BGH, Urteil vom 17.09.2024 – II ZR 221/22 – Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften Bestellung eines besonderen Vertreters 1. Ein…
KORE707662024 ECLI:DE:BGH:2024:170924UIIZR221.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20240917 II ZR 221/22 Urteil § 20 Abs 1 AktG, § 62 Abs 1 S 1 AktG, § 93 Abs 2 AktG, § 147 Abs 1 S 1 AktG, § 147 Abs 2 S 1 AktG, § 241 Nr 3 AktG, § 823 Abs 2 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 25. Mai 2022, Az: 11 U 11/19vorgehend LG Heidelberg, 28. August 2019, Az: 12 O 8/19 KfH, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften Bestellung eines besonderen Vertreters 1. Ein Geltendmachungsbeschluss ist nichtig, soweit er Ansprüche gegen Aktionäre wegen unberechtigter Dividendenzahlungen aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 AktG erfasst.
2a. Die Grundsätze über die fehlerhafte Organbestellung sind auf den besonderen Vertreter anwendbar.
2b. Der Vorstand der Aktiengesellschaft kann die fehlerhafte Bestellung eines besonderen Vertreters grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung beenden.
Auf die Revisionen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2022 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Klägerin und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageanspruch auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten hin abgewiesen und zum Nachteil des Drittwiderbeklagten erkannt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Aktien sich auf drei Familienstämme verteilen. Im Jahr 2006 gelangte der Aktionär Dr. K. durch den Zukauf von Aktien in Besitz von mehr als 25 % der Aktien der Beklagten. Im Jahr 2011 erwarb Dr. K. weitere rund 25 % der Aktien der Beklagten. In diesem Zeitraum war er an der Dr. R. GmbH & Co. KG als Kommanditist mit 99% des Kommanditkapitals sowie als Alleingesellschafter und Geschäftsführer an deren Komplementärin, der Dr. R. GmbH, beteiligt. Die Mutter von Dr. K. , Dr. K. K. -R. , war Geschäftsführerin der Dr. R. GmbH & Co. KG und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der Beklagten. Dr. K. zeigte mit Schreiben vom 3. September 2011 die Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten an und holte zugleich die Mitteilung der Überschreitung der 25 %-Schwelle nach, die im Jahr 2006 nicht erfolgt war. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 wurden an Dr. K. Dividenden in Höhe von 8.156.425 € ausgezahlt, die der Vorstand der Beklagten in der Folgezeit nicht zurückforderte.
2 Im August 2015 zeigte der Aktionär P. der Beklagten schriftlich an, dass ihm mit Wirkung vom 26. September 2011 mehr und ab dem 1. Dezember 2012 weniger als ein Viertel der Aktien gehört hätten. Hintergrund war der Erwerb des aus dem Nachlass seiner Großmutter G. P. stammenden, sodann zum 26. September 2011 an den Aktionär Dr. K. übertragenen und von diesem an den Aktionär P. verpfändeten und zur Sicherheit abgetretenen Aktienpakets sowie der Erwerb eines weiteren, mit einem Ertragsnießbrauch zugunsten seiner Mutter belasteten Aktienpakets. Im Juli 2011 hatte der Aktionär P. ein Gewerbe zum An- und Verkauf von Fahrzeugen angemeldet. Die für das Jahr 2011 an ihn ausgezahlte Dividende in Höhe von 7.386.080 € wurde vom Vorstand der Beklagten ebenfalls nicht zurückgefordert.
3 Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Oktober 2015 wurde unter den Tagesordnungspunkten A und B mit den Stimmen des Familienstamms Dr. P. K. , der im Jahr 2015 rund 32,3 % der Aktien hielt, unter der Annahme eines Stimmverbots für die Aktionäre Dr. K. und P. beschlossen, dass Ersatzansprüche der Beklagten gegen die Aktionäre Dr. K. und P. sowie Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats "im Zusammenhang mit der Ausschüttung von Dividenden trotz Rechtsverlusts" durch den zu diesem Zweck zum besonderen Vertreter bestellten Drittwiderbeklagten geltend gemacht werden sollten. Eine Anfechtung der Geltendmachungs- und Bestellungsbeschlüsse erfolgte nicht.
