KORE707302026 ECLI:DE:BGH:2026:100426BANWZ.BRFG.1.26.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20260410 AnwZ (Brfg) 1/26 Beschluss vorgehend BGH, 18. Februar 2026, Az: AnwZ (Brfg) 1/26, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 8. Dezember 2025, Az: AGH 8/2024 IInachgehend BGH, 19. Mai 2026, Az: AnwZ (Brfg) 1/26, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg, eingegangen auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs am 8. Dezember 2025 und der Klägerin zugestellt am 13. Dezember 2025, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin ist im Jahr 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 6. November 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Aufgabe des Kanzleisitzes (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Am 9. Oktober 2013 beschloss die Beklagte, den Widerrufsbescheid öffentlich zuzustellen. Die öffentliche Zustellung erfolgte vom 9. Oktober 2013 bis zum 25. Oktober 2013 in den Räumen der Beklagten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023, bei der Beklagten am 15. Dezember 2023 eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 6. November 2012 ein. Diesen begründete die Klägerin damit, dass sie den Widerruf nicht erhalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da der Widerspruch verfristet sei. Mit E-Mail vom 18. April 2024 beantragte die Klägerin die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 BRAO, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Mit E-Mail vom 22. April 2024 teilte die Beklagte mit, dass nur für Mitglieder ein Vertreter bestellt werden könne. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Form des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO einen Vertreter zu bestellen, abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. 3 Mit Beschluss vom 18. Februar 2026, der Klägerin zugestellt am 6. März 2026, hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. II. 4 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat zumindest in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingereicht und begründet ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 7/24, juris Rn. 2 mwN). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung vor. 5 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2026 (AnwZ (Brfg) 1/26) verwiesen. 6 2. Die Ausführungen der Klägerin nach Erhalt dieses Beschlusses führen nicht zu einer anderen Beurteilung. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.