BGH, Beschluss vom 13.02.2025 – IX ZB 27/24 – Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für Bundesagentur für Arbeit als Massegläubigerin 1. Der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht…
KORE706772025 ECLI:DE:BGH:2025:130225BIXZB27.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250213 IX ZB 27/24 Beschluss § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO, § 108 Abs 1 InsO, § 4a Abs 1 S 1 Nr 3 RVG, § 115 Abs 1 SGB 10, § 116 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 5. Juli 2024, Az: 4 W 13/24, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 23. April 2024, Az: 2-13 O 529/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für Bundesagentur für Arbeit als Massegläubigerin 1. Der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht zumutbar, die Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters aufzubringen, wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f).
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. bewilligt.
I.
1 Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine vom ihm beabsichtigte Klage wegen Insolvenzanfechtung gegen die Antragsgegnerin mit einem voraussichtlichen Streitwert von 514.649,62 €.
2 Zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts zeigte der Antragsteller Masseunzulänglichkeit an. Die Kosten des Rechtsstreits können wegen Unterdeckung nicht aus der Masse erbracht werden. Die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Bundesagentur) beansprucht aus übergegangenem Recht von früheren Arbeitnehmern der Schuldnerin wegen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihr im Rahmen der Gleichwohlgewährung erbrachter Arbeitslosengeldzahlungen die Erstattung eines Betrags von 3.121.211,72 € als Masseverbindlichkeit.
3 Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein bisheriges Begehren weiter. Zudem beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
II.
4 Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2024, 788 abgedruckt ist, hat ausgeführt, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Bundesagentur allgemein eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar sei, sei überholt. Denn anders als noch nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO sei die Bundesagentur nach der Insolvenzordnung keine privilegierte, vorrangig zu befriedigende Gläubigerin. Es könne auch nicht maßgeblich sein, dass von der Bundesagentur "sinnvolle" Zwecke im öffentlichen Interesse verfolgt würden. Vielmehr dürfe für die Bundesagentur nichts anderes als für den ebenfalls im öffentlichen Interesse handelnden Steuerfiskus gelten, für den der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters bereits bejaht habe. Entsprechendes sei im Hinblick auf etwaige haushaltsrechtliche Schwierigkeiten wegen der Prozessfinanzierungskosten anzunehmen. Insoweit sei der Bundesagentur wie dem Fiskus eine entsprechende Vorsorge im Haushalt möglich. Schließlich entspreche es dem wohlverstandenen Interesse der Bundesagentur, auch gerade als Sachwalter fremder Interessen, ein kalkulierbares und möglicherweise lohnendes Risiko einzugehen. Maßgeblich sei wie bei allen Gläubigern ausschließlich die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung im Einzelfall.
6 Im Streitfall sei der Bundesagentur danach die Aufbringung von voraussichtlichen Prozesskosten in Höhe von 23.340,20 € (Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltskosten des Antragstellers) nach einem Streitwert von 514.649,62 € zumutbar, weil sie unter Berücksichtigung eines fünfzigprozentigen Prozess- und Vollstreckungsrisikos bei einem Erfolg der beabsichtigten Anfechtungsklage im Ergebnis das 3,2-Fache der aufzuwendenden Kosten aus der Masse erhielte.
7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
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11 Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für einen Gläubiger in tatrichterlicher Würdigung deshalb bejaht, weil der für ihn durch die Prozessführung des Verwalters erzielbare Mehrbetrag unter angemessener Berücksichtigung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos voraussichtlich das 3,2-Fache der aufzuwendenden Mittel beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 12, 16 f).
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Begründet wurde diese Rechtsprechung zum einen damit, dass die Bundesanstalt für Arbeit entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben öffentliche Mittel verwalte und zum anderen in ihrem Etat entsprechende Haushaltsmittel nicht vorgesehen seien und die Errichtung eines entsprechenden Titels im Haushalt auch nicht zumutbar sei (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1990, aaO; vom 8. Oktober 1992, aaO). Diesen rechtlichen Ansatz hat der Senat unter der Geltung der Insolvenzordnung bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZR 52/14, juris Rn. 2; offengelassen von BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15).
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Pape, ZIP 2022, 2409, 2414; aA HmbKomm-InsO/Kuleisa, 10. Aufl., § 80 Rn. 74; Lüke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2020, § 80 Rn. 69; Küpper/Heinze, ZInsO 2007, 680, 684; Sternal, NZI 2024, 790, 791; offengelassen von MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 80 Rn. 93). Auch die Mehrheit der Oberlandesgerichte hat sich der Senatsrechtsprechung angeschlossen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2005, 1711; OLG Brandenburg, BeckRS 2006, 12503; KG, NZI 2008, 748, 749; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 275, 276; OLG Hamburg, ZInsO 2009, 1125; OLG Dresden, ZInsO 2010, 157 f; OLG München, ZIP 2013, 1299, 1300; OLG Naumburg, ZInsO 2018, 264; ebenso LSG Sachsen, NZI 2019, 800 Rn. 16), während das Berufungsgericht im Streitfall und das Kammergericht in zwei Entscheidungen (vgl.
