KORE706792024 ECLI:DE:BGH:2024:250424BIIIZB68.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20240425 III ZB 68/23 Beschluss vorgehend KG Berlin, 21. Juni 2023, Az: 10 U 82/23vorgehend LG Berlin, 24. April 2023, Az: 8 O 119/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juni 2023 - 10 U 82/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 10.000 € I. 1 Am 24. April 2023 verurteilte das Landgericht die Beklagte unter anderem zur Herausgabe einer von ihr verwalteten und vermieteten Ferienwohnung des Klägers und stellte fest, dass die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien beendet sei. Gegen dieses ihr am 25. April 2023 zugestellte Urteil legte die Beklagte mit am 5. Juni 2023 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F. vom 4. Juni 2023 Berufung ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Dieser und ein am 12. Juni 2023 eingegangener weiterer Schriftsatz vom selben Tag sowie die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Kanzleimitarbeiterinnen A. und K. enthalten zunächst folgendes Wiedereinsetzungsvorbringen: 2 Nach Erhalt des Urteils habe die Beklagte am 28. April 2023 Frau A. mitgeteilt, keine Berufung einlegen zu wollen, worauf diese am selben Tag - entgegen der für die Kanzlei geltenden "Arbeitsanweisung elektronische Posteingangsverarbeitung - Version: 27.10.2022" unter Abschnitt II, vierter Spiegelstrich und einem bei deren Besprechung im November 2022 ausdrücklich erteilten Verbot - die Berufungsfrist im elektronischen und im "händischen" Kalender gestrichen habe. Am 22. Mai 2023 habe die Beklagte Frau K. mitgeteilt, dass doch Berufung eingelegt werden solle. Daraufhin habe diese den Entwurf einer Berufungsschrift gefertigt und ohne Hinweis auf dessen Eilbedürftigkeit am Donnerstag, dem 25. Mai 2023, in den mit 60 bis 70 Dokumenten erheblich überfüllten elektronischen Postkorb von Rechtsanwalt F. eingestellt, wobei sie weder diesen oder andere kanzleiangehörige Rechtsanwälte informiert noch geprüft habe, wann die Berufungsfrist ablaufe. 3 Zum weiteren Ablauf des Geschehens ist in der eidesstattlichen Versicherung von Frau K. vom 12. Juni 2023 ausgeführt: "Aufgrund der erheblichen Mehrbelastung durch die Abwesenheit von Frau A. ist es so, dass der Postkorb dort immer erst am Wochenende abgearbeitet wird. Nur die dem Rechtsanwalt vorliegenden Fristen, die entsprechend in den Kalendern ersichtlich sind, werden ggfs. vorab abgearbeitet, dies aber nicht anhand des Postkorbes, sondern der Fristenkalender. Die Fristeigenschaft ist aber ebenso nicht im Postkorb erkennbar, sondern wird von den Rechtsanwälten über die händischen und elektronischen Kalender abgeglichen. Für den Rechtsanwalt war daher nicht erkennbar, dass eine Frist ablief, eine Kennzeichnung war insoweit nicht erfolgt, genauso ein nachträglicher Fristen(-wieder)eintrag." 4 Nach Hinweis darauf, dass Frau K. am 22. Mai 2023 eine Anweisung hätte einholen müssen, da sie nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung gewusst habe, dass der Entwurf der Berufungsschrift eilbedürftig gewesen sei und ohne Information der Rechtsanwälte im elektronischen Postkorb "untergehen" würde, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2023 den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. 5 Es hat angenommen, dass die Beklagte nicht ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Insoweit spiele die Fristlöschung in den Kalendern durch Frau A. keine Rolle. Entscheidend sei, dass der Prozessbevollmächtigte es schuldhaft unterlassen habe, seine Mitarbeiter anzuweisen, wie mit einem Mandantenauftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels umzugehen sei. Die zur Akte gereichte "Arbeitsanweisung elektronische Posteingangsverarbeitung - Version: 27.10.2022" hätte die Anweisung enthalten müssen, was zu geschehen habe, wenn ein Mandant, der zunächst nicht gegen eine Entscheidung habe vorgehen wollen, diesen Entschluss überdenke und später doch den Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erteile. Denn die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehöre zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem Büropersonal nicht übertragen dürfe, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Mitarbeiter hätten daher angewiesen werden müssen, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu informieren - was Frau K. trotz erkannter Eilbedürftigkeit des Mandantenauftrags unterlassen habe. Offenkundig habe sie nicht gewusst, dass sie ohne konkrete Einzelanweisung nicht befugt gewesen sei, eigenständig eine Rechtsmittelschrift zu fertigen. Da sie die Berufungsschrift am Tag des Fristablaufs in das elektronische Postfach eingestellt habe, hätte Rechtsanwalt F. im Übrigen bei noch am selben Tag vorgenommener Sichtung seiner Posteingänge die Eilbedürftigkeit des Entwurfs erkennen und rechtzeitig Berufung einlegen können. Tatsächlich habe er aber wohl den Posteingang weder am 25. Mai 2023 noch am darauffolgenden Wochenende, sondern erst am übernächsten Wochenende zur Kenntnis genommen, da die Berufungsschrift vom 4. Juni 2023 (Sonntag) datiere. 6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. 7 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. zB Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19, NJW-RR 2020, 189 Rn. 4) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Beklagte nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2023 - III ZB 9/23, juris Rn. 7 und vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 Rn. 3 und 6 jew. mwN). 8 1. Die Beklagte hat die am 25. Mai 2023 abgelaufene Monatsfrist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung versäumt, da ihre Berufungsschrift erst am 5. Juni 2023 eingegangen ist. 9 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen auf einem der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. 10
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