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BGH 6 StR 467/25

KORE707212026 ECLI:DE:BGH:2025:101225B6STR467.25.0 BGH 6. Strafsenat 20251210 6 StR 467/25 Beschluss vorgehend LG Hannover, 30. Juni 2025, Az: 39 Ks 2/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revisio

§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26, jeweils mw

N). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom

  1. September 2017 – C-171/16, Rn. 26; vom
  2. April 2021 – C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom
  3. Juli 2018 – C- 390/16, Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht. 6 bb) Auch ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass unionsrechtlich nicht vorgegeben ist, auf welche Weise derartige Härten zu berücksichtigen sind. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einer an sich gesamtstrafenfähigen, aus zufälligen Gründen aber nicht mehr berücksichtigungsfähigen inländischen Vorstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Juli 2023 – 4 StR 495/22, Rn. 7 mwN). Insbesondere muss der entstandene Nachteil nicht konkret beziffert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  5. November 2024 – 5 StR 557/24; vom
  6. Januar 2022 – 3 StR 461/21,

§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29; Eu

GH, Urteil vom

  1. Januar 2023 – C-583/22, NJW 2023, 1491; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom
  2. März 2023 – 1 StR 130/22, JR 2024, 96, 98 mit Anm. Esser). Es bleibt dem Tatgericht insbesondere überlassen, ob es zunächst eine „fiktive Gesamtstrafe“ bildet und diese um die vollstreckte Strafe mildert oder ob es den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  3. November 2010 – 4 StR 441/10,

§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 6; vom 10. März 2009 – 5 St

R 73/09, StV 2010, 240; Urteile vom

  1. Januar 1985 – 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131, 132; vom
  2. Juli 1982 – 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103). Erforderlich ist lediglich, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen zu entnehmen ist. 7 cc) Der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafe ist die Vornahme eines Härteausgleichs aber nicht zu entnehmen. Die verhängte zeitige Höchststrafe (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB) lässt dafür keinen Raum. Diese begrenzt das gesetzliche Höchstmaß auch bei der – den Urteilsgründen allerdings nicht zu entnehmenden – Bildung einer „fiktiven Gesamtstrafe“ im Zuge eines vorzunehmenden Härteausgleichs. 8
  3. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Ausspruch über die Gesamtstrafe (§ 337 Abs. 1 StPO). Einer Aufhebung der Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es hingegen nicht. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zu beachten haben, dass für die Anwendbarkeit des § 55 StGB der Zeitpunkt der ersten tatgerichtlichen Verhandlung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. September 2019 – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom
  5. März 2021 – 2 StR 37/21, Rn. 4). VRi’inBGH Dr. Bartel istinfolge Urlaubs gehindertzu signieren. Wenske Fritsche Wenske Arnoldi Dietsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707212026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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