BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – II ZR 23/23
KORE707062025 ECLI:DE:BGH:2025:110325BIIZR23.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20250311 II ZR 23/23 Beschluss vorgehend OLG Hamm, 25. Januar 2023, Az: I-8 U 153/21vorgehend LG Bielefeld, 18. August 2021, Az: 5 O 230/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).
I.
1 Der Beklagte hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Am 10. März 2025 hat er beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dem Ruhen des Verfahrens am selben Tag zugestimmt.
II.
2 Auf den Antrag des Beklagten, dem der Kläger zugestimmt hat, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
3 1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
4 2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
5
6 Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Beklagten tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestimmt.
7
Born Wöstmann Bernau Sander Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707062025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public