sie die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht in ihren Rechten verletzt haben, soweit darin die Vornahme der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Wohneinrichtung abgelehnt worden ist. 6 Der Senat hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist,
1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom
1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar ist, soweit Betreuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist,
diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne
andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung auf die Nachfolgenorm des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB erstreckt sowie angeordnet,
der Gesetzgeber spätestens bis zum Ablauf des
die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme, sofern sie in der Wohneinrichtung der Betroffenen durchgeführt werden soll, nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF nicht genehmigungsfähig ist. Die begehrte Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG scheidet daher aus. 11
der mit § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, soweit in Anwendungsfällen zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Zum einen muss die ärztliche Zwangsmaßnahme aus medizinischer Sicht in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird (insbesondere angesichts des konkreten Krankheitsbilds und der anstehenden ärztlichen Maßnahme nicht von einer signifikanten Verbesserung des konkreten medizinischen Versorgungsniveaus in einem Krankenhaus auszugehen ist), durchgeführt werden können. Zum anderen muss nach einer Betrachtung ex ante zu erwarten sein,
die aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit in dieser Einrichtung vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können (vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 159). 14 Ob diese beiden Voraussetzungen - wie die Rechtsbeschwerde vorträgt - im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann indes dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung auch ausgesprochen,
F und die Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten (vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 168, 177). 15
die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme in der Wohneinrichtung der Betroffenen genehmigungsfähig war, kommt mit Blick auf den in dieser Vorschrift eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht. Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es nämlich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36; vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 166 f.). 18 f) Im Wege richterlicher Rechtsfortbildung kann das von der Betroffenen begehrte Ergebnis ebenfalls nicht erreicht werden. 19 Zwar ist es grundsätzlich auch Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, das geltende Recht anzupassen und unter Umständen fortzuführen. Dieser Aufgabe sind aber durch die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung Grenzen gesetzt. Danach ist es ausgeschlossen,
die Gerichte Kompetenzen beanspruchen, die der Wahrnehmung durch den Gesetzgeber vorbehalten sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Vielmehr muss die gesetzgeberische Entscheidung respektiert und der Wille des Gesetzgebers - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung gebracht werden. Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Dies schließt es im vorliegenden Fall aus, den internen Normkonflikt des § 1906 a BGB aF im Wege richterlicher Rechtsfortbildung dahingehend aufzulösen, unter der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus auch die vom (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen getragene stationsäquivalente ärztliche Zwangsbehandlung in seiner Wohneinrichtung zu fassen. Denn eine Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung eines Betroffenen widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes, findet im Gesetz keinen Widerhall und ist vom Gesetzgeber weder ausdrücklich noch stillschweigend gebilligt, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich und bewusst abgelehnt worden (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 37 f. mwN). 20 g) Schließlich beruft sich die Rechtsbeschwerde für die vermeintliche Zulässigkeit der Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung der Betroffenen auch ohne Erfolg auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention; BGBl. 2008 II S. 1420), das aufgrund des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) in Deutschland Gesetzeskraft hat. 21 Zwar sind die in der UN-Behindertenrechtskonvention niedergelegten Grundsätze bei der Auslegung des einfachen Rechts zu beachten. Eine Auslegung von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF dahingehend,
hiernach eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses genehmigungsfähig ist, kommt jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dies ausschließen zu wollen, auch unter Berücksichtigung der Konventionsbestimmungen nicht in Betracht. Zudem enthält die UN-Behindertenrechtskonvention nicht die für die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Betroffenen unabdingbare, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs bestimmende Gesetzesgrundlage, hier also nicht diejenige, eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung zu legitimieren (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 39 f.). 22 3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 337 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsmittel der Betroffenen haben nur deshalb keinen Erfolg, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 2024 ausgesprochen hat,
F, soweit die Vorschrift verfassungswidrig ist, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgilt (vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 168, 177). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707612025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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