folgend auch: Insolvenzschuldnerin) am 14. Oktober 2021 mit der Durchführung eines Weizentransports von V.
W. in Belgien. Diese gab den Transportauftrag an ihren Streithelfer weiter.
dem der Weizen in V. auf das von dem Streithelfer zum Transport eingesetzte Motorschiff (MS) K. verladen worden war, kam es am
dem die M. G. GmbH der Insolvenzschuldnerin mitgeteilt hatte, dass der Transport abzubrechen sei. 2 Die klagende Assekuradeurin hat behauptet, die MS K. sei aufgrund einer fehlerhaften Ruderanlage von Anfang an seeuntüchtig gewesen. Dies sei dem Schiffseigner bekannt und bewusst gewesen. Der M. G. GmbH seien durch das Umladen und den Weitertransport Kosten in Höhe von 36.786,75 € und für die Begutachtung weitere Kosten in Höhe von 3.065 € entstanden. Sie habe diesen Schaden im Namen der Versicherer der M. G. GmbH ausgeglichen, die sie um Durchführung des Regresses gebeten hätten. 3 Die Insolvenzschuldnerin und ihr Streithelfer haben geltend gemacht, sie hätten für den Schaden im Rahmen der großen Haverei nicht einzustehen. Außerdem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. 4 Das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - hat die am 31. Januar 2023 eingereichte und am 3. März 2023 zugestellte, auf Zahlung von 39.851,75 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen (AG Minden - Schifffahrtsgericht -, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 58 C 2/23 BSch, juris). Das Berufungsgericht - Schifffahrtsobergericht - hat die Berufung der Klägerin
vorherigem Hinweis gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen (OLG Hamm - Schifffahrtsobergericht -, Beschluss vom
folgend nur: Beklagter) zum Insolvenzverwalter über ihr Vermögen bestellt worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und will die Klage mit der Maßgabe weiterverfolgen, den Beklagten zu verurteilen, die mit der Klage geltend gemachten Beträge im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der Entschädigungsforderung der Insolvenzschuldnerin gegen ihre Haftpflichtversicherung zu zahlen. Der Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärungen abgegeben. 6 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Klägerin sei nicht in der gesetzlichen Form begründet. Dazu hat es ausgeführt: 7 Da das Schifffahrtsgericht die Klage wegen des Eintritts der Verjährung abgewiesen habe, habe es der Klägerin oblegen zu begründen, weshalb entgegen der Auffassung des Erstgerichts keine Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin habe sich in ihrer Berufungsbegründung weder darauf berufen, dass eine andere als die vom Schifffahrtsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage einschlägig sei, noch habe sie geltend gemacht, dass in Bezug auf die Anspruchsgrundlage des Art. 16 Abs. 1 des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) keine Verjährung eingetreten sei. Sie habe in der Berufungsbegründung weder den Begriff der Verjährung noch die vom Schifffahrtsgericht herangezogene Verjährungsvorschrift des Art. 24 CMNI erwähnt. Es lasse sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen, dass die Klägerin mit ihren Ausführungen zu Art. 21 CMNI habe deutlich machen wollen, dass die Verjährungsvorschrift des Art. 24 CMNI nicht einschlägig sei. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass die Klägerin mit ihrem Verweis auf Art. 21 CMNI habe geltend machen wollen, dass die vertraglichen Haftungsausschlüsse nicht zugunsten der Beklagten eingriffen oder dass die Klägerin andere Haftungsbeschränkungen
den Art. 17 ff. CMNI im Blick gehabt habe. Gegen einen Bezug zur Verjährungsfrage spreche im Übrigen, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht dargetan habe, welche Verjährungsregelung anstelle der vom Landgericht herangezogenen Verjährungsregelung des Art. 24 Abs. 1 CMNI zur Anwendung komme und dass danach keine Verjährung eingetreten sei. 8 III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen. 9 1. Die Klägerin hat den im Rechtsbeschwerdeverfahren unterbrochenen Rechtsstreit wirksam aufgenommen. 10
VVG kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist eine solche abgesonderte Befriedigung betroffen, können
O Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, vom Gegner aufgenommen werden. 13 bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unter § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auch die Zahlungsklage des geschädigten Dritten im Sinne von § 110 VVG zu fassen. Er kann den ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Zahlungsanspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen. Das gilt auch im Verfahren dritter Instanz. Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 110 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten,
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren
wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er passt lediglich seinen Antrag an § 110 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen (zu § 157 VVG in der bis zum
1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist
2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 8] mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, MietPrax-AK § 520 ZPO Nr. 9 [juris Rn. 13] mwN). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2024 - VI ZB 44/22, NJW-RR 2024, 995 [juris Rn. 9] mwN). 18 b)
diesen Maßstäben genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. 19 aa) Das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - hat seine die Klage abweisende Entscheidung folgendermaßen begründet: 20 Soweit die Klägerin einen abgetretenen Anspruch aus eigenem Recht geltend mache, sei sie prozessführungsbefugt. Ob sie auch zur Geltendmachung von Ansprüchen aus fremdem Recht befugt sei, könne offenbleiben. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet. Ein Anspruch könne sich allenfalls aus Art. 16 Abs. 1 CMNI ergeben, da die Beklagte als Frachtführerin für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist zu haften habe. Ein etwaiger Anspruch
1 CMNI sei aber jedenfalls gemäß Art. 24 CMNI verjährt. Die Verjährungsfrist habe spätestens am
3 CMNI in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage gehemmt worden, da diese erst am 31. Januar 2023 anhängig geworden und der Beklagten am 3. März 2023 zugestellt worden sei. 21
1 CMNI kann sich der Frachtführer oder der ausführende Frachtführer nicht auf die in der CMNI vorgesehenen oder im Frachtvertrag vereinbarten Haftungsbefreiungen und Haftungsgrenzen berufen, wenn
gewiesen wird, dass er selbst den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht hat, die in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 24
CMNI eingegangen ist, bestand für die Klägerin keinerlei Veranlassung, hierzu im Rahmen der Berufungsbegründung Stellung zu nehmen. Dass sie der vom beklagten Frachtführer gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen gemäß Art. 16 CMNI erhobenen Einrede der Verjährung in der Berufungsbegründung entgegengehalten hat, diesen treffe ein qualifiziertes Verschulden, kann unter diesen Umständen bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass mit der Berufung die Anwendung der Haftungsbeschränkung in Gestalt der kurzen Verjährungsfrist angegriffen werden sollte. 27 Ob diese rechtliche Beurteilung zutrifft, kann vorliegend offenbleiben. Die Frage, ob qualifiziertes Verschulden des Frachtführers zu einer Verlängerung der kurzen frachtrechtlichen Verjährung des Art. 21 CMNI führt, ist nicht bei der Zulässigkeit der Berufung, sondern im Rahmen ihrer Begründetheit zu prüfen. 28 III. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707022026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.