Obsah (6)
Art. 65Art. 29Art. 32Art. 46Art. 47Art. 45KORE707572024 ECLI:DE:BGH:2024:241024UIIIZR48.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20241024 III ZR 48/23 Urteil § 839 Abs 1 BGB, Art 14 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 68 Abs 1 S 1 BauO BY, § 29 GemO BY, §§ 29ff GemO BY, §
Rn. 213 ff). 23 b) Die Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch kann dementsprechend eine Amtspflichtverletzung darstellen (z.B. Senat, Urteil vom
- Juli 2001 - III ZR 282/00, NVwZ 2002, 124; Beschlüsse vom
- Januar 1992 - III ZR 191/90, NVwZ 1993, 299 und vom
- September 1989 - III ZR 41/88, BeckRS 1989, 31069286). Allerdings ist es im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit nicht grundsätzlich unzulässig, dass eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müsste, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach den §§ 14 ff BauGB zu sichern. So kann sie - was vom Antragsteller hingenommen werden muss - den für eine ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung des Baugesuchs ohnehin (noch) erforderlichen Zeitraum zugleich dazu nutzen, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen (vgl. Senat, Urteile vom
- November 2006 - III ZR 352/04, BGHZ 170, 99 Rn. 12 und vom
- Juli 2001,
; Beschluss vom 23. Januar 1992,
S. 300). Dagegen ist die Gemeinde im Hinblick auf die bis zur Sicherung ihrer Planungsabsichten zu beachtende Rechtsposition des Antragstellers nicht berechtigt, die Bearbeitung eines (schon) entscheidungsreifen Bauantrags bewusst hinauszuschieben, um die gesetzlichen Voraussetzungen für Maßnahmen nach den §§ 14 ff BauGB überhaupt erst zu schaffen (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 2001,
S. 125 und vom
- September 1993 - III ZR 54/92, NVwZ 1994, 405, 406; Beschluss vom
- Januar 1992,
). Dies bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet ist, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergibt sich vielmehr erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des (entscheidungsreifen) Gesuchs abgeschlossen sein muss (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 1992,
). Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde nicht gehindert, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen. Es kommt daher in erster Linie darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt das Baugesuch bei angemessen zügigem Vorgehen ordnungsgemäß hätte beschieden werden müssen. Dagegen ist nicht entscheidend, ob die Gemeinde ihre infolge der Antragstellung geänderten Planungsabsichten auch schon früher durch einen wirksamen Planaufstellungsbeschluss zum Ausdruck hätte bringen und nach den §§ 14 ff BauGB hätte sichern können. 24 c) Der für die Bearbeitung eines Baugesuchs (noch) als angemessen anzusehende Zeitraum ist einer generellen und allgemeingültigen Festlegung nicht zugänglich. Insbesondere lässt sich aus § 75 Satz 2 VwGO, der die für eine verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage erforderliche Dreimonatsfrist lediglich als besondere Prozessvoraussetzung normiert, nicht ableiten, dass erst nach Ablauf von mindestens drei Monaten eine amtspflichtwidrige Verzögerung der Bearbeitung anzunehmen ist. Vielmehr kann eine Amtspflichtverletzung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch schon bei einem kürzeren Verzögerungszeitraum vorliegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 1992,
und vom 21. September 1989,
; OLG Koblenz, NVwZ-RR 2017, 19 Rn. 30 ff). Dabei kommt es vor allem auf die Komplexität des vorgeschriebenen Verfahrensablaufs und der in der Sache zu treffenden Entscheidung an. 25
- d)Davon ist auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Seine Schlussfolgerung, dass danach der Bauantrag der Klägerin spätestens in der Sitzung des Bau- und Werksenats am 9. November 2016 hätte genehmigt werden müssen, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst. 26
- aa)Rechtsfehlerhaft, zumindest aber missverständlich hat die Vorinstanz angenommen, dass die der Beklagten zuzubilligende Bearbeitungszeit nicht erst am 19. Oktober 2016, sondern bereits früher, nämlich am 4. Mai 2016, begonnen habe. Insoweit ist klarzustellen, dass - was im Übrigen durch Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 BayBO bestätigt wird - Voraussetzung für die ordnungsgemäße Bearbeitung eines Baugesuchs durch die zuständige Behörde das Vorliegen vollständiger und prüffähiger Antragsunterlagen ist, weshalb - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - für den Beginn der angemessenen Bearbeitungsfrist auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (Shirvani in: Busse/Kraus,
Art. 65Rn. 33 mw