4 Am 8. Oktober 2015 schloss der Drittwiderbeklagte im Namen der Beklagten mit der Klägerin einen Mandatsvertrag und eine separate Vergütungsvereinbarung auf Stundenlohnbasis ab, in der die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Mindestgebühr vorgesehen waren. Die in Bezug auf seine eigene Tätigkeit getroffene Vergütungsvereinbarung regelte eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 400 € mit Berechnung je angefangener 10 Minuten zeitanteilig (Ziffer 2.1), ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG (Ziffer 2.3) und die Berechnung auftragsbezogener tatsächlicher Auslagen, z.B. Fahrtkosten, Übernachtungen, Telekommunikation (Ziffer 3). Der Drittwiderbeklagte schloss für seine Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung über eine Haftsumme von 16 Mio. € im eigenen Namen ab.
5 Auf Grundlage der Geltendmachungs- und Bestellungsbeschlüsse machte der Drittwiderbeklagte Ersatzansprüche gegen die Aktionäre Dr. K. und P. sowie Mitglieder des Aufsichtsrats und Vorstands der Beklagten in Höhe von etwa 15,5 Mio. € gerichtlich geltend. Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht des Vorprozesses (OLG Karlsruhe, ZIP 2018, 627 ff.) war mit dem Landgericht (LG Heidelberg, AG 2017, 497 ff.) der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Der Drittwiderbeklagte habe die Beklagte nicht wirksam vertreten können, da der Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Oktober 2015 zu seiner Bestellung zum besonderen Vertreter nichtig sei. Mit Schreiben vom 3. April 2018 legte der Drittwiderbeklagte sein Amt und die Klägerin ihr Mandat nieder. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Beklagte die vom Berufungsgericht des Vorprozesses zugelassene Revision nicht eingelegt hatte.
6 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten restliche Vergütung für ihre anwaltliche Tätigkeit sowie Vergütung und Auslagenersatz aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als besonderer Vertreter der Beklagten. Die Beklagte nimmt den Drittwiderbeklagten auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit dem erfolglos geführten Vorprozess entstandenen Kosten in Anspruch.
7 Das Landgericht (LG Heidelberg, ZIP 2020, 167 ff.) hat die Beklagte zur Zahlung einer restlichen Anwaltsvergütung in Höhe von 180.403,75 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Drittwiderklage hat es den Drittwiderbeklagten zur Zahlung von 1.509.391,80 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung gegen den aus abgetretenem Recht verfolgten Klageanspruch in Höhe von 10.076,92 € lediglich im Zinsausspruch abgeändert und auf die Berufung des Drittwiderbeklagten dessen Verurteilung auf die Zahlung von 1.105.414,20 € ermäßigt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen wenden sich die Parteien jeweils gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihren Lasten erkannt worden ist.
8 Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revisionen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit der Klageanspruch auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten hin abgewiesen und zum Nachteil des Drittwiderbeklagten erkannt wurde.
9 A. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist das gesamte Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor des Urteils ohne Einschränkung zugelassen. Zwar kann sich eine beschränkte Zulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14/21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich mehrere höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestellung und der Tätigkeit eines besonderen Vertreters stellten. Eine Begrenzung auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des angefochtenen Urteils ergibt sich daraus nicht.
10 B. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2022 - 11 U 11/19, BeckRS 2022, 57036) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11 Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von restlichem Anwaltshonorar für ihre im Rahmen des Vorprozesses entfaltete Tätigkeit in Höhe von 180.403,75 € zu. Ein Mandatsvertrag mit Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten sei nach Rechtsscheingrundsätzen zustande gekommen. Die Geltendmachungs- und Bestellungsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 seien nichtig gewesen. Die Geltendmachungsbeschlüsse seien wegen einer Kompetenzüberschreitung gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig, soweit diese die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen die Aktionäre aufgrund unberechtigter Dividendenzahlungen (§ 62 AktG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 AktG, § 830 BGB) zum Gegenstand hätten. Die Teilnichtigkeit führe gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Geltendmachungs- und Bestellungsbeschlüsse insgesamt, weil nach dem mutmaßlichen Willen der Hauptversammlung nicht anzunehmen sei, dass die Beschlüsse auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wären.
