rückweisung einer Markenanmeldung: Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Terminverlegungsantrags Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2023 wird auf Kosten des Widersprechenden
rückgewiesen. 1 I. Für die Markeninhaberin ist die am
m 1. März 2017 auf die Automobile E. & R. V. -GmbH, deren Geschäftsführer der Widersprechende ist, umgeschrieben. Der Widersprechende hat erklärt, dass das Verfahren von ihm fortgeführt werde. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat
nächst das Widerspruchsverfahren bis
m rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens über die Berechtigung an der Widerspruchsmarke ausgesetzt und nach dessen Abschluss mit Beschluss vom
rückgewiesen (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-529/18 und C-531/18, juris). 5 Das Bundespatentgericht hat, nachdem es das Beschwerdeverfahren bis
m rechtskräftigen Abschluss des die Widerspruchsmarke betreffenden Nichtigkeitsverfahrens ausgesetzt hatte (BPatG, Beschluss vom
r Löschung und Widerruf der Eintragung der Löschung eingeleitet. Dieses Verfahren sei vorgreiflich. 7 Den
nächst auf den 21. Juni 2023 anberaumten Termin
r mündlichen Verhandlung hat das Bundespatentgericht auf einen Antrag des Widersprechenden am
den Akten gelangt. Der Widersprechende erkundigte sich mit Schriftsatz vom
ständigen Senats des Bundespatentgerichts veranlasste daraufhin am selben Tag die Versendung einer dritten Terminsnachricht mit einer Abkürzung der Ladungsfrist unter Einhaltung der Mindestfrist von drei Tagen. Darin wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2023 eine Änderung der Senatsbesetzung eintreten werde. Da auch die Übermittlung dieser Terminsnachricht per Telefax fehlschlug, wurde sie dem Widersprechenden
sätzlich per E-Mail und - ebenso wie die vorherige Terminsnachricht vom 20. Juni 2023 - gegen
stellungsurkunde am
gestellt. 8 Mit Schriftsatz vom
ständigen Senats des Bundespatentgerichts mit Schriftsatz vom
r mündlichen Verhandlung am
ständigen Senats des Bundespatentgerichts in der aktuellen Besetzung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das Bundespatentgericht durch Beschluss vom
rückgewiesen. 10 Mit seiner nicht
gelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts und eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, wendet sich der Widersprechende gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2023. 11 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der ursprünglich
lässige Widerspruch sei durch die Löschung der Widerspruchsmarke nachträglich unzulässig geworden.
r Begründung hat es ausgeführt: 12 Die Markeninhaberin habe gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2015 Beschwerde eingelegt und diese Beschwerde auch nicht später
rückgenommen. Der Widersprechende sei trotz Umschreibung der Widerspruchsmarke auf die Automobile E. & R. V. -GmbH verfahrensführungsbefugt. Der durch die Löschung der Widerspruchsunionsmarke aus dem beim EUIPO geführten Register unzulässig gewordene Widerspruch sei
verwerfen. 13 Der Antrag des Widersprechenden, das Verfahren erneut auszusetzen, sei abzulehnen. Nachdem das Verfahren bereits vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und ein weiteres Mal im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ausgesetzt worden sei, komme eine dritte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren, das die nunmehrige Inhaberin der Widerspruchsmarke gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV eingeleitet habe, nicht in Betracht. Dies würde
einer weiteren Verfahrensverlängerung von unbestimmter Dauer führen. 14 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete, nicht
gelassene Rechtsbeschwerde des Widersprechenden hat keinen Erfolg. 15 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist
lässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die
lassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf einen Besetzungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) und eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
lassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet, wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass eine Entscheidung durch einen Senat des Bundespatentgerichts getroffen wird, der gemäß § 67 Abs. 1 MarkenG als Beschwerdesenat eingerichtet ist und dessen Besetzung unter Einhaltung der Regeln des Geschäftsverteilungsplans (§ 21e GVG) und der senatsinternen Mitwirkungsregeln (§ 21g GVG) gebildet worden ist. Erfasst wird hiervon, dass ein Richter mitgewirkt hat, der nicht hätte mitwirken dürfen, oder dass ein Richter nicht mitgewirkt hat, der hätte mitwirken müssen (BGH, Beschluss vom
G vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 - X ZB 20/93, NJW-RR 1995, 700 [juris Rn. 12] - Flammenüberwachung). Im Hinblick auf gerichtsinterne Vorgänge muss der Rechtsbeschwerdebegründung
entnehmen sein, inwieweit der Beschwerdeführer sich um Aufklärung bemüht hat (
ständig gewesen seien. An der eigentlichen Sachentscheidung im Beschluss vom
r Vertretung berufen. Nach der Festlegung für den 28. Senat des Bundespatentgerichts seien als regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder
