BGH, Beschluss vom 14.08.2024 – XII ZB 46/24
KORE706982024 ECLI:DE:BGH:2024:140824BXIIZB46.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20240814 XII ZB 46/24 Beschluss vorgehend LG Tübingen, 27. Dezember 2023, Az: 5 T 84/23vorgehend AG Tübingen, 21. April 2023, Az: A 43 XVII 765/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 27. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Der 1968 geborene Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.
2 Er leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für ihn ist seit dem Jahr 2012 eine Betreuung eingerichtet, die zuletzt durch Beschluss vom 1. Dezember 2020 mit dem Aufgabenkreis „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (…), Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ verlängert wurde. Darüber hinaus ist ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet.
3 Im Mai 2022 hat der Betroffene die Aufhebung seiner Betreuung angeregt. Das Amtsgericht hat das von ihm eingeleitete Aufhebungsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eingestellt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen mit der Maßgabe eines Wechsels des Berufsbetreuers zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene das Ziel einer Aufhebung der Betreuung weiter.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass weder die Betreuungsbedürftigkeit noch der Betreuungsbedarf entfallen seien. Der Betroffene sei nach dem Gutachten des Sachverständigen nach wie vor nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in den von der Betreuung erfassten Aufgabenbereichen selbst zu betreiben, weil er weiterhin unter beträchtlichen kognitiven Auffälligkeiten leide. Andere Hilfsmöglichkeiten für den Betroffenen seien nicht gegeben. Da sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten und aus der Anhörung des Betroffenen keine entsprechende Veränderung seines Gesundheitszustands ergeben hätten, lägen somit die Voraussetzungen der Betreuung im bisherigen Umfang unverändert fort.
6 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht das Fehlen ausreichender Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch alle wesentlichen Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlich ist.
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10 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das weitere Feststellungen zu treffen haben wird. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem darauf hin, dass insbesondere eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB nur erfolgen kann, wenn und soweit eine Kontrolle der Kommunikation erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabenbereiche in der gebotenen Weise zu ermöglichen und damit eine erhebliche Gefährdung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen abzuwenden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch konkrete tatrichterliche Feststellungen zu belegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. April 2023 - XII ZB 289/22 - juris Rn. 16 und vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22 - FamRZ 2023, 1057 Rn. 14 f. mwN).
11 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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