Die Rechtsfolgen der fehlerhaften Bestellung beträfen das Außenverhältnis der Aktiengesellschaft zu Dritten. Diese seien im vorliegenden Fall einer Nichtigkeit aus den Gründen des § 241 Nr. 3 und Nr. 4 AktG nicht durch die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung, sondern dadurch geschützt, dass sie nach Rechtsscheingrundsätzen auf die Handlungsfähigkeit desjenigen, der den Hauptversammlungsbeschluss vollziehe, vertrauen dürften. Der Rechtsschein sei durch die Bestellungsbeschlüsse in zurechenbarer Weise gesetzt worden. Die Klägerin habe die Nichtigkeit der Bestellung bei Abschluss der Mandats- und Vergütungsvereinbarung im Oktober 2015 weder erkannt noch, im Hinblick auf ungeklärte Rechtsfragen, erkennen müssen.
12 Der Klägerin habe ein Anspruch auf Zahlung von Stundenhonorar i.H.v. 10.076,92 € aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten zugestanden, der durch Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Der Anspruch folge aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Bestellung eines Organs. Das fehlerhafte Bestellungsverhältnis sei nicht durch die Aufforderungen des Vorstands an den Drittwiderbeklagten im Mai und Juni 2017, seine Tätigkeit einzustellen, vorzeitig beendet worden, weil dem Vorstand eine entsprechende Kompetenz nicht zugestanden habe. Auf der Grundlage der ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren sei aus der Rechnung vom 29. März 2018 ein Zeitaufwand von insgesamt 21,17 Stunden anzuerkennen.
Der Vergütungsanspruch sei durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Drittwiderbeklagten erloschen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der vom Drittwiderbeklagten für seine Tätigkeit als besonderem Vertreter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehe gegenüber der Beklagten nicht und habe daher auch nicht im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergehen können. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung seien die für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze maßgeblich, nach denen Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung nicht dahin zu verstehen sei, dass von der Beklagten auch die Erstattung einer im Einzelfall gezahlten Versicherungsprämie geschuldet werde.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch berufen. Im Hinblick auf die hier für die Tätigkeit des besonderen Vertreters gewährte Vergütung sei davon auszugehen, dass diese die mit dem Abschluss der Haftpflichtversicherung verbundenen Aufwendungen mit abgedeckt habe.
13 Die auf Ersatz der der Beklagten im Vorprozess entstandenen Kosten gerichtete Drittwiderklage sei zulässig und überwiegend begründet. Der Drittwiderbeklagte müsse der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG diejenigen Kosten ersetzen, die ihr aufgrund der Erhebung der von Anfang an in der Sache aussichtslosen Klage gegenüber dem Aktionär P. und den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat entstanden seien. Der Beklagten sei ein Schaden von insgesamt 1.115.491,12 € entstanden, der in Höhe von 589.822,70 € Zug-um-Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen gegen die D&O-Versicherung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zu zahlen sei und nach Verrechnung mit der offenen Honorarforderung des Drittwiderbeklagten (10.076,92 €) entsprechend der Hilfsaufrechnung der Beklagten noch i.H.v. weiteren 515.591,50 €.
Der Drittwiderbeklagte habe innerhalb der Vorgaben der Hauptversammlungsbeschlüsse die Pflicht gehabt, von der Verfolgung der Ansprüche abzusehen, soweit die sorgfältig und sachgerecht vorgenommene Vorbereitung der Geltendmachung zu dem Ergebnis führe, dass die Ersatzansprüche nicht bestünden oder ihre gerichtliche Geltendmachung mit einem unvertretbar hohen Prozessrisiko verbunden sei. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Aktionär Dr. K. habe der Drittwiderbeklagte nicht pflichtwidrig gehandelt. In Bezug auf Ersatzansprüche gegen den Aktionär P. und gegen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat hätte der Drittwiderbeklagte bei einer sorgfältigen und sachgerecht vorgenommenen Prüfung demgegenüber zu dem Ergebnis kommen müssen, dass er Ersatzansprüche nicht erfolgversprechend geltend machen könne.
14 C. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten insgesamt und der Revision der Klägerin insoweit stand, als ein über den Betrag von 10.076,92 € hinausgehender Anspruch auf Vergütung aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten verneint wurde. Die Verurteilung des Drittwiderbeklagten auf die Drittwiderklage hält einer rechtlichen Prüfung demgegenüber nicht stand. Entsprechend hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Vergütungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten sei durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen, keinen Bestand.