nächst - in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters - die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 25. Senats des Bundespatentgerichts
r Vertretung berufen, nicht dagegen die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 28. Senats des Bundespatentgerichts selbst. Dass es eine der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans vorrangige senatsinterne Vertretungsregelung gebe, werde aus dem Geschäftsverteilungsplan nicht ersichtlich und sei auch im hiesigen Verfahren nicht festgestellt. 21
r Entscheidung berufenen Richter ein anderes Senatsmitglied
r Vertretung berufen sei. Nichts ist dafür ersichtlich, dass der
lassungsfreie Rechtsbeschwerde nur im Fall der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts eröffnet. Mit ihr kann nicht darüber hinausgehend allgemein ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters gerügt werden (BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 17] - Schwarzwälder Schinken I; GRUR 2014, 1232 [juris Rn. 12] - S-Bahn; GRUR 2020, 558 [juris Rn. 11] - Schokoladenstäbchen IV). 24 cc) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Bundespatentgericht habe mit der Bescheidung der beiden Ablehnungsgesuche des Widersprechenden vom 26. und 27. Juni 2023 durch den Beschluss vom 27. Juni 2023 diese Gesuche deshalb fehlerhaft behandelt, weil es gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen habe. Es liegt kein
m Erfolg der
lassungsfreien Rechtsbeschwerde führender Verfahrensmangel gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG oder gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor. 25
lassung
r Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn gerügt wird, bei dem angefochtenen Beschluss habe ein Richter mitgewirkt, der wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden ist. Im Streitfall sind die Ablehnungsgesuche des Widersprechenden gegen die Richter des Bundespatentgerichts, die an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, ohne Erfolg geblieben. 26
lassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Inzidentprüfung einer Entscheidung über ein erfolgloses Ablehnungsgesuch generell ausgeschlossen ist (
m Revisionsverfahren BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 [juris Rn. 20 f.] mwN) oder ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme
machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BSG, Beschluss vom
rückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind oder wenn die
rückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B, juris Rn. 5). Die
rückweisung der beiden Ablehnungsgesuche des Widersprechenden vom 26. und 27. Juni 2023 durch das Bundespatentgericht als unzulässig beruht weder auf Willkür noch auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigen könnte. 27 (
treffend als unzulässig verworfen. 29 Ein Ablehnungsgesuch muss die betroffenen Richter namentlich oder sonst zweifelsfrei bestimmbar bezeichnen. Ein Gericht oder Spruchkörper kann nicht
r Gänze abgelehnt werden (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom
bescheiden, um erklärtermaßen noch vor dem 1. Juli 2023
einer Entscheidung in der Hauptsache
kommen. Sie nimmt damit für die Begründung des Ablehnungsgesuchs Bezug auf die ablehnende Entscheidung über den zweiten Terminsverlegungsantrag des Widersprechenden. Bei dieser Entscheidung handelte es sich jedoch um eine solche der Vorsitzenden des mit der Sache befassten Senats des Bundespatentgerichts und nicht um eine Kollegialentscheidung. Damit bleibt unklar, welche Richter von dem Ablehnungsantrag konkret erfasst werden sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ [BrfG] 43/21, juris Rn. 23). 31 (
dem einer gerichtlichen Entscheidung
grundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung
äußern. Ein Mittel
r Verwirklichung des rechtlichen Gehörs ist die mündliche Verhandlung im Zivilprozess. Wenn Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht für alle Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör doch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. BVerfGE 42, 364 [juris Rn. 17]; BVerfGK 19, 377 [juris Rn. 20 f.] mwN). Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht der betroffenen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, NJW-RR 2022, 1425 [juris Rn. 24] mwN). Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dieser auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft gemacht wird (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wird der Antrag erst kurz vor dem Termin gestellt, so dass eine Glaubhaftmachung nicht mehr verlangt werden kann, müssen die Gründe sogleich substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (BFH/NV 2006, 1490 [juris Rn. 6]; BFHE 281, 251 [juris Rn. 12]). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs
berücksichtigen. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die
r Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine
rückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts
einer Rechtspflicht, den Termin
verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grunds stattzugeben (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 606 [juris Rn. 22] mwN). 34 bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Widersprechenden auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinem Antrag auf Verlegung des vom Bundespatentgericht anberaumten Termins
