BGH, Beschluss vom 12.03.2026 – 2 StR 670/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2025 wird a) das Verfahren im…
KORE707162026 ECLI:DE:BGH:2026:120326B2STR670.25.1 BGH 2. Strafsenat 20260312 2 StR 670/25 Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 28. Mai 2025, Az: 5-21 Ks 4/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2025 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Bedrohung sowie Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz und mit versuchter Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2 1. Aus Gründen der Verfahrensökonomie beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Dies bedingt eine Änderung des Schuldspruchs.
3 2. Im verbleibenden Umfang weist das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. Dagegen bedarf der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung einer dem Antrag der Adhäsionskläger entsprechenden Berichtigung. Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf das ihnen zugesprochene Hinterbliebenengeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2025 – 3 StR 266/25, Rn. 2). Dies war hier der 12. August 2024, denn der Antrag ging am 11. August 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger (§ 472a Abs. 2 StPO).
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