BGH, Beschluss vom 01.04.2026 – 6 StR 75/26
KORE707282026 ECLI:DE:BGH:2026:010426B6STR75.26.0 BGH 6. Strafsenat 20260401 6 StR 75/26 Beschluss vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. Oktober 2025, Az: 1 KLs 350 Js 31253/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2025 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des erpresserischen Menschenraubs schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.
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5 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Körperverletzung zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aber aus, dass es ohne diesen Umstand auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, Rn. 3; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21, Rn. 5).
VRinBGH Dr. Bartelist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.
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