r mündlichen Verhandlung (§ 69 MarkenG) am 28. Juni 2023 nicht entsprochen und die mündliche Verhandlung ohne Beteiligung des Widersprechenden durchgeführt habe. 35
diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden. Seinem Antrag, den Termin am 28. Juni 2023 aufzuheben, habe nicht entsprochen werden können. Der Widersprechende habe zwar anwaltlich versichert, am Terminstag ab 10 Uhr von der Verkäuferseite für eine due diligence im
sammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens beauftragt worden und daher anderweitig beruflich verpflichtet
sein. Eine Erklärung dafür, warum auch die drei anderen im Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Rechtsanwälte, von denen mehrere mit dem Verfahren befasst gewesen seien und einer von ihnen mehrfach umfangreiche Schriftsätze eingereicht habe, den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könnten, habe der Widersprechende nicht vorgetragen. Die von ihm geltend gemachten reiseorganisatorischen Schwierigkeiten für die Fahrt am
r mündlichen Verhandlung teilnehmen können. 36
r mündlichen Verhandlung am
r mündlichen Verhandlung hätte wahrnehmen können. 37
r Terminsverlegung dar. Wie sich aus § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ergibt, tragen die Parteien und ihre Prozessvertreter grundsätzlich das Wegerisiko (BeckOK.ZPO/Jaspersen,
buchen, dies ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Soweit er sich auf einen drohenden unbefristeten Streik bei der Deutschen Bahn AG berufen hat, ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aus diesem Grund eine Anreise mit dem
g nicht möglich gewesen wäre. Aus der von ihm vorgelegten Meldung des Bayerischen Rundfunks vom 22. Juni 2023 ergibt sich lediglich, dass die Tarifverhandlungen zwischen der Deutschen Bahn und der Gewerkschaft EVG gescheitert waren und dass bei der Bahn ein unbefristeter Streik drohte. Hieraus geht jedoch nicht hervor, ab wann mit einem derartigen Streik
rechnen war, ob der Terminstag am 28. Juni 2023 hiervon betroffen gewesen wäre und dass ein Streik
einem kompletten Ausfall aller Züge zwischen Berlin und München geführt hätte. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist außerdem mit Recht darauf hin, dass der Widersprechende nicht vorgetragen habe, dass ihm ein Antrag auf Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO nicht möglich gewesen wäre (vgl. BFHE 281, 251 [juris Rn. 16]). Diese Vorschrift ist im Verfahren vor dem Bundespatentgericht anwendbar (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 76 Rn. 1). Der Widersprechende ist bereits in der Ladung
m Termin
r mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2023 auf die auf der Homepage des Bundespatentgerichts verfügbaren Informationen unter "Elektronischer Rechtsverkehr/Der 'elektronische' Gerichtssaal" hingewiesen worden. Wäre die mündliche Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt worden, wären die anwaltlichen Vertreter des Widersprechenden nicht gezwungen gewesen,
r mündlichen Verhandlung persönlich anzureisen, und etwaige Streiks oder ausgebuchte Flugzeuge kein Hindernis gewesen. 38 cc) Auch in der Abkürzung der Ladungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 MarkenG liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Widersprechenden auf rechtliches Gehör. 39
r Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die abschlägige Bescheidung eines Terminsänderungsantrags eine Gehörsrechtsverletzung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56, NJW 1958, 1186, 1187; Zöller/Feskorn aaO § 226 Rn. 3 f.). 40
m einen wusste der Widersprechende aufgrund der Ladung
m Termin
r mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2023 bereits, dass in absehbarer Zeit in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung stattfinden würde.
m anderen hatte er kurz vor dem auf den 28. Juni 2023 verlegten Termin
r mündlichen Verhandlung mit einem Schriftsatz vom 19. Juni 2023 ausführlich
m Sach- und Streitstand vorgetragen. Hiermit und mit seinem Antrag, das Verfahren erneut auszusetzen, hat sich das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluss befasst. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, der Widersprechende oder ein anderer der verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte habe nicht ausreichend Zeit für eine Terminsvorbereitung
r Verfügung gestanden. 41
GO AnwGH BaWü, Urteil vom 11. Dezember 2010 - AGH 13/10 [II] - SG 1, BeckRS 2012, 10380). Im Streitfall enthielt die Ladung
m Termin
r mündlichen Verhandlung am
rückgewiesen worden sind. 48 Damit hat die Rechtsbeschwerde keine für den Erlass der mit der
lassungsfreien Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt. Diese Entscheidung ist bereits vor dem dritten Ablehnungsgesuch des Widersprechenden ergangen. Es ist nach den Denkgesetzen ausgeschlossen, dass sie auf einer unterbliebenen Berücksichtigung von Darlegungen des Widersprechenden beruht, die dieser erst nach ihrem Erlass vorgebracht hat. 49 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Berichtigungsbeschluss vom
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