KORE706972026 ECLI:DE:BGH:2026:090426UIIIZR52.25.0 BGH 3. Zivilsenat 20260409 III ZR 52/25 Versäumnisurteil § 666 BGB, § 667 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 592 ZPO, § 593 Abs 2 ZPO, § 595 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Bamberg, 6. Februar 2025, Az: 10 U 45/24 evorgehend LG Würzburg, 5. Juli 2024, Az: 23 O 626/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten für den Verbleib eines zur Auftragsausführung überlassenen Geldbetrags; Herausgabeklage ohne vorherige Auskunft 1. Die Darlegungs- und Beweislast über den Verbleib beziehungsweise die bestimmungsgemäße Verwendung eines zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Geldbetrags liegt beim Beauftragten (Festhaltung u.a. an Senat, Urteil vom 1. August 2024 - III ZR 144/23, NJW-RR 2024, 1241). 2. Dem Auftraggeber steht es frei, sofort eine Herausgabeklage gegen den Auftragnehmer zu erheben; er ist nicht gehalten, den Beauftragten zunächst auf Auskunft (§ 666 BGB) in Anspruch zu nehmen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, NJW 1991, 1884). Soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend macht, wird seine Revision gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 10. Zivilsenat - vom 6. Februar 2025 als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird auf das Rechtsmittel der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Rückzahlung beziehungsweise Ersatz eines zu Anlagezwecken überwiesenen Geldbetrags in Anspruch. 2 Im Januar 2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen Warenkaufplan über den Erwerb von Technologie- und Edelmetallen (E. S. B. ) und deren anschließende Verwahrung. Zu diesem Zweck überwies der Kläger der Beklagten 250.000 €. Diese bestätigte am 28. Januar 2020 den Eingang des Geldes und erklärte, die im selben Schreiben im Einzelnen tabellarisch aufgelisteten Metalle zum Stichtag zu erwerben und einzulagern. Darin waren die einzelnen Metalle und ihr Gewicht aufgeführt, nicht jedoch deren Erwerbspreis. In dem an die Beklagte gerichteten E-Mail-Schreiben vom 6. Februar 2020 erstellte der Kläger auf der Basis von ihm selbst angenommener Preise eine eigene Abrechnung der "bisher getätigten Kaufaktivitäten". Hiernach ergab sich zu seinen Gunsten ein Differenzbetrag von 47.326 €. Er bat die Beklagte, diesen im Umfang von 47.000 € in Gold zu investieren. Eine Reaktion erfolgte darauf nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Dezember 2021 verlangte der Kläger vergeblich die Erstattung der von ihm geleisteten 250.000 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens erklärte er die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin den Rückkauf des Depotbestands abzüglich Lagerkosten zum Stichtag 6. April 2023 zum Preis von 229.500,39 € an. Dieses Angebot nahm der Kläger mit der Einschränkung an, dass er den angekündigten Zahlbetrag als Anzahlung auf die Klageforderung werte. Nach dessen Eingang hat der Kläger den Rechtsstreit zunächst im Umfang von 229.500,39 € und später von 202.674 € - einseitig - für erledigt erklärt. Im Umfang von 47.326 € verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. Er trägt dazu vor, von dem ursprünglich von ihm überwiesenen Geldbetrag habe die Beklagte nur 202.674 € investiert. Die Beklagte behauptet demgegenüber, der Vertrag sei vollständig abgewickelt worden. Wie der Kläger auf den von ihm berechneten Restwert komme, sei unklar. 3 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 229.500,39 € erledigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - nach vorangegangenem Hinweis - mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision, mit der er seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt. 4 Die Revision ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig und begründet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. zB Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 18 mwN). I. 5 Das Berufungsgericht, das die Klage für unschlüssig gehalten hat, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger lege nicht ausreichend dar, dass es den mit der "Abrechnung und Kaufbestätigung" angegebenen