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BGH 3 StR 250/24

KORE706912024 ECLI:DE:BGH:2024:180924B3STR250.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240918 3 StR 250/24 Beschluss § 67d Abs 5 S 2 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 10 StGB, § 145a S 1 StGB vorgehend LG Saarbrücken, 1. Febr

§ 145aBestimmtheit 2 Rn. 8; vom 19. August 2015 - 5 St

R 275/15,

§ 145aSatz 1 Verstoß gegen Weisungen 3 Rn. 5). Zwar ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 St

GB gegenüber Alkoholabhängigen nicht ausnahmslos unzulässig; vielfach aber stellt sie unzumutbare Anforderungen an den Betroffenen, sofern dieser aufgrund einer Suchterkrankung seinem Konsumverlangen nicht widerstehen kann. In einer solchen Konstellation ist eine Weisung während der Führungsaufsicht, keine Alkoholika zu konsumieren, wenn auch nicht stets, so aber doch in der Regel unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12, NJW 2016, 2170 Rn. 25 f.; BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 151/23,

§ 145aSatz 1 Verstoß gegen Weisungen 4 Rn. 5, mw

N). Ob ein solcher Fall hier vorliegt, lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen. 6

  1. Die Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zum Wegfall der Verurteilung nach § 145a Satz 1 StGB wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und der für diese Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten. Der Ausspruch über die aus den Einzelstrafen für die Fälle II.
  2. bis
  3. der Urteilsgründe gebildeten weiteren Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der Anzahl und jeweiligen Höhe der übrigen Einzelstrafen ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenden auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 7
  4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf der Grundlage der Revisionsrechtfertigung, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Paul Hohoff Erbguth Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706912024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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