KORE707132025 ECLI:DE:BGH:2025:180325BVIAZR803.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20250318 VIa ZR 803/22 Beschluss vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Mai 2022, Az: I-22 U 131/21vorgehend LG Krefeld, 6. Mai 2021, Az: 3 O 209/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt. A. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihre Berufung zurückgewiesen. Auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat am 5. November 2024 die Revision teilweise zugelassen. Der Beschluss ist ihrem sie vor dem Bundesgerichtshof vertretenden Prozessbevollmächtigten ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 7. November 2024 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (künftig beA) zugestellt worden. Nachdem ihr Prozessbevollmächtigter am 9. Januar 2025 darüber informiert worden war, dass innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung beim Bundesgerichtshof nicht eingegangen sei, hat er am 15. Januar 2025 die Revision begründet und wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. B. I. 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der bis zum 7. Januar 2025 laufenden Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 8 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) kann der Klägerin nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingegangen. Er erweist sich jedoch als unbegründet, weil die Klägerin nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres sie vor dem Bundesgerichtshof vertretenden Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO, § 276 Abs. 1 BGB). 3 1. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, am 7. November 2024 hätten ihren Prozessbevollmächtigten über das beA fünf Eingänge erreicht, darunter der Beschluss des Senats vom 5. November 2024. Bei vier Eingängen, auch bei dem Beschluss vom 5. November 2024, sei der Empfang von diesem bestätigt worden. beA-Posteingänge würden allein von ihm gelesen, sodann von ihm ausgedruckt und in eine an eine zuverlässige Mitarbeiterin zu übergebende rote Posteingangsmappe gelegt zwecks sofortiger Fristennotierung im Kalender, Einsortierung in die Handakten und Weiterleitung an die Partei oder deren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Kenntnisnahme. Falls ausführliche Korrespondenz erforderlich sei, lege die Mitarbeiterin ihm die betreffende Handakte zwecks weiterer Verfügungen vor. Bei den nach dem 9. Januar 2025 von ihm intern getätigten Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass der Ausdruck des Zulassungsbeschlusses vom 5. November 2024 (eine Seite, doppelt bedruckt) hinter ein 22-seitiges Urteil in einer anderen Sache in diese andere Handakte "gerutscht" und damit fälschlicherweise dieser anderen Sache zugeordnet worden sei. Ob dies aufgrund einer versehentlichen Verklammerung mit der letzten Seite dieses Urteils oder aus sonstigen Gründen erfolgt sei, sei nicht mehr aufklärbar. Aufgrund der versehentlich erfolgten Abheftung in der falschen Handakte sei der Zulassungsbeschluss in dieser Sache nicht in die Handakte dieses Verfahrens gelangt und die gegenständliche Revisionsbegründungsfrist nicht notiert worden, anders als die Fristen in den anderen Verfahren. 4 2. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausräumen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.