KORE707352024 ECLI:DE:BGH:2024:190924BIZA4.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20240919 I ZA 4/24 Beschluss vorgehend OLG Köln, 16. Mai 2024, Az: 3 U 143/19vorgehend OLG Köln, 24. März 2020, Az: I-3 U 143/19, Beschlussvorgehend LG Köln, 26. Juni 2019, Az: 16 O 327/18nachgehend BGH, 18. Oktober 2024, Az: I ZA 4/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2024 wird abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbenannte Urteil wird zurückgewiesen. 1 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist verfristet. Prozesskostenhilfeanträge sind innerhalb der für das Rechtmittel geltenden Frist einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZA 4/23, juris Rn. 2 mwN). Aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 16. Mai 2024 lief die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) am Montag, den 17. Juni 2024 ab (§ 193 BGB). Die von der Antragstellerin selbst gefertigte Nichtzulassungsbeschwerde und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gingen allerdings erst am 24. Juni 2024 bei dem Bundesgerichtshof ein. 2 2. Der Antragstellerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt werden. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.