(1)Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung der Vertragsanpassungen zutreffend in den Blick genommen, dass sich das wirtschaftliche Gewicht des Vertrages durch die einvernehmliche Erhöhung der Monatsbeiträge von ursprünglich 14,88 € auf zuletzt 161 € ganz erheblich verändert hat. Der Kläger habe dem Vertrag durch die von ihm beantragten Vertragsanpassungen eine gänzlich veränderte wirtschaftliche Bedeutung gegeben und so bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, er wolle in jedem Fall an dem Vertrag festhalten. Das Vorgehen des Klägers ist jedenfalls vergleichbar mit dem eines Versicherungsnehmers, der nach einer Beitragsfreistellung die prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages beantragt (vgl. Senatsbeschluss vom
- September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18). 16 Entgegen der Ansicht der Revision war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, dem Verhalten des Versicherungsnehmers besondere Bedeutung beizumessen, weil es sich um bereits bei Vertragsschluss angelegte Maßnahmen regulärer Vertragsdurchführung handelte (vgl.Senatsurteile vom
- Januar 2017 - IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 21; vom
- Dezember 2016 - IV ZR 217/15, r+s 2017, 129 Rn. 14). Jedenfalls bei einer Sachlage wie hier, bei der sich der ursprünglich vereinbarte Monatsbeitrag auf Veranlassung des Versicherungsnehmers zwischenzeitlich mehr als verzehnfacht hat, wurde der Rahmen des im Zuge der Vertragsdurchführung Üblichen verlassen, weil sich die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages für den Versicherungsnehmer infolge der nachträglichen Änderungen gegenüber dem bei Vertragsschluss ursprünglich Vereinbarten in einem gänzlich neuen Licht darstellt. 17
(2)Aus revisionsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei hat das Berufungsgericht ferner berücksichtigt, dass der Kläger mit den Beitragserhöhungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn ausgekehrten Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) zu maximieren. Der Versicherungsnehmer kann in der Regel erst dann von dieser Zulage profitieren, wenn der Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase durchgeführt wird; denn erfolgt die Auszahlung des gebildeten Altersvorsorgekapitals, ohne dass die Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10 AltZertG eingehalten sind - mithin außerhalb einer in der Regel als monatliche Leistung gewährten Altersvorsorge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) -, liegt eine schädliche Verwendung vor, die zu einer Verpflichtung des Versicherungsnehmers führt, die gewährten Zulagen zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 EStG). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass bereits die Gewährung der Altersvorsorgezulage voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer einen wirksamen, nach den §§ 79 ff. EStG förderfähigen Altersvorsorgevertrag unterhält. Nimmt der Versicherungsnehmer vor diesem Hintergrund nach Vertragsbeginn erhebliche Änderungen an seinem Versicherungsvertrag und Zuzahlungen erkennbar mit dem Ziel vor, die Höhe der Altersvorsorgezulage zu optimieren, so ist dies geeignet, gegenüber dem Versicherer den Eindruck zu erwecken, dass er von dem Fortbestand des Versicherungsvertrages ausgeht und dessen Durchführung bis zum Beginn der Auszahlungsphase beabsichtigt. 18 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt hat, dass die Geltendmachung des Widerspruchs mit dem Ziel der Renditeoptimierung ungeeignet ist, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen (vgl. Senatsurteile vom
- Juni 2024 - IV ZR 401/22, juris Rn. 26; vom
- Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 17 m.w.N.), denn der Versicherungsnehmer ist vorliegend bei der von ihm beabsichtigten Maximierung der Altersvorsorgezulage - wie ausgeführt - gerade auf den dauerhaften Fortbestand des Versicherungsvertrages angewiesen; das unterscheidet ihn von dem Versicherungsnehmer, der seine Rendite dadurch zu maximieren sucht, dass er sich vom Vertrag löst und dessen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung betreibt. 19 Auch steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, dass die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die mit dem gewählten Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel keinen besonders gravierenden Umstand darstellen können (Senatsurteil vom
- Juli 2024- IV ZR 196/22, juris Rn. 13). Unabhängig davon, dass es dem Kläger in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht um die Inanspruchnahme von Steuervorteilen, sondern um die Vereinnahmung von Fördergeldern ging, hat er - worauf das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat - die Höhe der Zulage gerade in einer Art und Weise zu optimieren gesucht, die über das ursprüngliche Leistungsversprechen hinaus zu einer erheblichen Erweiterung der vertraglichen Bindungen geführt hat (vgl. Senatsurteil vom
- Juli 2024 aaO). 20
- Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Februar 2024 - IV ZR 343/22, juris Rn. 16; vom
- Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707552024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public