KORE706872025 ECLI:DE:BGH:2025:160125B2STR544.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250116 2 StR 544/24 Beschluss § 243 Abs 3 S 1 StPO, § 337 StPO vorgehend LG Frankfurt, 27. Februar 2024, Az: 5/34 KLs 15/23 DEU B
§ 274Berichtigung 7) sind nicht gewahrt.
Der Vorsitzende hat es unterlassen, die dienstliche Erklärung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu deren Erinnerungsbild einzuholen und diese den Verfahrensbeteiligten zuzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2022 – 4 StR 197/21, NStZ-RR 2022, 286, 287). Insofern erschließt sich auch nicht, worauf die sichere Erinnerung der Urkundsbeamtin in dem von ihr mitunterzeichneten Berichtigungsbeschluss, wonach in der Hauptverhandlung vom
- Januar 2024 lediglich der Anklagesatz und nicht etwa die gesamte Anklageschrift vom
- Februar 2023 verlesen worden sei, fußt. 5 bb) Der Senat kann hier indes angesichts des konkreten Verfahrensablaufs ausnahmsweise ausschließen, dass die Berufsrichter und die Schöffen – die Richtigkeit des protokollierten Verfahrensgeschehens unterstellt – die Schuld des Angeklagten beeinflusst von der vollständig verlesenen Anklageschrift und nicht allein aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung festgestellt haben, so dass es einer Rücksendung der Strafakten an das Landgericht zu einem formgerechten Abschluss des Berichtigungsverfahrens nicht bedarf (vgl. zur möglichen Rücksendung BGH, Beschluss vom
- September 2009 – 1 StR 423/09, wistra 2009, 484). 6 Dabei kann der Senat offenlassen, ob der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Kenntnisnahme der Schöffen vom wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zuwiderläuft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
- Januar 1954 – 1 StR 476/53, BGHSt 5, 261 ff. in Fortführung von RG, Urteil vom
- Februar 1935 – 4 D 787/34, RGSt 69, 120, 123 f.; BGH, Urteil vom
- November 1958 – 2 StR 188/58, BGHSt 13, 73, 74 f.; vgl. auch Nr. 126 Abs. 3 Satz 1 RiStBV), weil zu befürchten stehe, dass sich die Eindrücke, die den Schöffen aus verschiedenen Quellen zufließen, verwischen und sie deshalb ihre Überzeugung nicht mehr allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bilden, sondern durch die Bewertung des Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft beeinflusst werden, uneingeschränkt aufrecht zu erhalten ist (vgl. zur Kritik BGH, Urteile vom
- Februar 1960 – 1 StR 648/59, BeckRS 1960, 105943, Rn. 4; vom
- März 1997 – 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36, 39 ff., und vom
- Dezember 1997 – 3 StR 250/97, BGHSt 43, 360, 363; LR-StPO/Becker,
- Aufl., § 243 Rn. 113 und LR-StPO/Sander,
- Aufl., § 261 Rn. 33 ff.; KK-StPO/Barthe,
- Aufl., GVG, § 30 Rn. 2; MüKo-StPO/Schuster,
- Aufl., GVG, § 30 Rn. 5 ff.; Rieß, JR 1987, 389 ff.; aA KMR-StPO/Eschelbach,
- EL., § 243 Rn. 77; Danckert, StV 1988, 282 ff.). 7 Denn der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass sich das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sowohl mit der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren als auch den vormaligen Aussagen der Nebenklägerin auseinandersetzt. Auf ersterem kann das Urteil aber bereits deshalb nicht beruhen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschwiegen hat. Seine Einlassung aus dem Ermittlungsverfahren wird in der Urteilsurkunde nicht erwähnt. Der Senat kann hier auch ausnahmsweise weiter ausschließen, dass sich die staatsanwaltschaftliche Würdigung der Aussagen der Nebenklägerin im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf die Urteilsfindung ausgewirkt hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zwischen der dauernden Überlassung der Anklageschrift und deren einmaliger Verlesung unterschieden werden muss, weil durch ein einmaliges Verlesen die Schöffen regelmäßig nicht so stark beeindruckt werden, dass sie das wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen aufnehmen können (vgl. RG, Urteil vom
- Februar 1935 – 4 D 787/34, RGSt 69, 120, 123; BGH, Urteile vom
- August 1968 – 1 StR 381/68, Rn. 10, und vom
- Dezember 1986 – 1 StR 433/86,
§ 200Abs.
