KORE707632025 ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIZB36.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20250225 VI ZB 36/24 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juli 2024, Az: 7 U 98/24vorgehend LG Baden-Baden, 5. April 2024, Az: 2 O 181/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegungsanforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 11 mwN). Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, "ob alle Fristsachen erledigt sind", impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 16.000 €. I. 1 Die Klägerin hat gegen ein Urteil des Landgerichts vom 5. April 2024 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 hat sie ihre Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Hierzu hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigten ausführen und anwaltlich versichern lassen, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei organisiert sei und dass die bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte G. am 17. Mai 2024 versehentlich die am 7. Juni 2024 ablaufende Berufungsbegründungsfrist als erledigt vermerkt habe, obwohl die Berufungsbegründung nicht der zuständigen Rechtsanwältin zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten G. beigefügt. 2 Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt, weil ihre Büroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle der Post unzureichend sei. Es sei nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass in der Kanzlei eine hinreichende allgemeine Anweisung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze existiere. Dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch, vor Büroschluss werde von Frau G. noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht, lasse sich nicht entnehmen, dass anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls der Akten am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dafür verantwortlichen Bürokraft geprüft werde, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden seien. Die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten G. verhalte sich dazu nicht. Es sei auch nicht vorgetragen, ob eine Anweisung bestehe, wie die Überprüfung einer Übermittlung genau zu erfolgen habe, insbesondere, ob sie den Erhalt und den Inhalt der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO umfasse, und dass erst nach einer solchen Überprüfung der Eingangsbestätigung eine Frist im Fristenkalender als erledigt vermerkt werden dürfe. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stelle, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssten, erlaube der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu diesem Punkt nicht verhalte, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen fehlten. Die fehlende Anordnung einer hinreichenden Ausgangskontrolle sei für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich gewesen. 3 Gegen den Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Dieser ist eine anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten beigefügt, die Angaben zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Rechtsanwaltskanzlei enthält. II. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Substantiierungsanforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags überspannt. 5 1. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 11 mwN). 6 2. So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden der klägerischen Prozessbevollmächtigten beruht. Die Klägerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten über eine Ausgangskontrolle verfügt, die den diesbezüglichen Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.