15 I. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg, weder soweit diese sich gegen die Verurteilung zur Zahlung restlicher Anwaltsvergütung richten (nachfolgend 1.) noch soweit sie beanstandet, dass die Klage aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten teilweise erst aufgrund der Hilfsaufrechnung mit Gegenansprüchen gegenüber dem Drittwiderbeklagten abgewiesen wurde (nachfolgend 2.). Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die Angriffe gegen die teilweise Abweisung der Drittwiderklage (nachfolgend 3.).
16 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin ein Restvergütungsanspruch aus einem Anwaltsvertrag zusteht. Der Drittwiderbeklagte hat die Beklagte nach den Grundsätzen der fehlerhaften Bestellung gegenüber der Klägerin wirksam vertreten, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin auf den Rechtsschein einer wirksamen Bestellung des Drittwiderbeklagten vertrauen konnte, nicht ankommt.
17
18
19
20 (a) Die Befugnis der Hauptversammlung nach § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich auf Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung und Organhaftung sowie Ansprüche aus § 117 AktG wegen vorsätzlicher Einflussnahme. Allerdings werden die Ansprüche, die der Befugnis der Hauptversammlung unterliegen, nicht abschließend genannt (BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 - II ZR 8/19, BGHZ 226, 182 Rn. 36).
21 (b) Aus den Gesetzesmaterialien zum AktG 1965 ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass das Verfolgungsrecht nach § 147 AktG auf Ansprüche gegenüber Aktionären wegen unberechtigter Dividendenzahlungen aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 AktG erstreckt werden sollte (vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 - II ZR 8/19, BGHZ 226, 182 Rn. 37 zu Ansprüchen aus §§ 309, 317 AktG). Die Vorschrift hat die Befugnis der Hauptversammlung gegenüber § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG 1937, in dem von "Ansprüchen" die Rede war, auf die Geltendmachung von "Ersatzansprüchen" begrifflich verengt, um klarzustellen, dass nur Ersatzansprüche, nicht dagegen Ansprüche auf Erfüllung erfasst sind (Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Aktiengesetzes [12. Ausschuss], zu Drucks. IV/3296 S. 27; dazu Mock, NZG 2015, 1013, 1015). Die in § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG ausdrücklich erwähnten Ansprüche und die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (RegE UMAG, BT-Drucks.15/5092, 19 ff.) deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber insbesondere auf Schadensersatz gerichtete Ansprüche in den Blick genommen hat (Mock, NZG 2015, 1013, 1015). Jedenfalls der Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG ist demgegenüber auf Rückgewähr der empfangenen Leistung gerichtet (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 179/12, BGHZ 196, 312 Rn. 15 ff.).
22 (c) Gesetzessystematische Aspekte sprechen für eine enge Auslegung von § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG, die berücksichtigt, dass die Entscheidung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft als eng begrenzte Ausnahme innerhalb der aktienrechtlichen Kompetenzordnung anzusehen ist, die vom Grundsatz der Weisungsunabhängigkeit des Vorstands beherrscht wird (MünchKommAktG/Arnold, 6. Aufl., § 147 Rn. 29; Koch, AktG, 18. Aufl., § 147 Rn. 2; Mock, NZG 2015, 1013, 1015). Zwar stellen Organhaftungsansprüche, die sich darauf beziehen, dass die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen gegenüber Aktionären aus Anlass unrechtmäßiger Dividendenausschüttungen pflichtwidrig unterlassen wurde, Ersatzansprüche im Sinne von § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG dar.
Der Umstand, dass eine nach der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (vgl. MünchKommAktG/Bayer, 6. Aufl., § 57 Rn. 239 mwN) eröffnete einheitliche prozessuale Geltendmachung der Ansprüche im Einzelfall zweckmäßig erscheinen mag (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 - II ZR 8/19, BGHZ 226, 182 Rn. 38 für §§ 309, 310, 317, 318 AktG), rechtfertigt es für sich genommen aber nicht, die (Bezugs-)Ansprüche aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG als Ersatzansprüche im Sinne von § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG anzusehen. Weder besteht zwischen etwaigen Organhaftungsansprüchen gegenüber der Verwaltung wegen unzulässiger Dividendenausschüttung und Rückforderungsansprüchen gegenüber den Aktionären ein Gesamtschuldverhältnis (hierzu Grigoleit/Grigoleit/Tomasic, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 83;
Roth/Hopt in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 342) noch beruhen die Ansprüche zwingend oder auch nur typischerweise auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt bzw. identischen Pflichtverletzungen (vgl. weitergehend unter Rn. 24 f.).
