BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 448/25
KORE707202026 ECLI:DE:BGH:2026:040326U6STR448.25.0 BGH 6. Strafsenat 20260304 6 StR 448/25 Urteil vorgehend LG Neuruppin, 13. Mai 2025, Az: 12 KLs 4/25 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. Mai 2025
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I.
2 Das Landgericht hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte teilte sich in einer intensivpädagogischen Wohngruppe ein Zimmer mit dem 14 Jahre alten S. . Der Angeklagte und der ebenfalls in der Wohngruppe lebende anderweitig verfolgte Sch. fassten am Tattag spontan den Entschluss, S. durch das anale Einführen eines Nagelknipsers zu demütigen. Während Sch. den Geschädigten festhielt, zog der Angeklagte ihm Hose und Unterhose herunter und stieß ihn auf das Bett. Sch. „umschlang“ den sich wehrenden Geschädigten von hinten und zog dessen Beine in Höhe der Kniekehlen in Richtung seines Kopfes. Der Angeklagte führte sodann absprachegemäß einen zwischenzeitlich von ihm mittels Creme eingefetteten Nagelknipser für mehrere Sekunden anal ein, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt und in psychischen Stress geriet.
4 2. Das Landgericht hat die Tat als gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB bewertet. Es hat angenommen, das Verhalten des Angeklagten sei als sexuelle Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB zu bewerten, weil es bereits objektiv einen eindeutigen Sexualbezug aufweise; die Motivation des Angeklagten sei deshalb unerheblich. Mit Blick auf die festgestellte Penetration mit dem Nagelknipser in den zu diesem Zwecke entblößten Anus sei eine „zusätzliche Klärung“ entbehrlich, inwiefern diese Tat im Rahmen des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB „besonders erniedrigend“ für den Geschädigten sei. Zudem hat das Landgericht das Regelbeispiel gemeinschaftlicher Tatbegehung angenommen (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB). Hingegen hat die Jugendkammer die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB abgelehnt. Sie habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Einsatz des Nagelknipsers konkret geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen zu verursachen, zumal konkrete Feststellungen weder zur Beschaffenheit des Nagelknipsers noch dazu zu treffen gewesen seien, wie tief und mit welcher Seite dieser anal eingeführt worden sei.
II.
5 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
6 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch. Der Senat versteht den Anfechtungsumfang unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV und unter Auslegung der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1989 – 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; vom 25. November 2003 – 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 9 f.) weiter dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht zugleich die von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen beanstandet, sondern vielmehr auf deren Grundlage die unterbliebene Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung rügt.
7 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; Rechtsfehler zu seinen Ungunsten hat diese hingegen nicht aufgedeckt (§ 301 StPO).
8
9
Diese besonders intensive Begehungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 268) erfasst neben dem Anal- und Oralverkehr (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224) auch eine Penetration mittels anderer Körperglieder (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105, sowie – zu § 177 Abs. 2 StGB aF – Beschlüsse vom 24. März 1999 – 1 StR 685/98 [anale Penetration mit dem Finger]; vom 24. März 1999 – 2 StR 637/98; Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 [vaginale Penetration mit dem Finger]) sowie das Eindringen mit Gegenständen in Vagina und Anus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, StV 2019, 536; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33.
StrRG Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225; Urteile vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01, StV 2002, 80; vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16, Rn. 10; ferner Folkers, Ausgewählte Probleme bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung aus Sicht der Praxis, 2004, S. 85 mwN), denen die gleichen belastenden und erniedrigenden Wirkungen zukommen.
10
11
12
13 Diese liegt regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Liegt hingegen ein Eindringen mit einem anderen Körperglied oder aber einem Gegenstand vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 269; BT- Drucks. 13/2463, S. 7; 13/7324, S. 6), ist die Beischlafähnlichkeit vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270; Beschlüsse vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224 f.; vom 26. August 2025 – 4 StR 363/25). Eine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs ist hingegen nicht zwingend (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270).
14 Die festgestellte gewaltsam erzwungene anale Penetration mit dem Schneidwerkzeug weist das notwendige äquivalente Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut auf. Zwar zielte die sexuelle Handlung nicht auf ein primäres Geschlechtsorgan des Tatopfers. Insbesondere aber das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung, namentlich die erzwungene Stellung bei entblößtem Intimbereich, belegt die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf.
15
16
17 Gemessen hieran wurden unter dem Qualifikationstatbestand etwa gefasst das anale Einführen eines fünf Zentimeter langen Flaschenhalses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 270/24, Rn. 7), eine überraschende und kraftvolle anale Penetration mit einem Dildo (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18, Rn. 14), mit einem Gartenschlauch (vgl. – zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF – BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 481/21, NStZ- RR 2022, 244, 245) oder mit einem Analplug (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389); ebenso wurden bewertet die vaginale Penetration mit Steinen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 21) oder eine solche mittels einer 16 Zentimeter langen Metallfigur (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226, 228). Hingegen wurde die Werkzeugqualität mangels näherer Hinweise zur Beschaffenheit des Tatobjekts abgelehnt bei einem unbekannten Gegenstand, der in der Vagina – einer sich nicht wehrenden Geschädigten – aufgepumpt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 2 StR 51/24, Rn. 20).
18
19
20
21
22
23 3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen die bereits in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe hätte verteidigen können. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine höhere Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
24 4. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
25 5. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an, da sie keinen weitergehenden Erfolg des Rechtsmittels zu erreichen geeignet wären.
VRi’inBGH Dr. Bartel istinfolge Urlaubs gehindertzu signieren.
Wenske Fritsche von Schmettau von Schmettau Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707202026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public