Ankauf der dort im Einzelnen ausgewiesenen Metallmengen ganz oder jedenfalls teilweise nicht gegeben habe. Seine Annahme, die Beklagte habe den eingezahlten Betrag von 250.000 € nicht vollständig investiert, sei ohne jede Möglichkeit der Erhellung ins Blaue hinein erfolgt. Aus der Kaufbestätigung lasse sich dies nicht ersehen. Die Beklagte habe gegenüber der Klagepartei mit der Übersendung der "Abrechnung und Kaufbestätigung" vom Januar 2020 zunächst den "auftragsgemäßen" Ankauf von im Einzelnen zumindest mengenmäßig angeführten Metallen bekundet. Soweit bei der Ankaufsbestätigung - anders als bei der Verkaufsbestätigung - der Wert zum Stichtag fehle, sei dies nicht entscheidungserheblich. Ein Guthaben in Höhe von 47.326 € sei weder nachvollziehbar dargelegt noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Im Falle der Verweigerung der nie eingeforderten Rechnungslegung wäre der Klagepartei die Erhebung einer Stufenklage mit Auskunftserteilung über die Kurse und Preise der getätigten Ankäufe möglich und zumutbar gewesen. Eine Aufforderung, die Kaufkurse oder -preise darzulegen oder gar nachzuweisen, habe es von der Klagepartei augenscheinlich nie gegeben. Dies könne aber nicht dazu führen, dass jede "aus der Luft gegriffene" Tatsachenbehauptung, die vom Prozessgegner nicht im Einzelnen bestritten werde, als zugestanden gelte, zumal die Klagepartei nicht substantiiert vortrage, aus welchen Erkenntnisquellen sie Handelskurse für den relevanten Stichtag festgestellt haben wolle und inwieweit diese von den aus der Abrechnungsbestätigung der Beklagten zu vermutenden Kursen abwichen. Eine Verletzung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagte sei nicht zu erkennen. Dass der von der Beklagten mitgeteilte Verkaufserlös unter Abzug der vertraglich vereinbarten Aufbewahrkosten unzutreffend sei, lege der Kläger ebenso wenig dar. II. 6 Die Revision ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgelehnt hat, und ist gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Denn es fehlt insoweit an der gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ZPO erforderlichen Revisionsbegründung. III. 7 Im Übrigen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Vorinstanzen haben die im Urkundenprozess grundsätzlich statthafte Klage (§ 592, § 593 Abs. 2, § 595 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands kommt vielmehr ein Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB in Betracht. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Insbesondere beruht seine Würdigung auf einer unzutreffenden Einschätzung der Darlegungs- und Beweislast. Dies trifft auch unter Berücksichtigung dessen zu, dass der Kläger im Urkundenprozess klagt. Nach § 592 ZPO ist ein solcher Prozess zwar nur statthaft, wenn sämtliche klagebegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Obliegt dem Kläger nach allgemeinen Beweisvorschriften des Zivilprozesses ein Beweis nicht, ist er indessen auch im Urkundenprozess nicht zum Beweis verpflichtet (BGH, Urteil vom 24. April 1974 - VIII ZR 211/72, BGHZ 62, 286, 289 f). 8 1. Mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über einen Warenkaufplan betraute der Kläger die Beklagte damit, in eigenem Namen und für seine Rechnung Edel- und Technologiemetalle zu erwerben und diese anschließend während der Vertragslaufzeit (in einem Sammelbestand) entgeltlich zu verwahren (§ 3 Nr. 1, § 5 Nr. 1 und Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, Anlage K 3), wobei ihm - der eingelagerten Menge der Metalle entsprechend - Miteigentum nach Bruchteilen übertragen werden sollte (§ 5 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Es handelte sich dabei um einen gemischten Vertrag mit Elementen des Auftrags (§ 662 BGB) sowie der Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1 BGB) bezogen auf den Erwerb der Metalle und - nachgelagert - der Verwahrung (§ 688 BGB). Dementsprechend hatte die Beklagte den ihr zum Ankauf der Metalle überlassenen Geldbetrag auftragsgemäß zu verwenden, wofür sie die Darlegungs- und Beweislast trifft. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.