1 Unterabs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom
InsVO dahin auszulegen, dass dann, wenn eine selbständig gewerblich oder freiberuflich tätige natürliche Person keine Niederlassung im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen derjenige Ort
, an welchem die selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird? 6 3. Sofern Frage 2 verneint wird:
InsVO dahin auszulegen, dass bei einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person, die keine Niederlassung im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts
? 7 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die erste und die zweite Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom
dahin auszulegen, dass der Begriff "Hauptniederlassung" einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausübt, nicht dem in Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung definierten Begriff "Niederlassung" entspricht. 9 2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2015/848
dahin auszulegen, dass bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind. II. 10 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 102c § 4 Satz 1 EGInsO, Art. 5 Abs. 1 EuInsVO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 11
nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu beurteilen. Bei grenzüberschreitenden Bezügen gilt die genannte Vorschrift unabhängig davon, ob Mitglied- oder Drittstaaten betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom
der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar
. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung
. Bei allen anderen natürlichen Personen wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts
. 17
der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach die internationale Zuständigkeit zunächst anhand der Vermutungstatbestände gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 EuInsVO zu prüfen
. Eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO
daher im Regelfall nur erheblich, um zu prüfen, ob der Beweis des Gegenteils für den jeweiligen Vermutungstatbestand gegeben
. 19 bb) Weiter tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts die Annahme, dass im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO Hauptniederlassung einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners als Vorsitzender des Aufsichtsrats der L. AG der Sitz der Gesellschaft in Mainz
. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender weder Personal noch Vermögenswerte einsetzen musste. 20
dahin auszulegen, dass der Begriff "Hauptniederlassung" einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausübt, nicht dem in Art. 2 Nr. 10 EuInsVO definierten Begriff "Niederlassung" entspricht, der voraussetzt, dass für die Tätigkeit Personal und Vermögenswerte erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom
in Art. 3 Abs. 2 EuInsVO enthalten. Wie sich aus den Erwägungsgründen 23, 24, 37 und 38 der Verordnung (EU) 2015/848 ergibt,
das Vorhandensein einer Niederlassung im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO in einem Mitgliedstaat nur für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO befindet (Sekundärinsolvenzverfahren), das entscheidende Kriterium. Der Begriff "Niederlassung" kann daher im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO nicht relevant sein (EuGH, Urteil vom 19. September 2024, aaO Rn. 35 ff). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlage des Senats des Weiteren entschieden (EuGH, Urteil vom 19. September 2024, aaO Rn. 54), dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 dahin auszulegen
, dass bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind. 21
nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen der Sitz der Gesellschaft in Mainz. Dort nimmt der Schuldner regelmäßig an Aufsichtsratssitzungen teil. Diese Feststellungen weisen keine Rechtsfehler auf. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach der Schuldner seine Tätigkeit als Aufsichtsrat ganz überwiegend an seinem Wohnsitz in Monaco ausübe, wo er Telefonate mit dem Vorstand und Aufsichtsratssitzungen per Videokonferenz geführt, sich mit Unterlagen der Gesellschaft befasst und sonstige im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehende Tätigkeiten ausgeübt habe, stellt die Folgerung des Beschwerdegerichts nicht in Frage. Für die Bestimmung der Hauptniederlassung
- nicht anders als für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - besonders zu berücksichtigen, welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner seiner selbständigen freiberuflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. Erwägungsgrund 28 EuInsVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 21). Dies
vorliegend der Sitz der Gesellschaft. 22 cc) Jedoch genügen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht, um eine selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 EuInsVO bejahen zu können. 23
unionsrechtsautonom auszulegen. Eine selbständige Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die betroffene Person ihre Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und dass sie das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten
das Fehlen jeglicher hierarchischer Unterordnungsverhältnisse sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (vgl. EuGH, Urteil vom
das wirtschaftliche Risiko, das unmittelbar von der Person getragen wird, deren wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die Selbständigkeit zu beurteilen
. Das wirtschaftliche Risiko, das eine Gesellschaft aufgrund der Entscheidungen des Aufsichtsrats trägt, kann nicht maßgeblich sein (EuGH, Urteil vom
die Überwachung (§ 111 Abs. 1 AktG) der Tätigkeiten des Vorstands, der die Gesellschaft in eigener Verantwortung leitet (§ 76 Abs. 1 AktG). Bei seiner Tätigkeit
der Aufsichtsrat im Verhältnis zum Vorstand der Aktiengesellschaft nicht weisungsgebunden. Der Schuldner regelt auch die Modalitäten seiner Tätigkeit und vereinnahmt die Vergütung selbst. 27 Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Schuldner das mit der Tätigkeit als Aufsichtsrat einhergehende wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt. Entsprechende Feststellungen, insbesondere zur Vergütungsstruktur, hat das Beschwerdegericht nachzuholen. 28 dd) Ebensowenig tragen die Feststellungen, mit denen das Beschwerdegericht die Voraussetzungen eines Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO bejaht hat. 29
anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und von Dritten, insbesondere von Gläubigern, feststellbaren Kriterien zu bestimmen, die geeignet sind, den tatsächlichen Ort zu bestimmen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 22). 30
aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 32 1. Sollte das Beschwerdegericht eine selbständige Tätigkeit des Schuldners bejahen, findet die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO Anwendung, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners seine Hauptniederlassung
. Es wird sodann prüfen müssen, ob diese Vermutung widerlegt
. Die Tatsache, dass für die selbständige gewerbliche Tätigkeit des Schuldners keine Vermögenswerte oder kein Personal erforderlich sind, kann für sich genommen nicht ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen (EuGH, Urteil vom
. Den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners im Zeitpunkt der Antragstellung hat das Beschwerdegericht nicht ermittelt. 34 Soweit das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO bejaht, wird das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob der Beweis des Gegenteils für einen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes abweichenden Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners gegeben
. Dabei wird das Beschwerdegericht in den Blick zu nehmen haben, an welchem Ort der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner wirtschaftlichen Interessen nachgeht und an dem die meisten seiner Einkünfte erzielt oder ausgegeben werden, oder an welchem Ort sich der Großteil seines Vermögens befindet (vgl. EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.