23 Der Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG unterfällt auch nicht deswegen § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG, weil er, wie die Klägerin meint, als Minus in dem in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Anspruch aus § 117 AktG enthalten wäre bzw. es sich um artverwandte Ansprüche handelte. § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG stellen im Gegenteil wesensverschiedene Anspruchsgrundlagen dar, die an unterschiedliche Lebenssachverhalte und Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfen. Während § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG die vorsätzliche Einflussnahme auf die Gesellschaft durch einen Aktionär sanktioniert, setzt die Rückgewährpflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG den unberechtigten Empfang einer Leistung des Aktionärs voraus. Entsprechendes gilt für etwaige Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. MünchKommAktG/Bayer, 6. Aufl., § 20 Rn. 88; gegen die Eigenschaft als Schutzgesetz Großkomm. AktG/Windbichler, 5. Aufl., § 20 Rn. 89). Solche würden allein an die Verletzung einer dem Aktionär obliegenden Mitteilungspflicht anknüpfen.
24 (d) Die Einbeziehung von Ansprüchen gegenüber Aktionären gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG und etwaigen Ansprüchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 AktG entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 147 AktG will die tatsächliche Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche sichern und soll so dem das pflichtgemäße Verhalten bewirkenden Haftungsdruck für die Organe Nachdruck verleihen. Zudem sollen die §§ 147 ff. AktG verhindern, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft auf Grund einer Befangenheit der Mitglieder der Verwaltungsorgane nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 - II ZR 8/19, BGHZ 226, 182 Rn. 39). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum UMAG könne typischerweise nicht erwartet werden, dass derjenige Ansprüche verfolge, der dem Ersatzpflichtigen kollegial oder geschäftlich verbunden oder ihm für seine eigene Bestellung zu Dank verpflichtet sei, oder Gefahr laufe, dass im Verfahren seine eigenen Versäumnisse aufgedeckt würden (RegE UMAG, BT-Drucks. 15/5092, S. 20).
Die Norm legt die Entscheidung über die Anspruchsverfolgung daher nur in solchen Fällen in die Hände der Hauptversammlung, in denen typischerweise befürchtet werden muss, dass die Anspruchsverfolgung wegen eines Interessenkonflikts ungeachtet der nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haftungsbewehrten Pflicht des Vorstands, Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte durchzusetzen (vgl. BeckOGK AktG/Fleischer, Stand 1.2.2024, § 93 Rn. 116), unterbleibt (Großkomm. AktG/Schmolke, 5. Aufl., § 147 Rn. 5).
25 Der Senat hat die Gefahr eines solchen Interessenkonflikts in Bezug auf konzernrechtliche Schadensersatzansprüche nach §§ 309, 317 AktG angesichts der Einflussmöglichkeiten des herrschenden Unternehmens bejaht (BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 - II ZR 8/19, BGHZ 226, 182 Rn. 39). In Bezug auf Ansprüche aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG ist ein vergleichbarer Interessenkonflikt demgegenüber zu verneinen. Zwar kann ein Rückgewähranspruch nach dieser Vorschrift im Einzelfall darauf beruhen, dass der Vorstand das Verbot der Einlagenrückgewähr pflichtwidrig oder gar im Zusammenwirken mit dem Aktionär nicht beachtet. Im Hinblick auf die vielen denkbaren Fallgestaltungen, die einem Anspruch auf Rückgewähr verbotener Leistungen zu Grunde liegen können, ist die Annahme einer typischen Gefahr für einen Interessenkonflikt aber nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Rückgewähranspruch nach § 62 Abs. 1 AktG darauf beruht, dass Dividenden ungeachtet eines auf der Verletzung von Mitteilungspflichten beruhenden Rechtsverlusts gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG gewährt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 268/14, ZIP 2016, 1919 Rn. 11) und gilt daher erst recht für mögliche Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 AktG.
26
27 (a) Gemäß § 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Beschluss Grundprinzipien des Aktienrechts widerspricht (BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 256; OLG Karlsruhe, ZIP 2018, 627, 632) bzw. gegen Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Aktionäre nicht verzichten können (BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, ZIP 1989, 1546, 1550 mwN).
