BGH, Urteil vom 15.01.2026 – IX ZR 36/25 – Hinweispflichten des Lohnbuchhalters bei unklarer sozialversicherungsrechtlicher Einordnung eines Geschäftsführers Der…
KORE706842026 ECLI:DE:BGH:2026:150126UIXZR36.25.0 BGH 9. Zivilsenat 20260115 IX ZR 36/25 Urteil § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 2 SGB 4, § 28h Abs 2 SGB 4, § 28p SGB 4, § 6 Nr 4 StBerG, § 522 Abs 2 ZPO, § 559 Abs 2 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO vorgehend OLG Hamm, 19. Februar 2025, Az: I-25 U 11/24vorgehend LG Münster, 8. Mai 2024, Az: 110 O 53/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Hinweispflichten des Lohnbuchhalters bei unklarer sozialversicherungsrechtlicher Einordnung eines Geschäftsführers Der Lohnbuchhalter darf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Geschäftsführers aufgrund einer ohne Beanstandung verlaufenen Betriebsprüfung nur dann als hinreichend geklärt ansehen, wenn auch der Status des Geschäftsführers Gegenstand der Betriebsprüfung war und nach der Betriebsprüfung keine Zweifel offenbleiben, ob die bisherige Einordnung zutreffend war (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 22).
Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleinige Gesellschafterin war im betroffenen Zeitraum die Ehefrau des Geschäftsführers M. M. (im Folgenden: Geschäftsführer). Die Klägerin führte für den Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
2 Im Jahr 2017 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung statt. Die Klägerin macht geltend, ihr damaliger Steuerberater L. habe ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung werde in Kürze ein Statusfeststellungsverfahren durchführen, um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu überprüfen. Zu einem solchen Verfahren kam es nicht.
3 Im März 2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Steuerberatung einschließlich Lohnbuchhaltung. Bei einer weiteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Oktober 2021 wurde problematisiert, dass für den Geschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile an der Gesellschaft Sozialversicherungsnachforderungen entstehen könnten. Mit Bescheid vom 18. November 2022 setzte die Deutsche Rentenversicherung gegenüber der Klägerin als Ergebnis der Betriebsprüfung Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer für die Jahre 2017 bis 2020 in einer Gesamthöhe von 93.118,90 € fest.
4 Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Pflichten als Lohnbuchhalterin verletzt, weil sie sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beschäftigung eines Geschäftsführers, der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, Sozialversicherungsbeiträge auslöse. Von diesem Umstand habe sie erst 2022 erfahren. Wäre sie zeitnah von der Beklagten aufgeklärt worden, hätte ihr Geschäftsführer sogleich die Mehrheit der Geschäftsanteile von seiner Ehefrau übernommen, um als Selbständiger eingestuft zu werden. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Schadensersatz für die Nachforderung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie von künftig drohenden weiteren Schäden, vor allem aus Beitragsnachforderungen für die Jahre 2021 und 2022, freizustellen.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bis zum Zugang des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 18. November 2022 habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, auf eine Klärung der Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers der Klägerin hinzuwirken. Denn eine solche Pflicht bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Lohnbuchhalter nur dann, wenn die Frage nicht bereits anderweitig hinreichend geklärt sei. Im Streitfall sei eine hinreichende Klärung jedoch anzunehmen, weil die sozialversicherungsrechtliche Prüfung 2017 durch die Deutsche Rentenversicherung ohne Beanstandung der unterbliebenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer verlaufen sei.
II.
8 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht verneint werden. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt hätte die Beklagte im Anschluss an die Übernahme des Lohnbuchhaltungsmandats im März 2018 gegenüber der Klägerin auf eine Klärung der Statusfrage hinwirken müssen, auch wenn sie keine Verpflichtung zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung der Klägerin traf.
9 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers der Klägerin selbst festzustellen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit ihrer Steuerberatung einschließlich Lohnbuchhaltung.
10 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Beklagte hingegen nicht damit beauftragt, den sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Geschäftsführers zu prüfen und festzustellen. Die Revision stellt dies nicht in Frage. Eine Pflicht zur eigenständigen Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage ergibt sich ebenso wenig aus dem reinen Lohnbuchhaltungsmandat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 13).
