BGH, Beschluss vom 21.01.2025 – 1 StR 456/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 wird a) das Verfahren…
KORE707262025 ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR456.24.0 BGH 1. Strafsenat 20250121 1 StR 456/24 Beschluss vorgehend BGH, 21. Januar 2025, Az: 1 StR 456/24, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 7. Mai 2024, Az: 16 KLs 182 Js 39781/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Revision.
2 Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Soweit die Anklage dem Angeklagten für April 2021 eine Beitragsvorenthaltung zugunsten der I. GmbH zur Last gelegt hat, handelt es sich um eine andere (vom Landgericht nicht abgeurteilte) selbständige Tat. Denn auch hinsichtlich des Delikts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ist die Tat im Sinne von § 264 StPO – ähnlich dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 426/23 Rn. 21 mwN) – regelmäßig durch die unterbliebene Beitragszahlung (§ 266a Abs. 1 StGB) bzw. die unrichtige oder unvollständige bzw. pflichtwidrig unterlassene Meldung (§ 266a Abs. 2 StGB) durch einen bestimmten Arbeitgeber abgegrenzt, nicht durch den zugrundeliegenden Sachverhalt, der eine oder mehrere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB verwirklicht.
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Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707262025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public