28 (b) Ein kompetenzüberschreitender Beschluss, also ein solcher, mit dem die Hauptversammlung über Gegenstände entscheidet, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gesellschaftsorgans fallen, ist daher nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig (BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.6.2024, § 241 Rn. 239; MünchKommAktG/Schäfer, 5. Aufl., AktG § 241 Rn. 62; Koch, AktG, 18. Aufl., § 241 Rn. 17; KK-AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 241 Rn. 106; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 243 Rn. 56; Baums, ZHR 142 [1978], 582, 585; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 - II ZR 8/19, BGHZ 226, 182 Rn. 23 ff. für den Fall einer unzureichenden Individualisierung der geltend zu machenden Ansprüche). Die Verfassung der Aktiengesellschaft wird durch eine weitgehend zwingende Kompetenzordnung bestimmt, die den einzelnen Organen im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung bestimmte Kompetenzen zuweist bzw. sie von der Wahrnehmung bestimmter Funktionen ausschließt.
Die Zuweisung der Zuständigkeit an ein bestimmtes Organ beinhaltet dabei zugleich das Verbot an die Hauptversammlung, diese Frage an sich zu ziehen (OLG Karlsruhe, ZIP 2018, 627, 632; BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.6.2024, § 241 Rn. 239). Beschließt die Hauptversammlung die Geltendmachung von § 147 Abs. 1 AktG nicht unterfallenden Ansprüchen, so greift sie in die gesetzliche Aufgabenverteilung innerhalb der Gesellschaft zum Nachteil des Vorstands ein. Denn die Entscheidung, ob von § 147 Abs. 1 AktG nicht erfasste Ansprüche zu verfolgen sind, ist nach § 76 Abs. 1 AktG dem Vorstand zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen.
29 Soweit die Gegenansicht zur Begründung der bloßen Anfechtbarkeit auf Abgrenzungsschwierigkeiten und die Schutzbedürftigkeit des besonderen Vertreters hinweist (Mock/Goltner, AG 2019, 787, 788), macht sie keine Umstände geltend, die im Rahmen von § 241 Nr. 3 AktG relevant sein könnten. Berechtigte Interessen des besonderen Vertreters und Vertrauensschutz für Dritte werden über das Institut der fehlerhaften Bestellung gewährleistet (näher dazu unten Rn. 46 ff.).
30
31
32 Im Hinblick auf den körperschaftsrechtlichen Charakter der Beschlussfassung über die Zuweisung der Geltendmachung bestimmter Ansprüche an einen besonderen Vertreter sind die Beschlüsse objektiv auszulegen, wobei der Senat die Auslegung unabhängig von der Auslegung der Vorinstanz vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - II ZR 71/20, ZIP 2022, 793 Rn. 15; BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.5.2024, § 53 Rn. 124).
33
34 (a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Hauptversammlungsbeschlüsse ließen nicht hinreichend deutlich erkennen, im Zweifel auch nur Ansprüche aus § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen die Aktionäre verfolgen zu wollen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der im Beschlussvorschlag mitgeteilte Sachverhalt betrifft im Schwerpunkt die vermeintlich unzulässige Gewinnausschüttung an die Aktionäre, ohne dass zu einer Bestimmung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG konkrete Tatsachen benannt werden, die Anknüpfungspunkt für eine selbstständige Anspruchsverfolgung hätten sein können. Daraus kann der Wille der Hauptversammlung abgeleitet werden, dass Ansprüche nach § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG verfolgt werden sollten, wenn und soweit sich im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts zu Gewinnausschüttungen, die primär zu Ansprüchen aus § 62 Abs. 1 AktG führen konnten, Anhaltspunkte für eine Bestimmung i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 AktG ergeben. Dass die Ansprüche aus § 117 AktG an prominenter Stelle im Beschluss angeführt werden, lässt entgegen der Revision der Klägerin für sich genommen nicht den Schluss zu, dass diese primär Gegenstand der Rechtsverfolgung sein sollten, weil die formale Gestaltung der Beschlussvorlage ein äußerer Umstand ist, der als Abgrenzungsmerkmal untauglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, BGHZ 205, 319 Rn. 32).
35 (b) Die Nichtigkeit erstreckt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat, auch auf die gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat geltend zu machenden Organhaftungsansprüche.