11 2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht hingegen eine Pflicht der Beklagten als Lohnbuchhalterin, entsprechend den Vorgaben der Senatsrechtsprechung auf eine Klärung der Statusfrage durch die Klägerin als ihrer Auftraggeberin hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 19). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe bei Übernahme des Lohnbuchhaltungsauftrags davon ausgehen dürfen, der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers der Klägerin sei ausreichend geklärt.
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13 Soweit das Berufungsgericht im unstreitigen Tatbestand feststellt, dass es anlässlich der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung bei der Klägerin im Jahr 2017 keine Beanstandungen gegeben habe und der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers erstmals bei der weiteren Betriebsprüfung im Oktober 2021 problematisiert worden sei, sind diese Feststellungen widersprüchlich, weil das Berufungsgericht zugleich den Vortrag der Klägerin wiedergibt, die Deutsche Rentenversicherung habe im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 2017 mitgeteilt, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers überprüfen zu wollen. Unter Zugrundelegung des Klägervortrags trifft es mithin nicht zu, dass die Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ihres Geschäftsführers erstmals bei der Betriebsprüfung 2021 aufgeworfen worden wäre. Diesen Widerspruch zwischen dem unstreitigen Tatbestand und dem revisionsrechtlich als wahr zu unterstellenden Vortrag der Klägerin löst auch die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht auf.
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Vom reinen Lohnbuchhalter kann nicht erwartet werden, dass er die zu einer Prüfung der Sozialversicherungspflicht unverzichtbare einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kennt und verfolgt. Dieser ist daher berechtigt, den Mandanten insoweit auf die Einholung fachkundigen Rats zu verweisen und von ihm eine Weisung einzuholen; alternativ kann er auf die Möglichkeit der Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder auf ein Verfahren vor der Einzugsstelle der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2024, aaO Rn. 17). Fehlt eine verbindliche Vorgabe seines Auftraggebers und ist die statusrechtliche Einordnung weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken (vgl.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2024, aaO Rn. 19).
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21 Betriebsprüfungen müssen nicht umfassend oder erschöpfend sein und dürfen sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken; die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger sind bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung grundsätzlich frei (vgl. BSGE 129, 95 Rn. 30, 35 mit Verweis auf § 11 der Beitragsverfahrensverordnung). Erst mit Urteil vom 19. September 2019 - mithin zeitlich nach der im Streitfall in Frage stehenden Betriebsprüfung 2017 - entschied das Bundessozialgericht, dass eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zwingend auf im Betrieb tätige Ehegatten des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken ist, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist (BSGE, aaO Rn. 35). Im Streitfall war der Geschäftsführer weder GmbH-Gesellschafter noch Ehegatte des Arbeitgebers, sondern Ehegatte der Alleingesellschafterin.
22 Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es tatrichterlicher Feststellungen, ob sich die Betriebsprüfung auch auf den Geschäftsführer erstreckt hat. Andernfalls wäre die Aussagekraft der beanstandungsfrei verlaufenen Betriebsprüfung von vornherein begrenzt gewesen. Von einer zweifelsfreien Klärung der Statusfrage kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Lohnbuchhalter mitgeteilt wird, dass (auch) konkret die Einordnung des Geschäftsführers als Selbständiger Gegenstand der Betriebsprüfung war und unbeanstandet geblieben ist.
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24 (a) Es kommt nicht nur auf das formale Ergebnis der Betriebsprüfung an. Ob eine Betriebsprüfung weiteren Klärungsbedarf entfallen lässt, hängt auch von den übrigen Umständen ab. Eine von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführte Betriebsprüfung ist hinsichtlich des in Frage stehenden Status eines Geschäftsführers nur dann unbeanstandet verlaufen, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status eines Geschäftsführers weder bei der Betriebsprüfung noch in ihrer Folge in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03, ZIP 2004, 2192, 2193 unter III.1; vom 8. Februar 2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 21 f). Wird anlässlich einer Betriebsprüfung oder in ihrer Folge angekündigt, dass trotz formalem Abschluss der Betriebsprüfung eine weitere Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten erfolgen soll, fehlt es an einer ausreichend sicheren Klärung. Gleiches gilt, falls die zuständigen Stellen aus anderen Gründen gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen, den sozialversicherungspflichtigen Status des Geschäftsführers überprüfen zu wollen.
