(1a)1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde: 1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. 2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der ohne Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhundertsatz, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. … 2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. ... …" 8 Der Kläger trat am 15. Mai 1969 in den öffentlichen Dienst ein und war bei der Beklagten bis zum 30. September 1990 pflichtversichert. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgutschrift nach den §§ 80 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG und nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS einen Zuschlag zur Startgutschrift. Die Neuberechnung der Startgutschrift gemäß den §§ 80 Satz 2, 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte zu ihrer Erhöhung. 9 Mit seiner Klage beanstandet der Kläger die Berechnung der ihm seit April 2004 von der Beklagten gewährten Versicherungsrente und macht geltend, ihm stehe eine Rente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts, zumindest aber eine andere Startgutschrift zu. Seine Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision, soweit sein Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm erteilten Startgutschrift erfolglos geblieben ist. 10 Die Revision hat keinen Erfolg. 11 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Startgutschriften beitragsfrei Versicherter mit unverfallbaren Anwartschaften ausschließlich gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermitteln seien. Dieser Auslegung entspreche der neu gefasste § 80 Satz 2 VBLS. Vor dessen Neufassung sei die Übergangsregelung in § 80 Satz 1 VBLS zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden gewesen, habe aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil - wie bei rentenfernen Versicherten - Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die für den Erwerb einer Vollrente erforderlichen Pflichtversicherungszeiten nicht hätten erreichen können. Dieser Gleichheitsverstoß sei durch die Neufassung des § 80 Satz 2 VBLS und den im Rahmen des § 18 Abs. 2 BetrAVG zur Anwendung kommenden gleitenden Anteilssatz aus § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS beseitigt worden. Besonderheiten für beitragsfrei Versicherte ergäben sich gegenüber rentenfernen Versicherten nicht. Die Berechnung der als Grundversorgung anzurechnenden gesetzlichen Rente anhand des so genannten Näherungsverfahrens begegne keinen Bedenken. 12 Es liege auch kein Härtefall vor, der im Einzelfall eine Korrektur der Startgutschrift des Klägers gebiete. Dieser habe keine Umstände dargelegt, die seine Renteneinbuße, etwa aufgrund von Besonderheiten der Erwerbsbiographie, als besondere Härte erscheinen ließen. Insbesondere übersteige seine ab April 2004 tatsächlich erreichte gesetzliche Rente - ohne Berücksichtigung von Abzügen aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs - die nach dem Näherungsverfahren errechnete gesetzliche Rente deutlich und die Beklagte habe der Startgutschriftenermittlung den für den Kläger günstigsten Anteilssatz von 2,5 % zugrunde gelegt. 13 II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte in den §§ 80, 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 und Abs. 1a VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG wirksam und die dem Kläger erteilte Startgutschrift verbindlich ist. 14 1. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ergibt die Auslegung des § 80 Satz 1 VBLS, dass unverfallbare Anwartschaften der beitragsfrei Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung festgestellt werden (Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 12 ff.). Gemäß dem neu gefassten § 80 Satz 2 VBLS tritt an die Stelle des Anteilssatzes von 2,25 % in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nunmehr der gleitende Anteilssatz aus § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS und die Startgutschrift ist bei Vorliegen der Voraussetzungen um den Zuschlag gemäß § 79 Abs. 1a VBLS zu erhöhen. 15 2. Mit diesem Inhalt hält die Übergangsregelung des § 80 VBLS einer Rechtsprüfung stand. 16
- a)Die eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien umsetzende Regelung des § 80 VBLS unterliegt einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des Unionsrechts (Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 25). Zudem ist sie am Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG zu messen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 19). Einer darüberhinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist die Übergangsregelung mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/10, VersR 2013, 344 Rn. 13; vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10 aaO Rn. 22 ff.). 17
- b)Der Senat hat bereits entschieden und näher begründet, dass die Berechnung der Startgutschriften bei unverfallbaren Anwartschaften beitragsfrei Versicherter gemäß den §§ 80 Satz 1, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 26 f.). Die neu gefasste Übergangsregelung hält einer Überprüfung nunmehr auch insoweit stand, als § 80 Satz 1 VBLS auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt. 18
- aa)Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach den §§ 80 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente ausschließlich nach dem Näherungsverfahren zu ermitteln ist. Seine Anwendung ist aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 102 ff.) dargelegten Gründen im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die nunmehr von der Revision erhobenen Einwände hat der Senat zwischenzeitlich in Bezug auf die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte im Sinne des Berufungsgerichts beschieden (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 22 ff.). Die dortigen Erwägungen lassen sich auf die Ermittlung der Startgutschriften beitragsfrei Versicherter mit unverfallbaren Anwartschaften übertragen. 19
- bb)Der nach § 80 Satz 2 VBLS i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS bei der Startgutschriftenermittlung anzuwendende gleitende Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Neuregelung beseitigt, wie der Senat für die Startgutschriftenermittlung rentenferner Versicherter entschieden und näher begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 71), die zuvor bestehende Benachteiligung von Späteinsteigern. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die weiteren, von der Revision erhobenen Einwände gegen den gleitenden Anteilssatz geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 70 ff.), wobei sich die dortigen Erwägungen wiederum auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG oder unionsrechtliche Diskriminierungsverbote vor (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 72 ff.). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft nach der Vergleichsberechnung gemäß den §§ 80 Satz 2, 79 Abs. 1a VBLS erhalten, die lediglich unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aufrechterhalten worden ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 82). 20
- cc)Schließlich verletzt die Neuregelung auch nicht den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit, weil eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen nicht mehr vorliegt (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 98). 21
- c)Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Der vorliegende Fall wirft keine zu klärenden Fragen des Unionsrechts auf (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, Croce Rossa Italiana u.a., C-389/22, EU:C:2024:77). Insbesondere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche Regelung zu einer Ungleichbehandlung führt, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen darstellen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347 = NZA 2022, 907 Rn. 50), und ob eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sachlich gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128 = ZESAR 2009, 498 Rn. 47 ff.). 22 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich die Unverbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift unter Härtefallgesichtspunkten verneint. Zwar kann auch dann, wenn eine Übergangsregelung einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhält, eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein. Dies setzt aber besondere Umstände im Einzelfall, etwa aufgrund von Besonderheiten der Erwerbsbiographie des Versicherten, voraus (Senatsbeschlüsse vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Solche Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706892024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public