, so dass es spätestens im Mai 2023 zu einer akuten psychotischen Dekompensation kam. In der Folge litt er unter Wahnvorstellungen und beging mehrere Straftaten. 4 1. In der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2023 betrat der Angeklagte das Grundstück eines Zeugen und gelangte durch eine unverschlossene Gartentür in die unverschlossene Garage. Er nahm das dort befindliche E-Bike der Ehefrau des Zeugen an sich und entfernte sich damit. Am nächsten Morgen brachte er das E-Bike zurück und stellte es an die Hauswand. Dabei ging er – unzutreffend – davon aus, dass ihm das Ausleihen durch Mieter des Hauses, „mutmaßliche Südamerikaner“, gestattet worden sei. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, war bei der Tat aufgehoben (Tat III. 1. der Urteilsgründe). 5 2. Am Nachmittag des 28. Mai 2023 begab sich der alkoholisierte Angeklagte auf das Grundstück einer Zeugin und schlug und trat dort gegen die Haustür. Die Zeugin erkundigte sich nach seinem Begehr. Der Angeklagte rief einen Namen und fragte, ob dieser dort wohne. Die Zeugin verneinte dies und forderte den Angeklagten auf, das Grundstück zu verlassen. Dem kam er nicht nach, sondern trat und schlug weiter gegen die Tür. Die Zeugin begab sich sodann über den Hinterausgang nach draußen und forderte den Angeklagten erneut auf, zu gehen. Er begann, sie zu beschimpfen und sagte: „Ich drehe Dir den Hals um“; sodann hob er drohend die Hand und fügte an: „Wir gehen jetzt in die Garage“. Die Zeugin nahm die Drohung ernst und verspürte erhebliche Angst. Sie verließ das Grundstück, um bei ihren Nachbarn Schutz zu suchen, wobei der Angeklagte die Zeugin verfolgte. Es ist nicht auszuschließen, dass bei alledem seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht aufgehoben war; die Fähigkeit, danach zu handeln, war in jedem Fall zumindest erheblich vermindert (Tat III. 2. der Urteilsgründe). 6 3. Aufgrund der Rufe der Zeugin wurden mehrere Nachbarn auf das Geschehen aufmerksam, eilten hinzu und verständigten die Polizei. Zwei Zeugen versuchten sicherzustellen, dass der Angeklagte sich bis zum Eintreffen der Polizei nicht entfernen konnte, und stellten sich jeweils an ein Ende der Straße. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Er beschimpfte zunächst einen der Zeugen, nahm dessen Brille weg und rempelte ihn mehrmals aggressiv an; der Zeuge ließ den Angeklagten nach wie vor nicht passieren, woraufhin der Angeklagte diesem unvermittelt mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte schlug, ihn aber nur an der Schläfe traf, weil der Zeuge den Schlag durch das Hochreißen seines Armes ablenken konnte. Gleichwohl erlitt der Zeuge nicht unerhebliche Schmerzen. Schließlich wurde der Angeklagte durch Dritte zu Boden gebracht und fixiert, bis die Polizei kam. Es ist nicht auszuschließen, dass bei alledem die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht aufgehoben war; die Fähigkeit, danach zu handeln, war in jedem Fall zumindest erheblich vermindert (Tat III. 3. der Urteilsgründe). 7 4. Am 19. Juli 2023 begab sich der Angeklagte auf die Terrasse eines Zeugen auf der Rückseite eines Gebäudes und nahm aus dem dort befindlichen Bierkühlschrank vier Flaschen Bier und eine Flasche Eistee, wobei er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte dabei Unrechtseinsicht hatte bzw. in der Lage war, nach der Einsicht zu handeln (Tat III. 4. der Urteilsgründe). 8 5. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, da er im Fall 1 schuldunfähig war und in den Fällen 2 bis 4 eine Schuldunfähigkeit nicht hat ausgeschlossen werden können. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. II. 9 1. Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Erfolg. 10 2. Die Unterbringungsentscheidung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. 11
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