N). Allenfalls kann erwogen werden, ob und in welchem Maße sich die mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen begonnene Bearbeitungszeit im Einzelfall dadurch verkürzt hat, dass die Behörde schon zuvor mit der Sache befasst gewesen ist und dabei ihr Prüfungsprogramm teilweise bereits abgearbeitet hat. Anders ist auch die vom Berufungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung nicht zu verstehen, nach der es zu einer wesentlichen Abkürzung der Bearbeitungsdauer führen kann, wenn bei der Entscheidung über einen Antrag, der lediglich eine Modifikation eines früheren Antrags ist, die Ergebnisse der früheren Prüfung unverändert übernommen und genutzt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 1992,
). 27 bb) Vorliegend hat sich der angemessene Bearbeitungszeitraum, der danach erst begonnen hat, als - wie vom Berufungsgericht festgestellt (S. 13 des angefochtenen Urteils) - die vollständigen Antragsunterlagen am
- Oktober 2016 eingegangen waren, nicht so weit verkürzt, dass er bereits am
- November 2016 und damit nach nur drei Wochen abgelaufen gewesen wäre. Davon ist aber das Berufungsgericht im Ergebnis zu Unrecht ausgegangen, was wesentlich darauf zurückzuführen ist, dass es die Vorgaben der bayerischen Gemeindeordnung und des Satzungsrechts der Beklagten zum Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens unter Beteiligung des Bau- und Werksenats nicht hinreichend beachtet hat. 28
(1)Nach Art. 29 BayGO obliegt die Verwaltung der Gemeinde dem Gemeinderat, soweit nicht - was eine Zuständigkeitsvermutung für den Gemeinderat begründet - der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (vgl. Glaser in: Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Januar 2024, Art. 29 Rn. 17). Letzteres ist vor allem bei laufenden Angelegenheiten der Fall, die für die Kommune keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayGO). Im Rahmen seiner umfassenden Verwaltungsbefugnis entscheidet der Gemeinderat in seiner Gesamtheit als Verwaltungsorgan (nicht als Parlament) gemäß Art. 30 Abs. 2 BayGO über alle Angelegenheiten, die er nicht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayGO zu seiner Entlastung auf beschließende Ausschüsse (Gemeindesenate) übertragen hat (vgl. Glaser
Art. 29Rn. 5, 11 und Art. 32 Rn. 2), wobei, wie sich aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bay
GO ergibt, zu den übertragbaren Aufgaben auch der Erlass von Bebauungsplänen und Veränderungssperren gehört. Die Gemeindesenate, die ein verkleinertes Abbild des Gemeinderatsplenums sind (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 BayGO), erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig an dessen Stelle (vgl. BayVGH, BeckRS 1983, 107334; Glaser
Art. 32Rn.
2), wenn nicht ihr Vorsitzender oder jeweils ein Quorum der Ausschuss- oder der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den gesamten Gemeinderat beantragt, Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayGO. Ein solcher Nachprüfungsantrag hat zur Folge, dass der Ausschussbeschluss nicht wirksam wird und die Entscheidungszuständigkeit auf das Plenum übergeht, das die Angelegenheit auch wieder in den Ausschuss zurückverweisen kann (Glaser
Art. 32Rn.
35). Zusammensetzung und Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse ergeben sich aus dem kommunalen Ortsrecht, insbesondere aus der Geschäftsordnung des jeweiligen Gemeinderats, und den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Art. 46 bis 54 BayGO (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BayGO). Ausweislich der 2016 geltenden Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten und ihrer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Ortssatzung) sollte der aus dem Oberbürgermeister und zwölf Stadtratsmitgliedern bestehende Bau- und Werksenat mit der analog Art. 51 Abs. 1 BayGO erforderlichen Mehrheit unter anderem über die Behandlung von außerhalb des Bereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegenden Bauvorhaben mit besonderen Auswirkungen auf öffentliche Belange oder besonderer infrastruktureller, wirtschaftlicher, sozialer, städtebaulicher oder denkmalpflegerischer Bedeutung entscheiden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Ortssatzung und § 12 Abs. 3 Nr. 2 B) 3. a) und b) der Geschäftsordnung für den Stadtrat). 29
