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BGH 1 StR 316/25

KORE707272026 ECLI:DE:BGH:2026:180326B1STR316.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20260318 1 StR 316/25 Beschluss vorgehend BGH,
  2. März 2026, Az: 1 StR 316/25, Beschlussvorgehend LG Rostock,
  3. November 2024, Az: 22 KLs 99/15

(3)DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom
  1. Januar 2026 wird kostenpflichtig verworfen. 1
  2. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom
  3. November 2024 mit Beschluss vom
  4. Januar 2026, übersandt am
  5. Februar 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom
  6. Februar 2026, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage. Zur Begründung trägt er vor, der Senat habe sich mit den in der „Antragsbegründung“ vom
  7. Mai 2025 – gemeint wohl die Revisionsbegründung vom selben Tage – geltend gemachten „Gehörsverstößen“ des Tatgerichts nicht auseinandergesetzt (vgl. S. 38 ff. der Revisionsbegründung). Diese seien nach dem Protokoll auch in der laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht geheilt worden. 2
  8. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen worden. Worauf dieser seine Behauptung stützt, der Senat habe sich mit den in seiner Revisionsbegründung vom
  9. Mai 2025 geltend gemachten „Gehörsverstößen“ des Tatgerichts nicht auseinandergesetzt, ergibt sich aus dem Schreiben vom
  10. Februar 2026 nicht. 3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Revision die Rügen der Verletzung sachlichen und formellen Rechts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandergesetzt. Dem Senat hat bei seiner Entscheidung zudem die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom
  11. September 2025 zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vorgelegen. Er hat sämtliche Schriftsätze der Verteidigung sowohl hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen als auch bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden materiell-rechtlichen Nachprüfung des Urteils berücksichtigt. 4 Aus dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, Vorbringen des Verurteilten sei übergangen worden. Es besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht; insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  12. September 2024 – 3 StR 301/23 Rn. 7; vom
  13. März 2024 – 3 StR 183/23 Rn. 6; vom
  14. März 2023 – 3 StR 255/22 Rn. 3 und vom
  15. Juni 2021 – 3 StR 20/21 Rn. 5). Hier hatte der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bereits umfassend zu den Verfahrensrügen Stellung genommen. Auf die in der Gegenerklärung ergänzend aufgeworfene Frage, ob sich der Generalbundesanwalt mit den Grenzen der zulässigen Ermessensausübung im Sinne des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ausreichend auseinandergesetzt hat, kam es nicht an, weil – wie dieser in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben worden ist. Jäger Wimmer Leplow Kreicker Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707272026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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