BGH, Beschluss vom 04.03.2026 – XII ZB 524/25 – Rechtsfolgen der Wiedereinsetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren einer Familiensache 1. Durch die Wiedereinsetzung in den…
KORE706922026 ECLI:DE:BGH:2026:040326BXIIZB524.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260304 XII ZB 524/25 Beschluss § 64 Abs 1 S 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 238 Abs 3 ZPO vorgehend OLG Stuttgart, 24. Oktober 2025, Az: 18 UF 50/25vorgehend AG Ravensburg, 14. Mai 2025, Az: 6 F 76/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsfolgen der Wiedereinsetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren einer Familiensache 1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04; FamRZ 2005, 791 und an Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41/86, BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert: 4.142 € I.
1 Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts für die Zeit ab 1. Oktober 2022 in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14. Mai 2025 hat das Amtsgericht der Antragstellerin 100 % des Mindestunterhalts für die Zeit ab 1. September 2023 zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14. Mai 2025 zugestellt worden.
2 Mit einem am 10. Juni 2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag ist ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt gewesen. Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht die begehrte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 1. August 2025 zugestellt worden.
3 Am 4. August 2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 2. August 2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelt es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.
4 Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 3. September 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26. September 2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen.
5 Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
8 Die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden.
9 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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11 Zutreffend ist ferner die Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass dieses nicht verpflichtet gewesen ist, den die Sachanträge und die Beschwerdebegründung enthaltenden und mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz vom 2. August 2025 als Beschwerdeeinlegung zu behandeln und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten.
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18 Die Wiedereinsetzung beseitigt die einem Verfahrensbeteiligten durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile (§ 230 ZPO) und versetzt das Verfahren wieder in den Stand vor der Fristversäumung. Durch die Wiedereinsetzung wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792; BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327, 328; vgl. auch BGHZ 128, 280 = NJW 1995, 1901, 1902 zu § 123 Abs. 2 PatG). Die verspätete bzw. versäumte und im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholte Verfahrenshandlung steht daher mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in einem untrennbaren Zusammenhang. Fehlt es schlechthin an der erforderlichen Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung, ist eine gleichwohl gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gegenstandslos, weil es an dem notwendigen Bezugspunkt für die mit der Wiedereinsetzung aufgestellte Fiktion der Rechtzeitigkeit fehlt.
19 Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht, wenn man mit dem Beschwerdegericht davon ausgeht, dass die bei dem Beschwerdegericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 2. August 2025 sämtliche Formerfordernisse des § 64 Abs. 2 FamFG für eine durch einen Rechtsanwalt eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt. Denn die gewährte Wiedereinsetzung beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt darüber hinaus aber nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung (vgl. MünchKommFamFG/Pabst 4. Aufl. § 19 Rn. 13). Sie beinhaltet deshalb auch nicht die Fiktion, dass die versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung bei dem zuständigen Gericht - hier bei dem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Beschwerdeschrift empfangszuständigen Amtsgericht - vorgenommen worden ist.
Guhling Günter Botur Krüger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706922026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public