BGH, Beschluss vom 27.08.2024 – 2 StR 164/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 – unter Erstreckung auf…
KORE707082024 ECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR164.24.0 BGH 2. Strafsenat 20240827 2 StR 164/24 Beschluss vorgehend LG Darmstadt, 29. November 2023, Az: 14 KLs 6/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H. – dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 Euro“ angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H. , der seine Revision zurückgenommen hat, – zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.
2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3 2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
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6 3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des Einziehungsanspruchs mit 12.000 EUR selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung und die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nachholen.
7 5. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seiner Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707082024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public