(2)Entscheidet danach über die Genehmigung eines in dieser Weise bedeutsamen, nicht mehr als laufende Angelegenheit anzusehenden Bauvorhabens der Stadtrat als Verwaltungsorgan oder an Stelle des Stadtratsplenums der beschließende Ausschuss, sind diese Gremien dadurch, dass Bedienstete der Stadtverwaltung sich schon früher mit dem (unvollständig oder vollständig vorliegenden) Bauantrag beschäftigt haben, nicht vorbefasst in dem Sinne, dass bereits gewonnene eigene Prüfungsergebnisse unbesehen übernommen und genutzt werden könnten. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der das Gesuch prüfende Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde dieses schließlich namens des an der Verwaltungsspitze stehenden Oberbürgermeisters auch bescheidet (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 1992,
). Der Bau- und Werksenat war daher nicht gehalten, den Beschlussvorschlag in der durch das federführende Bauordnungsamt erstellten Sitzungsvorlage vom
- Oktober 2016, in der unter anderem die bauordnungsrechtliche Beurteilung mitsamt den (zahlreichen) Nachbareinwendungen und dem von der Klägerin nachgereichten Schallschutzgutachten zusammengefasst sind, einfach "durchzuwinken". Ihm oblag es vielmehr, den Baugenehmigungsantrag unter Verwendung dieser vorbereitenden Unterlagen eigenständig zu prüfen und zu bescheiden. Dies hat das Berufungsgericht verkannt, indem es die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung mit der Stellungnahme des Stadtplanungsamts am
- Mai 2016 als "abgeschlossen" und den Umstand, dass der Bau- und Werksenat am
- November 2016 erstmals mit der Sache befasst war, als bedeutungslos angesehen hat. 30
(3)Für diese eigenständig und mit der gebotenen Gründlichkeit vorzunehmende Prüfung und Beschlussfassung ist dem Bau- und Werksenat als kollegialem Verwaltungsorgan - anders als unter Umständen einem mit der Sache vorbefasst gewesenen Beamten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 1989,
) - grundsätzlich Bedenkzeit zuzubilligen. Insbesondere war er nicht verpflichtet, schon am 9. November 2016 über den Baugenehmigungsantrag zu entscheiden, weil er zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif war (s.o. zu b). Zwar implizieren die analog anzuwendenden Vorschriften der Art. 46 bis 54 BayGO, dass ein beschließender Ausschuss über eine ihm rechtzeitig zugeleitete Vorlage im Allgemeinen in seiner darauffolgenden Sitzung berät und nach Abstimmung entscheidet. Rechtlich zwingend ist dies aber nicht, insbesondere im Hinblick auf die Redebefugnis und das Antragsrecht der Ausschussmitglieder, das zu ergänzenden Prüfungs- und Berichterstattungsaufträgen an die Verwaltung führen kann (vgl. Gaß in: Widtmann/Grasser/Glaser,
Art. 46Rn.
15 a, b und Glaser,
Art. 47Rn.
6), und die Möglichkeit einer wegen Beschlussunfähigkeit erforderlichen nochmaligen Einberufung des Ausschusses (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayGO sowie Gaß,
Art. 45Rn.
13 und 14 b) sowie einer Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte wegen zusätzlichen Informationsbedarfs (vgl. Glaser,
Art. 47Rn.
2 a), wobei das nach Maßgabe des § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 b der Geschäftsordnung für den Stadtrat bestehende Recht der Mitglieder des Bau- und Werksenats zur Einsichtnahme in Verwaltungsakten in den Diensträumen des aktenführenden Amtes und zur Einholung von Auskünften bei den zuständigen Amtsleitern zu beachten ist. Ungeachtet dessen spricht auch vorliegend nichts dafür, dass der Bau- und Werksenat spätestens am 9. November 2016 und damit binnen drei Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über das Baugesuch hätte befinden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein umfangreiches, komplexes, von Planergänzungen, Umplanungen, (gutachterlichen) Stellungnahmen und einer Vielzahl von Nachbareinwendungen begleitetes Vorhaben mit erheblicher Bedeutung für die Beklagte handelte, dessen Genehmigung - aus ihrer vertretbaren Sicht - aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts unter anderem eine Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 BauNVO erfordern konnte. Etwas Anderes folgt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Mitglieder des Bau- und Werksenats möglicherweise schon seit Juni 2016 das Vorhaben kannten und - wie mit der Revisionserwiderung vorgetragen - (auf damals noch unvollständiger Tatsachengrundlage) bereits "intern" (vor-)beraten hatten, da nicht ersichtlich ist, welche später verwendbaren Erkenntnisse sie dabei gewonnen haben sollen. 31
(4)Unter Berücksichtigung der Komplexität des vorgegebenen Verwaltungsverfahrens und der zu treffenden Sachentscheidung war die im konkreten Fall als angemessen anzusehende Zeitspanne ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen am
- Oktober 2016, innerhalb deren das Baugesuch der Klägerin bei amtspflichtgemäßem Vorgehen hätte beschieden werden müssen, noch nicht abgelaufen, als die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 124 F und die Satzung über die Veränderungssperre am
