BGH, Urteil vom 22.04.2026 – IV ZR 70/25 – Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung und Rückzahlung von Prämienanteilen Die Mitteilung der…
KORE707052026 ECLI:DE:BGH:2026:220426UIVZR70.25.0 BGH 4. Zivilsenat 20260422 IV ZR 70/25 Urteil § 203 Abs 2 S 1 VVG, § 203 Abs 5 VVG, § 155 Abs 2 VAG, § 155 Abs 3 VAG, § 155 Abs 4 VAG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Neuruppin, 12. März 2025, Az: 4 S 57/24vorgehend AG Oranienburg, 21. Mai 2024, Az: 23 C 163/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung und Rückzahlung von Prämienanteilen Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nicht die Angabe, dass die Veränderung der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nicht nur vorübergehend ist.
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Neuruppin - 4. Zivilkammer - vom 12. März 2025 aufgehoben mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags auf Feststellung, dass die Beklagte die gezogenen Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 482,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Januar 2023 zu zahlen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.
2 Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Diese informierte ihn mit jeweils im November des Vorjahres übersandten Schreiben über Beitragserhöhungen im Tarif K , in dem er bis zum 31. Dezember 2020 versichert war, zum 1. Januar 2018 um 30,82 € und zum 1. Januar 2020 um 34,45 € sowie im Tarif V zum 1. Januar 2022 um 47,72 €. In den beigefügten Nachträgen zum Versicherungsschein waren der Tarif K (Schreiben von November 2017 und November 2019) bzw. der Tarif V (Schreiben vom November 2021) mit einer Kennzeichnung für "Tarife mit Beitragsanpassung" versehen.
3 In dem außerdem übersandten Formblatt "Informationen zu Ihrem Vertrag" vom November 2017 hieß es: "Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.
Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. …"
4 Die Anlage "Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020" vom November 2019 lautete auszugsweise: "Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.
Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. …"
5 In der Anlage zum Anschreiben vom November 2021 hieß es: "Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen?
Wenn in einem Tarif der ermittelte Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz ergibt, müssen wir die Beitragskalkulation überprüfen. Zudem müssen wir kontrollieren, ob die erforderlichen von den einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als fünf Prozent abweichen. Wir sind verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn zumindest eine der beschriebenen Abweichungen festgestellt wird und nicht nur vorübergehend ist. … Beitragsanpassung zum 1. Januar 2022: Aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag?
Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten."
6 Der Kläger hat behauptet, dass zum 1. Januar 2019 eine weitere Beitragserhöhung im Tarif K um 9,42 € erfolgt sei. Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung von Prämienanteilen in Höhe von 1.951,80 € nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Erhöhung der Prämie im Tarif V zum 1. Januar 2022 unwirksam ist und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist sowie die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor Rechtshängigkeit aus dem genannten Prämienbetrag gezogen hat, und diese Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.
7 Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
8 Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt zur weitgehenden Aufhebung des Berufungsurteils, zu einer teilweise Stattgabe der Klage und im übrigen Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen formell rechtmäßig erfolgt sind. Es sei nicht ersichtlich, dass zum 1. Januar 2019 noch eine weitere Prämienanpassung erfolgt sei. Aus den Nachträgen zum Versicherungsschein aus November 2017 und 2018 gehe hervor, dass zum 1. Januar 2018 eine Limitierungsgutschrift berücksichtigt worden und diese zum 1. Januar 2019 weggefallen sei. Die Beitragsanpassungen seien auch materiell rechtmäßig gewesen. Es hätte dem Kläger oblegen, zumindest Anhaltspunkte für etwaige Fehler im Zusammenhang mit der Beitragsanpassung darzulegen. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen, das bedeute aber nicht, dass sich der Kläger auf ein einfaches Bestreiten der Rechtmäßigkeit zurückziehen könnte. Auch in der vorliegenden Konstellation sei derjenige Vortrag unbeachtlich, der ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstelle. Unbegründet sei die Berufung im Übrigen, soweit auch die Unwirksamkeit von Limitierungsmaßnahmen gerügt werde. Dies stelle unbeachtlichen Vortrag dar, da erstinstanzlich die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht gerügt worden oder sonst gegenständlich gewesen sei.
