KORE706822024 ECLI:DE:BGH:2024:250724BIIIZB103.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20240725 III ZB 103/23 Beschluss vorgehend OLG Dresden, 29. November 2023, Az: 8 U 1533/23vorgehend LG Leipzig, 21. Juli 2023, Az: 9 O 2655/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2023 - 8 U 1533/23 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, zu tragen. Streitwert: 32.026 € 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz anlässlich der Zeichnung von Kapitalanlagen. Gegen die jetzige Beklagte zu 1 ist am 27. Februar 2023 ein der Klage stattgebendes Teilversäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen, das Rechtskraft erlangt hat. Das Landgericht hat die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2 mit Schlussurteil vom 21. Juli 2023 abgewiesen und über die Verteilung der Kosten - auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 - entschieden. Gegen das am 31. Juli 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. August 2023 Berufung eingelegt. 2 Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis 3. November 2023 zu verlängern. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist am 2. Oktober 2023 abgelaufen gewesen sei und der Senat beabsichtige, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Verfügung ist dem Kläger am 10. Oktober 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. 3 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, die Frist sei aufgrund eines Versehens der bei seiner Prozessbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten A. versäumt worden. Frau A. habe nach der Zustellung des Urteils am 27. Juli 2023 die entsprechenden Fristen im Papierkalender und im Anwaltsprogramm D. notiert. Sie habe die Berufungseinlegungsfrist auf den 28. August 2023 (da der 27. August 2023 ein Sonntag gewesen sei) und die Berufungsbegründungsfrist auf den 27. September 2023 mit Vorfrist auf den 20. September 2023 eingetragen. Am Montag, dem 31. Juli 2023, habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwältin Dr. S. , ihre Posteingänge, zu denen auch das Urteil im hiesigen Verfahren gehört habe, bearbeitet. Sie habe die notierten Berufungseinlegungs- und -begründungfristen im Papierkalender und in D. überprüft, das elektronische Empfangsbekenntnis abgegeben und die Anweisung gegeben, die Fristen umzutragen und ab dem Tag ihrer Kenntnisnahme und Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 31. Juli 2023 zu notieren. 4 Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte habe sich die Anweisung notiert und am 3. August 2023 die Fristen entsprechend dem abgegebenen Empfangsbekenntnis umgetragen. Sie habe die Berufungseinlegungsfrist richtig zum 31. August 2023 in den Papierkalender eingetragen. Nach dem Umtragen der Berufungseinlegungsfrist sei Frau A. nach ihrer Erinnerung durch ein eingehendes Telefonat abgelenkt worden und habe so die Frist für die Berufungsbegründung nicht direkt im Anschluss notiert. Da die Frist am 3. August 2023 umgetragen worden sei, habe sie insofern die Frist für die Begründung der Berufung auf den 3. Oktober 2023 notieren wollen, habe dabei festgestellt, dass dies ein Feiertag gewesen sei, und habe die Frist dann auf den 4. Oktober 2023 eingetragen. Sodann habe Frau A. die Frist auch in D. auf den 4. Oktober 2023 vermerkt. 5 Frau A. sei seit dem Jahr 2010 in der Kanzlei S. als ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte tätig und als zuverlässige und gewissenhafte Mitarbeiterin bekannt. Sie habe nach Kenntnis der Klägervertreterin in dieser Zeit nie eine Frist falsch eingetragen und erst recht keine Frist "verpasst". 6 Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet und in dieser Frist auch kein Fristverlängerungsantrag im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO angebracht worden sei. Im Hinblick auf die Berufungsbegründungsfrist komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1, §§ 234, 236 ZPO nicht in Betracht, weil kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Zwar dürfe die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal des Rechtsanwalts überlassen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfe es aber, wenn eine gerichtliche Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werde, eines besonderen Vermerks in den Handakten oder auf der Entscheidung, wann die Zustellung erfolgt sei, da nicht der Eingangsstempel, sondern das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet sei, für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgeblich sei. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt werde und das maßgebende Datum zutreffend wiedergebe, dürfe der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten und vermerkt sei, dass diese im Fristenkalender notiert worden sei. Hierbei und allgemein stets dann, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer (künftigen) fristgebundenen Prozesshandlung oder Verfahrenshandlung vorgelegt werde, habe der Rechtsanwalt zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden sei. Er habe die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken dürfe. 7 Die Klägervertreterin hätte folglich die Eintragung der Fristen überprüfen müssen, als ihr die Akte im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung, die am 31. August 2023 erfolgt sei, vorgelegt worden sei. Bei der Berufungseinlegung handele es sich um eine fristgebundene Prozesshandlung. Wäre diese Prüfung erfolgt, hätte die Klägervertreterin rechtzeitig festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist am 3. August 2023 falsch umgetragen worden sei. Sie habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie bei der Aktenvorlage zur Berufungseinlegung die notierte Frist zur Berufungsbegründung geprüft hätte. Die Berufungsbegründungsfrist sei daher nicht unverschuldet versäumt worden, sodass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. II. 8 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 Rn. 3 und 6; vom 21. Dezember 2023 - III ZB 9/23, ZEV 2024, 181 Rn. 7 und vom 25. April 2024 - III ZB 68/23, zur Veröffentlichung bestimmt, jew. mwN). Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch keine Divergenz zur Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs vor. Anlass zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) bietet der Fall ebenfalls nicht, nachdem die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. 9 1. Zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Berufung nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet und in dieser Frist auch keinen Fristverlängerungsantrag im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO angebracht hat. 10 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Es hat dabei keine überzogenen Anforderungen an die Pflichten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Prüfung und Überwachung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gestellt. Die Annahme eines Verschuldens seiner Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.