BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24 – Verkehrsunfallhaftung: Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche bei Beschädigung eines Leasingfahrzeugs durch den…
KORE707412025 ECLI:DE:BGH:2025:210125UVIZR141.24.1 BGH 6. Zivilsenat 20250121 VI ZR 141/24 Urteil § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 7 Abs 1 StVG, § 17 StVG, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 823 Abs 1 BGB vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 28. März 2024, Az: 4 S 7/23vorgehend AG Schönau, 7. November 2022, Az: 1 C 26/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Verkehrsunfallhaftung: Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche bei Beschädigung eines Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer Macht ein Leasingnehmer deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Leasingnehmers wegen Verletzung seines Besitzrechts als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Leasinggebers in Betracht kommen. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Der Leasingnehmer muss zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, wessen Ansprüche er geltend macht.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte dem Grunde nach allein haftet. Bei dem Unfall wurde ein von der Klägerin geleastes Fahrzeug beschädigt. In den Leasingbedingungen ist geregelt, dass die Leasingnehmerin ermächtigt und verpflichtet ist, sämtliche fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, und dass sie eine Wertminderung durch Überweisung eines entsprechenden Betrags an die Leasinggeberin auszugleichen hat.
2 Die Klägerin führte die Reparatur der Unfallschäden an dem Leasingfahrzeug in ihrer eigenen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Werkstatt durch und stellte dem Beklagten hierfür netto 13.418,09 € (inklusive Gewinnanteil) in Rechnung. Der Beklagte erstattete nur 10.613,04 € mit der Begründung, dass es sich bei dem Restbetrag (2.805,05 €) um den Unternehmergewinnanteil handle, den die Klägerin nicht ersetzt verlangen könne.
3 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.805,05 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I.
4 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin müsse sich auf ihren Schadensersatzanspruch den Unternehmergewinn anspruchsmindernd anrechnen lassen. Sie sei insoweit gleich einem Fahrzeugeigentümer zu behandeln, der das verunfallte Fahrzeug in seiner eigenen Werkstatt repariere. Zu einer solchen Gleichstellung komme es zumindest in Konstellationen, in denen der Leasingnehmer - wie vorliegend die Klägerin - aufgrund der Leasingbedingungen berechtigt und verpflichtet sei, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Damit sei der Sachwert des Fahrzeugs der Klägerin zugewiesen. Ausgehend davon stehe ihr ein eigener Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des geleasten Fahrzeugs zumindest als Haftungsschaden zu, der aufgrund der bereits durchgeführten Reparatur als Zahlungsanspruch fortbestehe.
Sei der Leasingnehmer gegenüber dem Eigentümer vertraglich verpflichtet, das geleaste Fahrzeug auf eigene Rechnung instand setzen zu lassen, so trete der Substanzschaden als Haftungsschaden wirtschaftlich bei ihm ein, so dass er auch Verletzter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber der aus dem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzansprüche sei. Auch im vorliegenden Fall sei die Klägerin aufgrund der Leasingbedingungen ermächtigt, aber auch verpflichtet gewesen, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Mit der Reparatur habe sie sich von Haftungsansprüchen der Leasinggeberin befreit. Sie habe folglich die Reparatur auf eigene Rechnung zur Behebung eines ausschließlich bei ihr selbst eingetretenen Schadens durchgeführt.
Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung komme es auf die besondere Situation der Klägerin als Geschädigter an. Sie könne zwar grundsätzlich die umfangreiche Erstattung der Reparaturkosten verlangen, dürfe sich aber andererseits an dem Schadensfall nicht bereichern. Eine Bereicherung träte aber ein, wenn sie auch den Unternehmergewinn erstattet bekäme, sofern sie für die Reparatur auf freie Kapazitäten ihrer eigenen Werkstatt zurückgegriffen habe. Davon sei hier auszugehen, weil die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der betrieblichen Auslastungssituation nicht nachgekommen sei. Die Höhe des vorzunehmenden Abzugs (20 %) habe die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz bestritten, was mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei.
II.
5 Die Revision ist begründet und führt gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch - nämlich einen solchen aus eigenem Recht der Klägerin als Leasingnehmerin - aberkannt, der nicht Gegenstand der Klage ist. Gegenstand der Klage ist ein Anspruch aus fremdem Recht der Leasinggeberin.
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Er kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Der Leasingnehmer muss also zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, ob eigene oder fremde Ansprüche geltend gemacht werden bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge dies geschieht, anderenfalls die Klage wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 10 f. mwN). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl.
Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 14 mwN).
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Bereits mit der Klage hat die Klägerin das Schreiben der Leasinggeberin vom 3. September 2021 vorgelegt, wonach diese mitteilte, die Klägerin sei nach den Leasingbedingungen ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Dieser Ermächtigung hätte es nicht bedurft, wenn es um eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin gegangen wäre. Mit Schriftsatz vom 26. September 2022 hat die Klägerin wiederholt, dass sie ausschließlich aufgrund der Leasingbedingungen die fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend mache, "Eigentümerin und Anspruchsinhaberin" sei "die Leasing".
In der Berufungsinstanz hat sie nochmals betont, dass es hier "ausschließlich um Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin" gehe, die "die Leasingnehmerin lediglich aufgrund des Leasingvertrages berechtigt und verpflichtet ist, geltend zu machen". Ansprüche der Klägerin als Leasingnehmerin aus eigenem Recht waren und sind damit nicht Streitgegenstand, so dass die Aberkennung eines solchen Anspruchs durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben kann.
9 2. Die Klage auf Ersatz restlicher Reparaturkosten aus fremdem Recht der Leasinggeberin ist zulässig (a). Ob sie begründet ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden (b), so dass die Sache nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist.
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16 Im Ausgangspunkt steht der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Dieser erfasst gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung des Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag, mithin die Reparaturkosten. Hierbei ist sowohl im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 24) als auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Person der Leasinggeberin als Geschädigter abzustellen. Allerdings hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug der Leasinggeberin in ihrer eigenen Werkstatt repariert und die Rechnung hierfür an sich selbst ausgestellt.
Sollte sie dies, wie von der beklagten Partei in der Revisionsinstanz geltend gemacht, in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung gegenüber der Leasinggeberin zur Beseitigung des Schadens am Fahrzeug getan haben, könnte der ursprünglich durch Beschädigung des Fahrzeugs eingetretene Schaden der Leasinggeberin weggefallen sein (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 42 für den Fall einer deliktischen Haftung des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer). Feststellungen für eine vertragliche (oder sonstige) Haftung der Klägerin gegenüber der Leasinggeberin (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18. April 2023 - VI ZR 345/21, NJW 2023, 2778 Rn. 9 ff.) sind allerdings bislang nicht getroffen.
Insbesondere lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Verpflichtung der Klägerin, die fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Unfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, nicht die Pflicht entnehmen, über die Geltendmachung der Ansprüche, also die Abwicklung des Schadensfalls, hinaus den durch einen Dritten verursachten Schaden am Fahrzeug auf eigene Kosten zu beseitigen.
Seiters von Pentz Oehler Müller Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707412025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public