BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – 2 StR 487/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2024 wird a) das Verfahren in…
KORE707002025 ECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR487.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250129 2 StR 487/24 Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 6. Mai 2024, Az: 5/30 KLs 25/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2024 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen (Fälle II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.147 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.
3 2. Der Senat beschränkt aus prozessökonomischen Gründen gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in den Fällen II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs. Dies zieht auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zur mittäterschaftlichen Begehung der Betrugstaten die Änderung des Schuldspruchs wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich nach sich.
4 3. Der Ausspruch über die Einziehung ist dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 571/24).
5 4. Darüber hinaus hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
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