10 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
11 1. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung ist die Revision unbeschränkt zulässig. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, seine Rechtsauffassung, dass das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nicht hinreichend substantiiert sei, weiche von der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ab, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 11 m.w.N.).
12 2. Die Revision ist auch überwiegend begründet.
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16 Entgegen der Ansicht der Revision gehört die Erklärung, dass die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend ist, nicht zu der nach § 203 Abs. 5 VVG notwendigen Begründung für eine Prämienerhöhung. Es kann daher offenbleiben, ob sich in den streitgegenständlichen Mitteilungen ein solcher Hinweis findet. § 203 Abs. 5 VVG fordert nur die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie. Aus dem Wort "maßgeblich" in § 203 Abs. 5 VVG folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Die nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Rechnungsgrundlage ist zwar eine materielle Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Prämie (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, r+s 2022, 517 Rn. 31), sie gehört aber nicht zu diesen Mindestanforderungen an die Begründung.
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18 Aus dem Anschreiben vom November 2017 und den dazugehörigen Anlagen geht nicht hervor, bei welcher Rechnungsgrundlage eine Abweichung des erforderlichen vom kalkulierten Wert eingetreten ist, welche die Neufestsetzung der Prämie ausgelöst hat. Es wird an keiner Stelle mitgeteilt - und ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau -, ob eine Veränderung der Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeiten der Anstoß für die vorgenommene Prämienanpassung war. In dem anliegenden Formblatt wird nur erläutert, dass jedes Jahr geprüft wird, ob die tatsächlichen Ausgaben den der Beitragskalkulation zugrunde liegenden entsprechen und ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen verändert haben. Weiter heißt es dort, dass die Beiträge angepasst werden müssen, wenn die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, aber auch, dass Gleiches bei höheren Lebenserwartungen gilt. Welche der beiden Alternativen in diesem Fall eingetreten ist, bleibt offen.
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Januar 2018 Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung eingesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 29), diese Limitierung aber befristet (vgl. dazu BeckOK VVG/Gramse, § 203 Rn. 28a [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-VVG/Boetius, 3. Aufl. § 203 Rn. 425). Entgegen der Ansicht der Revision erfolgte daher zum 1. Januar 2019 keine Maßnahme des Versicherers, die der Zustimmung des Treuhänders nach § 155 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG bedurft hätte oder nach § 203 Abs. 5 VVG zu begründen gewesen wäre. Die Rechtmäßigkeit der (befristeten) Limitierungsmaßnahme wäre im Rahmen der Wirksamkeit der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 zu prüfen gewesen, die aber - wie dargelegt - bereits formell unwirksam war.
Auch für den erst ab 1. Januar 2019 zu zahlenden Erhöhungsbetrag aus dieser Prämienanpassung gab es daher keine Rechtsgrundlage.
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Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte.
Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 aaO; vom 4. April 2014 aaO m.w.N.).
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24 Als Versicherungsnehmer sind dem Kläger die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt, d.h. weder die dem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG zugrundeliegenden Daten noch die zur Prüfung der Prämienberechnung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VAG). Er ist für diese Tatsachen auch nicht darlegungs- und beweisbelastet. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen (vgl.
Senatsurteile vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69; vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]). Der klagende Versicherungsnehmer hat - auch bei einem auf ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers gestützten Rückzahlungsanspruch - nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO). Weitergehende Vortragserfordernisse kommen dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will (vgl.
Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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28 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger auch nicht auf die Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verweisen, um Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorzutragen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht durch die Zivilgerichte umfassend tatsächlich und rechtlich prüfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 57 m.w.N.); eine zuvor eingeholte Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt dies nicht voraus.
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30 Weitergehenden Vortrags bedurfte es in diesem Verfahrensstadium nicht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch eine den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügende Limitierungsentscheidung beim Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69); den Versicherer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 72). Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 73).
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34 III. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsantrags und der Feststellungsanträge, soweit sie von der Aufhebung umfasst sind, ist die Sache dagegen noch nicht entscheidungsreif. Der Rechtsstreit ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 treffen kann.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707052026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public