BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – 6 StR 41/26 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Oktober 2025 dahin ergänzt, dass die Erfüllung…
KORE707252026 ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR41.26.0 BGH 6. Strafsenat 20260318 6 StR 41/26 Beschluss vorgehend LG Verden, 8. Oktober 2025, Az: 4 KLs 4/25vorgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 6 StR 452/24, Beschlussvorgehend LG Verden, 8. März 2024, Az: 10 KLs 12/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Oktober 2025 dahin ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Verden (Aller) – 2 KLs 611 Js 29687/19 (24/20) – vom 2. Mai 2023 erteilten Bewährungsauflage mit 30 Tagen auf die Strafe angerechnet wird.
1 Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. März 2024 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hatte es eine Einziehungs- und eine Kompensationsentscheidung getroffen.
2 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 hat der Senat das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, das Urteil im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren ‒ nach Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 300 Euro als Gesamtschuldner haftet ‒ im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen.
3 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
4 1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil nur insoweit, als ein Ausgleich für den in Erfüllung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrag unterblieben ist.
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7 2. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
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