36 (aa) Im Rahmen der vorzunehmenden objektiven Auslegung hat das Berufungsgericht zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass das bei der hier gegebenen Sammelabstimmung geltende Stimmverbot der Aktionäre P. und Dr. K. nur insoweit zur Anwendung kam, als von der Nichtigkeit der Beschlussfassung auszugehen ist. Dies führt zur Nichtigkeit auch weiterer Beschlussgegenstände, wenn zu diesen im Hinblick auf den Wegfall des Stimmverbots möglicherweise abweichende Mehrheiten zustande gekommen wären. In einem solchen Fall kann der auf die Verwaltungsmitglieder bezogene Geltendmachungsbeschluss nicht isoliert aufrechterhalten bleiben (hierzu Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 171; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 48; Grunewald, NZG 2017, 1321, 1324; aA Theusinger/Guntermann, EWiR 2018, 395, 396).
37 (bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
38 (aaa) In der Hauptversammlung am 6. Oktober 2015 waren 882.707 Stimmen vertreten. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt A ist mit 407.527 Ja-Stimmen, der zu Tagesordnungspunkt B mit 293.892 Ja-Stimmen zu Stande gekommen, nachdem sich die Bevollmächtigten der von Stimmverboten betroffenen Aktionäre Dr. K. und P. bei der Abstimmung von der Präsenz abgemeldet hatten.
39 (bbb) Bei einer isolierten Beschlussfassung über die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen hätte das Stimmverbot der Aktionäre P. und Dr. K. aus § 136 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 AktG nicht bestanden.
40 Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 AktG kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Ausdrücklich erfasst das Gesetz damit nur das Stimmrecht des Aktionärs, gegen den die Geltendmachung von Ansprüchen beschlossen werden soll. Das schließt aber nicht aus, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG in vergleichbaren Fällen sinngemäß anzuwenden, wenn nämlich das Ausmaß des Interessenkonflikts für den Aktionär identisch ist, so dass eine auf das mitgliedschaftliche Interesse ausgerichtete Stimmabgabe nicht erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 28. November 2023 - II ZR 214/21, ZIP 2024, 73 Rn. 13). In diesem Zusammenhang kommt der in § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, dass nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - II ZR 76/21, ZIP 2023, 467 Rn. 25; Urteil vom 28. November 2023 - II ZR 214/21, ZIP 2024, 73 Rn. 14).
41 Eine sinngemäße Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedoch nur in Fällen eröffnet, in denen der betroffene Aktionär von der Inanspruchnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats in gleicher Weise betroffen ist, etwa weil diese gemeinsam eine Pflichtverletzung begangen haben und daher, wenn sie das Verhalten zu beurteilen hätten, zugleich ihr eigenes Fehlverhalten zu billigen oder zu missbilligen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34; Urteil vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07, ZIP 2009, 2193 Rn. 11). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, dass durch voneinander unabhängiges Fehlverhalten unterschiedlicher Akteure ein wirtschaftlich zusammenhängender Schaden verursacht wurde (Koch, AktG, 18. Aufl., § 147 Rn. 7; Krebs in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 11; Spindler in K. Schmidt/Scholz, AktG, 4. Aufl. § 147 Rn. 14b; Stallknecht, Der besondere Vertreter nach § 147 AktG, 2015, S. 64 f.).
42 Hieran gemessen hat das Berufungsgericht mit Recht ein (hypothetisches) Stimmverbot der von der Rückforderung betroffenen Aktionäre abgelehnt. Die Rückzahlungspflicht der Aktionäre nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG knüpft an die Verletzung von Meldepflichten an, während den Organen der Beklagten vorgeworfen wird, ihnen hätte das Überschreiten der Meldepflichten auffallen müssen, so dass sie die Dividende gar nicht erst hätten auszahlen dürfen, bzw. sie hätten die Rückforderung pflichtwidrig unterlassen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken oder für ein aufeinander abgestimmtes Verhalten hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Soweit die Revision der Klägerin in allgemeiner Weise darauf hinweist, die betroffenen Aktionäre würden eine Anspruchsverfolgung gegen Vorstand und Aufsichtsrat zum Schutz eigener Interessen verhindern wollen, rechtfertigt dies die Annahme eines Stimmverbots noch nicht. Dass die Aktiengesellschaft nach herrschender Meinung verpflichtet ist, ihre Ersatzansprüche gegenüber dem Aktionär aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechend § 255 BGB an die nach § 93 Abs. 3 Nr. 1, § 116 Satz 1 AktG haftenden Organe abzutreten (hierzu Grigoleit/Grigoleit/Tomasic, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 83; Roth/Hopt in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 342), rechtfertigt die Annahme eines Stimmverbots ebenfalls nicht.