1 Satz 1 Anklagesatz 1). Zudem hat die Strafkammer die Nebenklägerin als Zeugin eingehend vernommen und deren Aussagen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen. Sie hat die Aussageentstehung über zahlreiche Hauptverhandlungstage umfassend rekonstruiert und die jeweiligen Gesprächsteilnehmer sowie die Vernehmungsbeamten in der neuntägigen Hauptverhandlung als Zeugen gehört. Dass die Schöffen als gleichberechtigte Richter (vgl. § 30 Abs. 1 GVG), von denen in der heutigen Informationsgesellschaft (vgl. hierzu LR-StPO/Sander,
- Aufl., § 261 Rn. 35), gegebenenfalls mit Unterstützung der Berufsrichter (vgl. hierzu Nr. 126 Abs. 2 Satz 1 RiStBV), erwartet wird, sowohl die Berichterstattung als auch die Wertungen der Verfahrensbeteiligten (vgl. etwa § 243 Abs. 5 Satz 3 und 4, § 257 Abs. 2 und § 258 Abs. 1 StPO) sachgerecht einzuordnen, bei diesem konkreten Verfahrensverlauf ihr Urteil nicht mehr allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft haben, schließt der Senat aus (vgl. auch EGMR, Urteil vom
- Juni 2008 – 26771/03, NJW 2009, 2871, 2872 f.). 8 b) Die weiteren Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen. 9
- Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 10
- Die Adhäsionsentscheidung bedarf lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Neben- und Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der festgestellten Vergewaltigung zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt: „[…]. [A]nders als bei den künftigen materiellen Schäden, bei denen sich die erforderliche Begründung eines Feststellungsinteresses (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2019 – 3 StR 436/19,
§ 406
Feststellungsurteil 1) hier noch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lässt, ergibt sich ein solches bei den immateriellen Schäden nicht schon aus dem Umstand, dass eine therapeutische Behandlung der durch die Tat verursachten posttraumatischen Belastungsstörung bislang noch nicht stattgefunden hat. Denn nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden von dem Schmerzensgeldanspruch alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, a.a.O.). Die Strafkammer hat künftige Verletzungsfolgen, insbesondere die noch nicht erfolgte professionelle Aufarbeitung der Tat und therapeutische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt (UA S. 69). Die Möglichkeit weiterer künftiger, nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Schmerzensgeldzahlung in der ausgeurteilten Höhe umfasst sind, ist dagegen nicht weiter dargetan und erschließt sich auch nicht ohne weiteres.“ 11 Zunächst war im Umfang dieser Aufhebung von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Zudem ist das Landgericht bei seinem Feststellungsausspruch zur Ersatzpflicht der materiellen Schäden hinter dem Adhäsionsantrag zurückgeblieben, weil es die Feststellung nicht wie beantragt auf „nach dem 29.01.2024“ entstehende Schäden erstreckt, sondern sie auf künftige (und damit nach dem
- Februar 2024 als dem Zeitpunkt der Urteilsfällung, vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2019 – 2 StR 145/19, Rn. 2) entstehende Schäden beschränkt hat. Die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts war somit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2024 – 6 StR 331/24, Rn. 5) dahin zu ergänzen, dass auch insoweit von der Entscheidung über die weitergehenden Anträge abgesehen wird. Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2019 – 3 StR 436/19, Rn. 7). 12
- Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin (§ 472a Abs. 2 StPO). Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706872025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public