25 (b) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin hat die Deutsche Rentenversicherung zusammen mit oder im Anschluss an die Betriebsprüfung im Jahr 2017 die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens hinsichtlich des Geschäftsführers der Klägerin angekündigt, zu dem es aber unstreitig tatsächlich nicht kam. Für einen Lohnbuchhalter, der nach Übernahme des Auftrags einerseits von einer zuvor beanstandungsfrei verlaufenen Betriebsprüfung bei seinem Auftraggeber und andererseits von einer im zeitlichen Zusammenhang damit erfolgten Ankündigung der zuständigen Stellen erfährt, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers zu überprüfen, besteht Anlass, in Ermangelung einer sonstigen verbindlichen Vorgabe des Auftraggebers auf eine rechtssichere Klärung hinzuwirken.
26 Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrer Behauptung tatsächlich die Einleitung eines formellen Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV meinte oder nur die (weitere) Überprüfung in einem Verwaltungsverfahren in Folge der Betriebsprüfung. Maßgeblich für die eine Hinweispflicht auslösenden Zweifel ist die Ankündigung der zuständigen Stelle, den sozialversicherungsrechtlichen Status in einem Verwaltungsverfahren überprüfen zu wollen. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob § 7a Abs. 1 SGB IV neben den Beteiligten des Erwerbsverhältnisses auch der Einzugsstelle oder der Deutschen Rentenversicherung eine Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ermöglicht (vgl. Berchtold in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl., § 7a SGB IV Rn. 5; Krauskopf/Stäbler, SGB IV, 2022, § 7a Rn. 13). Gegen eine Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung spricht, dass diese selbst nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Adressatin eines entsprechenden Gesuchs ist, insbesondere auch im Fall einer sogenannten obligatorischen Statusprüfung auf Veranlassung der Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
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III.
28 Der Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird die gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
29 1. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Übernahme der Lohnbuchhaltung durch die Beklagte, also des ihr von der Klägerin erteilten Auftrags im März 2018. Die Beklagte hatte daher - falls bei Übernahme des Auftrags keine verbindliche Vorgabe der Klägerin erfolgt ist und für die Beklagte die statusrechtliche Einordnung weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen war - auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 19). Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, von welcher Tatsachengrundlage die Beklagte ausgehen konnte und durfte und ob sie durch Nachfrage bei der Klägerin auf eine weitere Klärung der Statusfrage hingewirkt hat.
30 2. Das Berufungsgericht wird insoweit zu klären haben, ob über das Ergebnis der Betriebsprüfung ein schriftlicher Bescheid erteilt wurde und ob dieser Bescheid der Beklagten bekannt war. Gemäß den von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen ist nach einer Betriebsprüfung grundsätzlich ein solcher Verwaltungsakt (Prüfbescheid) zu Umfang und Ergebnis der durchgeführten Prüfung gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber zu erlassen (vgl. BSGE 129, 95 Rn. 33). Sollte im Streitfall kein schriftlicher Bescheid erteilt worden sein, wird zu klären sein, was die Klägerin der Beklagten vom Inhalt der mündlichen Erklärungen durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt hat.
31 Soweit die Klägerin behauptet, ihr früherer Steuerberater L. habe ihr im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 2017 mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung werde den Status ihres Geschäftsführers (weiter) überprüfen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dies auch der Beklagten bekannt war. Die Ankündigung einer - später ausgebliebenen - Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status hätte auch die Beklagte als (bloße) Lohnbuchhalterin nur dahingehend verstehen können und dürfen, dass der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers der Klägerin tatsächlich noch nicht abschließend und zweifelsfrei geklärt war, auch wenn das Ergebnis der vorangegangenen Betriebsprüfung unauffällig gewesen sein mag.
32 3. Sollte der Beklagten nach Übernahme der Lohnbuchhaltung hingegen allein das - nach den Feststellungen beanstandungsfreie - Ergebnis der Betriebsprüfung im Jahr 2017, nicht aber die Ankündigung eines Statusfeststellungsverfahrens bekannt geworden sein, kommt es wesentlich darauf an, ob die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers Gegenstand der Prüfung bei der Klägerin war (vgl. Rn. 22).
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Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706842026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public