KG, NJW-RR 2000, 1001, 1002; NZI 2021, 385, 386 f) der Gegenauffassung folgen.
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17 (a) Die Bundesagentur wird durch die Insolvenz eines Arbeitgebers ohnehin bereits in besonderem Maße belastet. Mit der Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 157 Abs. 3 SGB III an die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der gekündigten Arbeitsverhältnisse freigestellten Arbeitnehmer (sog. Gleichwohlgewährung) übernimmt die Bundesagentur diesen gegenüber insoweit die Arbeitgeberverpflichtung des Schuldners und zugleich ihr Vollstreckungsrisiko. In dieser Höhe gehen die Arbeitsentgeltansprüche gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 108 Abs. 1 InsO (vgl. Braun-Weber/Arnoldt in Beck/Depré/Ampferl, Praxis der Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl., § 29 Rn. 159) über.
18 (b) Dabei ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die von der Freistellung betroffenen Arbeitnehmer selbst wegen ihrer Arbeitsentgeltansprüche als sogenannte Kleingläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig von der Heranziehung zur Prozessfinanzierung nach § 116 ZPO ausgenommen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378; ebenso BAG, ZIP 2003, 1947, 1948). Das entspricht auch der jedenfalls weit überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 80 Rn. 92; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 213; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 13; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 116 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Vorwerk/Wolf, 2024, § 116 Rn. 12.4).
19 Vor diesem Hintergrund erschiene es widersprüchlich, wenn der Eintritt der Bundesagentur in Zahlungspflichten des Schuldners als Arbeitgeber und die erst mit dem damit einhergehenden Anspruchsübergang verbundene Bündelung der für sich betrachtet im Vergleich meist geringfügigen Forderungen ihrer Versicherten zu einer abweichenden Wertung führte und eine Pflicht der Bundesagentur zur Prozessfinanzierung begründete. Denn die Bundesagentur wird stellvertretend für den Schuldner allein im persönlichen Interesse der bei ihr versicherten, einzelnen Arbeitnehmer tätig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f).
20 (c) Letzteres wird durch den Umstand unterstrichen, dass sich die Bundesagentur als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem Haushalt vor allem über Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert (§ 346 Abs. 1 SGB III). Beiträge, die nur von bestimmten Personengruppen aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Beziehungen erhoben werden, bedürfen als nichtsteuerliche Abgaben einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 93, 319, 342 f; Kirchhof, NZS 1999, 161, 164). Nur deshalb, weil der Beitragspflichtige durch die Gewährung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit einen besonderen Vorteil genießt, der nicht jedem Staatsbürger schon kraft seiner Steuerpflichtigkeit zuteil wird, ist der Staat berechtigt, dem Betreffenden eine besondere, über die allgemeine Steuerpflicht hinausgehende Beitragslast aufzuerlegen (vgl. BeckOGK-SGB III/Rolfs, § 340 Rn. 9.1. mwN). Das gilt im Übrigen auch mit Blick auf den Arbeitgeberanteil, der rechtlich ebenfalls dem Arbeitnehmer als Beitrag zuzurechnen ist (vgl. Kirchhof, NZS 1999, 161, 165). Soweit die Bundesagentur Ansprüche der Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht verfolgt, hätte der Einsatz von Mitteln der Sozialversicherung zur Finanzierung von Prozessen des Insolvenzverwalters zur Folge, dass diese ein Stück weit ihrer vorgegebenen Zweckbindung entzogen würden (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378):
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23 Bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars geht es nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG allein darum, die Handlungsmöglichkeiten der Partei zu erweitern, die ohne die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Hinblick auf unsichere Erfolgsaussichten in der Sache ansonsten womöglich von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen könnte (vgl. BVerfG, BVerfGE 117, 163, Rn. 100). Hingegen besteht der Zweck der in § 4a RVG eingeräumten Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht darin, den mittellosen Rechtssuchenden, der bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, mittelbar zu zwingen, eine Erfolgshonorarvereinbarung abzuschließen und damit im Unterschied zu einer finanziell besser gestellten Partei, die hierauf nicht eingehen müsste, auf einen Teil seiner realisierten Forderung zu verzichten (vgl. BVerfG, aaO Rn. 78).
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III.
25 Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird die - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassene Prüfung nachzuholen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO erfüllt sind, insbesondere ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706772025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public