BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – XII ZB 529/25
KORE707042026 ECLI:DE:BGH:2026:180326BXIIZB529.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260318 XII ZB 529/25 Beschluss vorgehend LG Lübeck, 7. Oktober 2025, Az: 7 T 101/25vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 12. Februar 2025, Az: 60 XVII 5243 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. Oktober 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die 93-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer ausgeprägten Demenz vom Alzheimer-Typ, derentwegen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie erteilte ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3, am 8. Oktober 2020 eine Vollmacht zur Regelung und Organisation aller ihrer Angelegenheiten.
2 Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der Entscheidung über eine Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen sowie der Gesundheitssorge eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestimmt.
3 Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Angelegenheiten der Betroffenen könnten deshalb nicht gleichermaßen durch den Beteiligten zu 3 als Bevollmächtigten besorgt werden, weil die Entscheidung über eine Unterbringung oder über freiheitsentziehende Maßnahmen nicht vom Umfang der am 8. Oktober 2020 erteilten Vollmacht erfasst sei. Für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge sei die Betreuung erforderlich, weil der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betroffenen durch den Beteiligten zu 3 tatsächliche Hindernisse entgegenstünden. Ärzte und Kliniken in der Umgebung des Pflegeheims seien zu einer weiteren Behandlung der Betroffenen aus Gründen nicht mehr bereit, die in der stets besserwisserischen Haltung des Beteiligten zu 3 lägen.
6 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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10 Über Art und Umfang der zur Frage der Eignung des Bevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern erhebliche Zweifel an der Befähigung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen und sich die Gefahr durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 FamFG nicht hinreichend abwenden lässt, ist eine Vollbetreuung einzurichten. Liegen dagegen lediglich Mängel bei der Vollmachtausübung vor, die behebbar sind, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken. Denn die Achtung des Selbstbestimmungsrechts eines Betroffenen gebietet es, seinen Wunsch, die Angelegenheiten von ausgewählten Bevollmächtigten regeln zu lassen, bestmöglich zur Geltung zu bringen. Hierzu kann ein Kontrollbetreuer, wenn der Bevollmächtigte mit der Regelung einer Angelegenheit des Betroffenen überfordert ist, verbindliche, an den Wünschen des Betroffenen orientierte Weisungen erteilen (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 75/24 - FamRZ 2024, 1815 Rn. 8 mwN). Nur wenn dies von vornherein keinen Erfolg verspricht, kommt die Anordnung der Vollbetreuung durch einen Dritten in Betracht (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 230/18 - FamRZ 2019, 140 Rn. 12).
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12 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707042026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public