KORE707072024 ECLI:DE:BGH:2024:081024UVIZR250.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20241008 VI ZR 250/22 Urteil § 842 BGB, §§ 842ff BGB, § 11 StVG vorgehend OLG Dresden, 13. Juli 2022, Az: 1 U 2039/21, Urteilvorgehend LG Chemnitz, 12. August 2021, Az: 5 O 1438/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unfallbedingter Verdienstausfallschaden bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Ersatzes von Verdienstausfall und darauf bezogener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagten - soweit im Rahmen des Revisionsverfahrens relevant - auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch. 2 Der Kläger arbeitete am 8. Mai 2019 in einer Waschstraße. Dabei wurde er durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, erfasst und eingeklemmt. Dadurch erlitt der Kläger eine tiefe, klaffende Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger befand sich aufgrund des Unfalls vom 8. bis zum 22. Mai 2019 und vom 26. bis zum 27. August 2019 in stationärer Behandlung. Laut einer fachärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2020 war er wegen einer offenen Wunde des Unterschenkels vom 8. Mai 2019 bis voraussichtlich zum 14. September 2020 arbeitsunfähig. 3 Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld in Höhe von 2.257,44 € (16 Monate zu je 141,09 €) nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend. Der Kläger meint, er habe sich auf die Krankschreibung seines Arztes verlassen und sein Verhalten danach ausrichten dürfen. Es handele sich um einen Fehler des Arztes, welchen er nicht zu vertreten habe und welcher im Risikobereich des Schädigers liege. 4 Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 352,73 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für den Zeitraum nach Ende der Lohnfortzahlung bis zum 5. September 2019 (zweieinhalb Monate) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. I. 5 Das Berufungsgericht (ZfS 2022, 499) hat ausgeführt, aufgrund der Verletzungen sei eine Krankschreibung von nur vier Monaten gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung von sechs Wochen Entgeltfortzahlung sei lediglich Verdienstausfall für weitere zweieinhalb Monate zuzusprechen. Ein Anspruch auf Verdienstausfall für den weiteren Zeitraum der Krankschreibung bis einschließlich 14. September 2020 bestehe nicht. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung bestehe kein Schadensersatzanspruch. Trotz der weiter bestehenden neuropathischen Schmerzen sei der Kläger ab dem 6. September 2019 arbeitsfähig gewesen. Der Kläger könne sich für seine Behauptung, er sei über den 5. September 2019 hinaus bis einschließlich 14. September 2020 wegen seiner neuropathischen Schmerzen arbeitsunfähig gewesen, nicht auf die Krankschreibung seines behandelnden Arztes berufen. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht um eine Wahrnehmungs-, sondern um eine Wertungsfrage handele, betrachte der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersuche und behandele, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters, sondern behandele ihn als Therapeut. Für ihn stehe die Notwendigkeit einer Therapie im Vordergrund. Daher sei Beweis erhoben worden zur Frage, ob aufgrund der anhaltenden neuropathischen Schmerzen eine Krankschreibung bis zum 14. September 2020 gerechtfertigt gewesen sei. Der Sachverständige habe dies verneint. II. 6 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit dessen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls im Zeitraum vom 6. September 2019 bis zum 14. September 2020 nicht abgelehnt werden. 7 1. Die (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht im Streit. Der Kläger kann insoweit grundsätzlich einen unfallbedingten Schaden in Form entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit geltend machen (§§ 249 f., § 842 BGB, § 11 StVG). Gem. § 842 BGB, § 11 StVG erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungs- bzw. unfallbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12 und vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 183/15, NJW 2016, 1386 Rn. 10, jeweils mwN; siehe auch Senat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 11). 8 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger ab dem 6. September 2019 wieder arbeitsfähig war. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls aber nicht nur bestehen, wenn dieser objektiv arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er sich als arbeitsunfähig ansehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraute. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.