BGH, Beschluss vom 12.09.2024 – IX ZB 9/24 – Vergütung des Insolvenzverwalters: Beschwerde des anwaltlichen Betreuers Legt der anwaltliche Betreuer des Schuldners im…
KORE707542024 ECLI:DE:BGH:2024:120924BIXZB9.24.1 BGH 9. Zivilsenat 20240912 IX ZB 9/24 Beschluss § 64 Abs 3 InsO, § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 29. Januar 2024, Az: 16 T 594/23vorgehend AG Delmenhorst, 18. April 2023, Az: 12 IK 236/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Insolvenzverwalters: Beschwerde des anwaltlichen Betreuers Legt der anwaltliche Betreuer des Schuldners im Insolvenzverfahren sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ein, ergibt die gebotene Auslegung im Regelfall, dass das Rechtsmittel im Namen des Schuldners eingelegt ist.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 7.190,40 € festgesetzt.
I.
1 Mit Beschluss vom 6. August 2021 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 18. April 2023 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf 9.114,73 € fest.
2 Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer des Schuldners sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Insolvenzgerichts abgeändert und die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 1.924,33 € festgesetzt. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der weitere Beteiligte die Festsetzung der Vergütung in der von ihm beantragten Höhe und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen, so dass § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegensteht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat.
5 Der angefochtene Beschluss unterliegt indes bereits deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was von dem Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 4 f; vom 18. Februar 2021 - IX ZB 6/20, ZIP 2021, 642 Rn. 4 mwN zur st. Rspr.).
6 2. Für das weitere Verfahren vor dem Beschwerdegericht weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:
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13 Teil der Insolvenzmasse sind solche Ansprüche daher nur dann, soweit sie nach Maßgabe des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar sind (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 10). Die hierzu geltenden Maßstäbe hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt. Danach sind Ansprüche gegen einen Krankenversicherer nur dann stets unpfändbar, soweit es sich um Ansprüche für künftige ärztliche Behandlungen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06, WM 2007, 2017 Rn. 11 ff; Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, ZIP 2014, 688 Rn. 19). Darum geht es im Streitfall nicht. Gegenstand der Erstattungsleistungen ist eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Krankenhausbehandlung. Soweit die Pfändbarkeit von Erstattungsansprüchen für bereits erbrachte ärztliche Behandlungen im Streit steht, ist es vielmehr Aufgabe des Insolvenzgerichts, nach Maßgabe des § 850b Abs. 2 ZPO über den Umfang der Pfändbarkeit zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10 und Rn. 14 zum Maßstab der Billigkeit). Die entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts kann - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht inzident im Rahmen der Vergütungsentscheidung getroffen werden. Vielmehr ist hierüber in einem gesonderten Verfahren durch das Insolvenzgericht zu entscheiden, das insbesondere den Schuldner anzuhören hat.
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17 In diesem Fall ermöglichen zwar § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 906 Abs. 2 ZPO und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22. November 2020 (BGBl. I, S. 2466) § 850k Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO aF eine Erweiterung des Pfändungsschutzes der dem Schuldnerkonto gutgeschriebenen Beträge über den dem Schuldner zustehenden Grundfreibetrag gemäß § 899 ZPO und etwaige Erhöhungsbeträge gemäß § 902 ZPO hinaus. Allerdings erfordert dies eine ausdrückliche Anordnung des Insolvenzgerichts auf Antrag des Schuldners, gegebenenfalls in Verbindung mit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO (vgl. Richter in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl., § 906 ZPO Rn. 16, 27). Auch hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen.
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