- Dezember 2016 vom Bau- und Werksenat beschlossen und am
- Dezember 2016 - also nur wenig mehr als zwei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen - ortsüblich bekannt gemacht worden sind. Dabei geht der Senat, wie bereits ausgeführt, nicht davon aus, dass eine amtspflichtwidrige behördliche Untätigkeit stets erst nach Ablauf von mindestens drei Monaten vorliegt, wenn auch insoweit die in § 75 Satz 2 VwGO normierte - und hier ungeachtet des aufwendigen Verfahrensablaufs und der schwierigen Sachentscheidung deutlich unterschrittene - Dreimonatsfrist eine gewisse Orientierung bietet. Danach hat es die Beklagte jedenfalls bis zum
- Dezember 2016 nicht amtspflichtwidrig unterlassen, über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu entscheiden, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Bau- und Werksenat diese Angelegenheit bei seiner erstmaligen Befassung nicht durch förmlichen Beschluss vertagt hat. Auch spielt es keine Rolle, ob mit der vorgenommenen Bekanntmachung nur der Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wirksam geworden ist und nicht auch die nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2019 fehlerhaft ausgefertigte Satzung über die Veränderungssperre (vgl. dazu Senat, Urteile vom
- März 2004 - III ZR 227/02, NVwZ 2004, 1143 und vom
- Juli 2001,
S. 125 f). 32
- Selbst wenn man der beklagten Stadt eine objektive Verletzung ihrer Amtspflichten bis zum
- Dezember 2016 anlasten würde, wäre den dem Bau- und Werksenat angehörenden Stadtratsmitgliedern jedenfalls nach den Grund-sätzen der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie (vgl. nur Senat, Urteile vom
- März 2021 - III ZR 27/20, NVwZ-RR 2021, 671 Rn. 20; vom
- Juli 2020 - III ZR 245/18, NVwZ-RR 2021, 298 Rn. 17; vom
- November 2004 - III ZR 200/03, NVwZ-RR 2005, 149, 151 und vom
- März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 184) subjektiv kein Verschulden nach § 839 Abs. 1 BGB vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift keine der Ausnahmen von dieser Richtlinie (vgl. dazu nur Senat, Urteile vom
- März 2021,
; vom 9. Juli 2020,
und vom
- Februar 2019 - III ZR 115/18, NJW 2019, 1374 Rn. 20) ein. Insbesondere hat das Landgericht nicht deshalb den Sachverhalt unsorgfältig und unvollständig gewürdigt, weil es richtigerweise für den Beginn der angemessenen Bearbeitungszeit des Baugesuchs auf den
- Oktober 2016 abgestellt hat. Zudem hat es nicht rechtsfehlerhaft im Grundsatz außer Acht gelassen, dass der Behörde auch eine weniger als drei Monate betragende Bearbeitungszeit zuzubilligen sein kann. Schließlich kann ihm nicht vorgeworfen werden, nicht beachtet zu haben, dass die Beklagte aufgrund der Sitzungsvorlage vom
- Oktober 2016 die Prüfung der Baugenehmigung abgeschlossen hatte. Denn insoweit ist - wie ausgeführt (s.o. zu 1 d bb
(2)) - nicht auf das die Sitzungsvorlage erstellende Bauordnungsamt, sondern auf den Bau- und Werksenat der Beklagten abzustellen. 33
- Da die Klägerin schon nach den vorstehenden Erwägungen Schadensersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht auf eine objektiv und subjektiv amtspflichtwidrige Nichtbescheidung ihres Baugesuchs durch die Beklagte am
- November 2016 - und nachfolgend bis zum
- Dezember 2016 - stützen kann, hat der Senat keine Veranlassung, auf die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens und zur haftungsausfüllenden Kausalität sowie auf die dagegen geführten Revisionsangriffe und das weitere Revisionsvorbringen einzugehen. 34
- Soweit es um das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung geht, ist das angefochtene Grund- und Teilurteil des Berufungsgerichts auch nicht gemäß § 561 ZPO deshalb richtig, weil es - was die Klägerin erst mit ihrer Berufungsbegründung (vgl. GA IV 713) als einen weiteren Streitgegenstand geltend gemacht hat - der beklagten Stadt als amtspflichtwidrig vorgeworfen werden könnte, auch nach dem
- Dezember 2016 den Bauantrag (weiterhin) nicht positiv beschieden zu haben, obgleich die Veränderungssperre unwirksam war. 35 a) Ein rechtswidriger Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition kann auch in der verzögerten Bearbeitung eines nach geltendem Recht positiv zu bescheidenden, entscheidungsreifen Bauantrags oder in dem Erlass einer unwirksamen Veränderungssperre zu sehen sein (vgl. Senat, Urteile vom
- Juli 2001,
S. 125 und vom
- Februar 1972 - III ZR 188/69, BGHZ 58, 124, 127 zum enteignungsgleichen Eingriff). Ist allerdings der Eingriff nur deswegen rechtswidrig, weil er an einem formellen und nicht an einem sachlich-rechtlichen Fehler leidet, so führt dieser Mangel nicht notwendig zu einer Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht (vgl. Senat, Urteil vom
