BGH, Beschluss vom 18.02.2025 – VIII ZA 17/24
KORE707462025 ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZA17.24.0 BGH 8. Zivilsenat 20250218 VIII ZA 17/24 Beschluss vorgehend LG Berlin II, 24. September 2024, Az: 65 S 144/24vorgehend AG Neukölln, 26. März 2024, Az: 17 C 108/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 65 - vom 24. September 2024 wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Berlin sowie die Zahlung rückständiger Miete.
2 Das Amtsgericht hat der Klage im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil stattgegeben. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Beklagten hat es als unzulässig verworfen.
3 Das Berufungsgericht hat den von dem Bevollmächtigten des Beklagten - einem ehemaligen Rechtsanwalt - gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mit am 25. Juni 2024 zugestelltem Beschluss vom 19. Juni 2024 mangels materiell-rechtlicher Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2024 hat es die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten des Beklagten vom 28. Juni 2024 zurückgewiesen.
4 Der Beklagte hat - nunmehr anwaltlich vertreten - mit einem am 30. Juli 2024 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt und diese begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, er sei am 26. Juni 2024 in Unkenntnis der Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags für die beabsichtigte Berufung zu einer familiären Hochzeitsfeier nach Nordrhein-Westfalen verreist und habe die für den 1. Juli 2024 geplante Rückreise aufgrund eines in der Nacht zum 28. Juni 2024 aufgetretenen Bandscheibenvorfalls und einer nachfolgenden Bettlägerigkeit erst am 16. Juli 2024 antreten können. Erst nachdem er bei seiner Rückkehr den von seinem Bevollmächtigten übermittelten Zurückweisungsbeschluss vorgefunden und am 17. Juli 2024 bei seinem Bevollmächtigten angerufen habe, habe er sich um die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die unverändert beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens kümmern können.
5 Mit Beschluss vom 24. September 2024 hat das Berufungsgericht - nach einem entsprechenden Hinweis - die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Beklagte sei schon nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, nachfolgend zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzungsfrist zu wahren. Denn er habe im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Berufungsgerichts über seinen Antrag Veranlassung gehabt, den Bevollmächtigten über seine vorübergehende Ortsabwesenheit zu informieren und wenigstens eine Telefonnummer zu hinterlassen. Was ihn daran gehindert habe, ergebe sich aus dem Vorbringen nicht. Dass er (krankheitsbedingt) außerstande gewesen sei, ein Telefon zu bedienen und sich gegebenenfalls selbst - bei seinem Bevollmächtigten oder seiner noch in Berlin weilenden Schwester - über den Eingang von gerichtlichen Schreiben zu informieren, sei weder glaubhaft gemacht noch naheliegend.
6 Mit einem fristgerecht beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragt der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde.
II.
7 Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
8 1. Hierbei kann offen bleiben, ob dem Beklagten angesichts der teilweise fehlenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des bloßen Verweises auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) in die abgelaufene einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) zu gewähren wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZA 12/22, NJW-RR 2023, 209 Rn. 6 mwN).
9 2. Denn der angefochtene Beschluss lässt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags - keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Zulässigkeitsgründe erkennen, die auch bei einer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss vorliegen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 - VIII ZB 31/23, NJWRR 2024, 663 Rn. 7 mwN). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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13 So lässt sich dem vorbezeichneten Hinweisbeschluss die vom Beklagten vermisste Begründung für die Nichteinhaltung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung ebenso entnehmen wie die dabei vom Berufungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils und zum Zeitpunkt des Eingangs des anwaltlichen Schriftsatzes mit der Berufungseinlegung und -begründung.
14 Gleiches gilt für die sowohl im Hinweisbeschluss als auch in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen. Diese lassen die notwendigen Angaben zum weiteren Verfahrensgang, der Nachholung der versäumten Prozesshandlungen und zum jeweiligen Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten erkennen.
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18 Insbesondere stehen die vom Berufungsgericht insoweit unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gestellten Anforderungen an die für die Zeit der (geplanten) Ortsabwesenheit zu treffenden Vorkehrungen des Beklagten zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit für den Bevollmächtigten und an die Bemühungen um einen (zumindest telefonischen) Kontakt zum Bevollmächtigten während der krankheitsbedingten Verzögerung der Rückreise im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f. mwN) und des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1972 - IV ZB 26/72, VersR 1972, 975; vom 21. September 1988 - VIII ZB 26/88, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99, NJW 2000, 3143 unter II; vom 5. November 2002 - VI ZB 54/01, NJW 2003, 903 unter II 1, 2 mwN; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 193/07, NJW 2009, 1608 Rn. 3; vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 10, 14 mwN).
Es musste dem Beklagten ohne weiteres einleuchten, dass das von ihm in Gang gesetzte Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Berufungsgericht - nicht zuletzt im Hinblick auf die von seinem Bevollmächtigten noch im Juni 2024 eingereichte "Verzögerungsrüge" - kurzfristige Entscheidungen von seiner Seite erfordern konnte und er deshalb für den von ihm beauftragten Bevollmächtigten erreichbar bleiben musste. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass ihm nicht wenigstens eine telefonische Verständigung seines Bevollmächtigten über seine krankheitsbedingt verlängerte Ortsabwesenheit möglich gewesen wäre.
19 Anders als die Ausführungen des Beklagten im Prozesskostenhilfeantrag andeuten, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung des Wiedereinsetzungsvorbringens den Vortrag des Beklagten zu den gesundheitlich bedingten Gründen für den späteren Antritt der Rückreise entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung erwogen hätte. Mit den weiteren - die Frage einer Wirksamkeit der Ersatzzustellung des amtsgerichtlichen Versäumnisurteils gemäß § 180 ZPO sowie die Beurteilung der Erfolgsaussichten (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) einer Berufung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Amtsgerichts betreffenden - Ausführungen des Beklagten musste sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten (§ 233 ZPO) nicht befassen.
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BGH, Beschluss vom 15. April 2019 - X ZA 1/17, juris Rn. 4, 6). Mit der Eingabe hat der Bevollmächtigte - im Einklang damit - unter Zugrundelegung des bisherigen Sachverhalts und unter Geltendmachung derselben rechtlichen Gesichtspunkte allein eine unvollständige, oberflächliche und unzutreffende rechtliche Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Berufung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Berufungsgericht gerügt, nicht aber (auch) eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltend gemacht (vgl. zur Auslegung einer entsprechenden Eingabe MünchKomm-ZPO/Wache, 6. Aufl., § 127 Rn. 24 aE).
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Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707462025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public