KORE707482025 ECLI:DE:BGH:2024:180724B4STR377.23.0 BGH 4. Strafsenat 20240718 4 StR 377/23 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 StGB, § 226 StGB vorgehend LG Bochum, 28. April 2023, Az: II-8 KLs 28/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a.: Tatrichterliche Beweiswürdigung zur Beendigung des Versuchs 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. April 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung und mit Führen einer Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der Angeklagte und der Nebenkläger trafen sich am 23. Juli 2022 auf dem Gelände einer Tankstelle. Dabei führte der Angeklagte einen schussbereiten Revolver bei sich. Nachdem beide zunächst aufeinander zugegangen waren, blieben sie etwa einen Meter voneinander entfernt stehen. Der Nebenkläger sprach den Angeklagten mit einer fragenden Geste an. Unmittelbar darauf zog der Angeklagte mit einer raschen Bewegung sein T-Shirt hoch, holte den in seinem Gürtel steckenden Revolver hervor und hielt diesen in der rechten Hand, die er zunächst nach unten hängen ließ. Nach einem ca. drei Sekunden dauernden Wortwechsel entschloss sich der Angeklagte, auf den Nebenkläger zu schießen. Er hob seine Hand, richtete die Waffenmündung in Richtung des etwa 50 cm von der Waffe entfernten Beines des Nebenklägers, tätigte bewusst den Abzug und schoss dem Nebenkläger in den linken Oberschenkel. Der Angeklagte sah es als möglich voraus und nahm es billigend in Kauf, dass er durch die Schussabgabe das Bein des Nebenklägers trifft und dass die Verletzungen dazu führen könnten, dass der Nebenkläger das Bein verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann. Während der Nebenkläger nach der Schussabgabe an sich herunter schaute und zügig in Richtung der Tanksäule ging, blieb der Angeklagte unbewegt stehen und schaute dem Nebenkläger hinterher. Dass er ihn getroffen hatte, war ihm bewusst. Vorstellungen über die Folgen seines Tuns für den Nebenkläger – insbesondere darüber, ob er möglicherweise sein Bein verlieren würde oder dauernd nicht mehr gebrauchen könne oder ob es ggf. weiterer Schüsse ins Bein bedurfte – machte er sich jedenfalls bis zum Verlassen des Tankstellengeländes nicht. Ihn beschäftigte nur der Gedanke, dass er nun alles verlieren würde. Beide schauten sich noch über eine Distanz von etwa zwölf Metern mehrere Sekunden an und der Angeklagte rief dem Nebenkläger etwas zu. Dabei wirkte die Körperhaltung des Angeklagten selbstsicher herausfordernd. Anzeichen von Erschrecken, Angst und Unschlüssigkeit zeigte er nicht. Knapp eine Minute nach der Schussabgabe fuhr der Angeklagte von dem Tankstellengelände weg. Er wählte den Notruf der Feuerwehr, machte aber keine für einen Rettungseinsatz ausreichenden Angaben. Der Nebenkläger rief mittels Handy einen Krankenwagen; erstmals nach ca. eineinhalb Minuten humpelte er sichtbar. Er erlitt eine Durchschussverletzung im Oberschenkel medial links, die operativ versorgt werden musste. Sein Bein ist bis heute nicht mehr im gleichen Maße belastbar wie vor der Tat. 4 2. Das Landgericht hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 StGB) und Führen einer Selbstladekurzwaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2, § 2 Abs. 2 WaffG) gewertet. Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der schweren Körperverletzung hat das Landgericht nicht angenommen. Zwar sei der Versuch nicht fehlgeschlagen, weil dem Angeklagten nach der Schussabgabe noch weitere Patronen im Revolver zur Verfügung standen. Der Versuch sei jedoch beendet gewesen, weil sich der Angeklagte keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns für den Nebenkläger gemacht und sich nicht um die Verhinderung der Vollendung bemüht habe (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). II. 5 1. Der Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) versuchter schwerer Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil die der Annahme eines beendeten Versuchs zugrunde liegende Beweiswürdigung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.