- Februar 1972,
). Das gilt vorliegend auch für die Nichtbescheidung des Bauantrags nach dem
- Dezember 2016 infolge der (formell fehlerhaften) Veränderungssperre. Dies beruht auf dem Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens, wonach der Eingriff auch bei formeller Rechtmäßigkeit ohne Ausgleich hingenommen werden müsste (vgl. Papier/Shirvani, MüKo-BGB,
- Aufl., § 839 Rn. 61 ebenfalls zum enteignungsgleichen Eingriff). Diese Kontrollüberlegung greift insbesondere, wenn ein Eingriff formelle Mängel aufweist, die nachträglich heilbar sind, was bei einer fehlerhaften Bekanntmachung einer Veränderungssperre der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2004,
S. 1144). 36 b) So liegt es hier. Denn die Veränderungssperre ist nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2019 (nur) deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie am
- Dezember 2016 mit einer nicht ordnungsgemäß ausgefertigten Planurkunde bekanntgemacht worden ist, was durch eine ordnungsgemäße Neubekanntmachung geheilt werden könnte. Damit ist die Satzung über die Veränderungssperre lediglich formell, aber nicht materiell rechtswidrig. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan Nr. 124 F nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2021 zulässigerweise allein eine Hotelnutzung ausgeschlossen hat, nicht aber eine Wohnnutzung in Gestalt von "Stadtappartements". Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Veränderungssperre, die lediglich einen Planaufstellungsbeschluss voraussetzt, im Interesse der Sicherung der kommunalen Planungshoheit inhaltlich die Durchführung von Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB schlechthin und nicht nur dann verbieten kann, soweit sie den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans voraussichtlich widersprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 1986, 149). Sie ist daher nicht schon deshalb von Anfang an materiell rechtswidrig, weil der später erlassene Bebauungsplan sich als ganz oder teilweise materiell rechtswidrig erweist. Dies ist vielmehr nur der Fall, wenn bereits die im Planaufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 685, 686; Stock in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand
- April 2024, § 14 Rn. 53 ff mwN). Auch leidet die Veränderungssperre dann an einem sachlich-rechtlichen Mangel, wenn ihr als Grundlage ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fehlt (vgl. Senat, Urteil vom
- Februar 1972,
S. 128). Eine dieser Konstellationen liegt hier jedoch nicht vor. 37 Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet die Anwendung der Grund-sätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch nicht im Hinblick auf ein vorsätzliches Verhalten der Mitglieder des Bau- und Werksenats aus. Auch wenn die Veränderungssperre durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2019 wegen eines Ausfertigungsmangels für formell unwirksam erklärt wurde, hatte das mit drei Berufsrichtern besetzte Verwaltungsgericht sie in seinem vorhergehenden Urteil vom
- September 2017 ausdrücklich für wirksam gehalten. Dass die Mitglieder des Bau- und Werksenats sich aufgrund der erlassenen Veränderungssperre zu weiterer Untätigkeit berechtigt (und verpflichtet) fühlten, ist daher jedenfalls nicht als schuldhaftes, geschweige denn vorsätzliches Fehlverhalten anzusehen. Ungeachtet dessen würde auch hier die Kollegialgerichtsrichtlinie eingreifen. 38 Die erst mit der ergänzenden Revisionserwiderung als eine weitere Amtspflichtverletzung geltend gemachte Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin vom
- Dezember 2016 auf Gewährung einer Ausnahme von der Veränderungssperre durch die Beklagte ist vorinstanzlich nicht streitgegenständlich gewesen und unterliegt nicht der Beurteilung durch den Senat (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es handelt sich zudem um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2024 - VI ZR 660/20, WM 2024, 1137 Rn. 8). 39
- Weil es aus den vorstehenden Gründen an der objektiven Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten fehlt beziehungsweise der Rechtsgedanke des rechtmäßigen Alternativverhaltens eingreift (s.o. Nr. 4), scheiden auch Ansprüche der Klägerin auf der (verschuldensunabhängigen) Grundlage des enteignungsgleichen Eingriffs aus. III. 40 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Remmert Reiter Arend Böttcher Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707572024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public