43 (ccc) Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es lasse sich im Hinblick auf die geänderten Stimmverhältnisse nicht feststellen, dass ein Vorgehen gegen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat in jedem Fall beschlossen worden wäre, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
44 (c) Die jeweils in den betreffenden Beschlüssen erfolgte Bestellung des besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG verliert im Hinblick auf die Nichtigkeit der Geltendmachungsbeschlüsse ihre Grundlage, ohne dass es insoweit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedürfte (BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 - II ZR 8/19, BGHZ 226, 182 Rn. 44).
45
46
47 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie ein Nichtmitglied zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 20). Der Senat hat dies im Hinblick auf den Schutz außenstehender Dritter maßgeblich damit begründet, dass Dritte, die die Nichtigkeit eines Beschlusses nicht kennen oder kennen müssen, dadurch hinreichend geschützt sind, dass sie auf die Handlungsbefugnis desjenigen, der die Aufsichtsratsbeschlüsse vollzieht, vertrauen dürfen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 22). Die Tätigkeit des besonderen Vertreters ist, anders als diejenige des Aufsichtsrats, typischerweise darauf gerichtet, nach außen zu wirken (vgl. auch KK-AktG/Rieckers/Vetter, AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 334) und der Rechtsverkehr ist auf den Schutz angewiesen, den die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung vermitteln.
48 Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Bestellung kann ausnahmsweise aufgrund höherrangiger Interessen der Allgemeinheit bzw. einzelner besonders schutzwürdiger Personen ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss ist anzunehmen, wenn die rechtliche Anerkennung des tatsächlichen, fehlerhaften Zustands zu gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner besonders schutzwürdiger Personen in Widerspruch treten würde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1951 - II ZR 18/51, BGHZ 3, 285, 288; Urteil vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 9; Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 241; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 12 jeweils zur fehlerhaften Gesellschaft; zum fehlerhaften Organverhältnis BeckOGK AktG/Fleischer, Stand 1.2.2024, § 84 Rn. 22; Grigoleit/Grigoleit, 2. Aufl., AktG § 84 Rn. 15; Koch, AktG, 18. Aufl., § 84 Rn. 13; Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 84 Rn. 87 ff.; gegen eine Einschränkung aufgrund gegenläufiger Interessen demgegenüber C. Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 260 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 6 III 3, S. 149 ff.; K. Schmidt, AcP 186 [1986], 421, 448 ff.; Schwintowski, NJW 1988, 937 ff.).
49
50
51 Der generelle Ausschluss der Lehre der fehlerhaften Bestellung bei Vorliegen (materieller) Nichtigkeitsgründe und damit die Differenzierung zwischen Nichtigkeit und bloßer Anfechtbarkeit der Bestellung würde das dem Rechtsinstitut zugrundeliegende Ziel des Verkehrsschutzes gefährden. Insbesondere erscheint die Annahme, materielle Nichtigkeitsgründe begründeten stets ein vorrangiges Allgemeininteresse, nicht gerechtfertigt. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob sich in dem die Nichtigkeit begründenden Tatbestand ein höherrangiges Regelungsanliegen der Rechtsordnung konkret manifestiert.
52
53 (a) Die Nichtigkeit der Bestellung des Drittwiderbeklagten, soweit sie zur Geltendmachung von § 62 AktG unterfallenden Ansprüchen erfolgt ist, beruht auf einem Verstoß gegen strukturprägende Zuständigkeitsvorschriften des Aktienrechts im Sinne von § 241 Nr. 3 AktG. Ein solcher mit der Nichtigkeitsfolge belegter Verstoß gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung berührt nicht nur partikulare Verbandsinteressen bzw. Belange des vom Übergriff betroffenen Organs der Aktiengesellschaft, sondern auch öffentliche Interessen. Diese spiegeln sich in der berechtigten Erwartung des Rechtsverkehrs wider, sich auf die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft einstellen zu können (KK-AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 241 Rn. 106).
54 (b) Die im Rahmen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grenzen des Rechtsinstituts aus übergeordneten Interessen der Allgemeinheit zielen in erster Linie darauf ab, einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand gegen die Rechtsordnung bzw. - in grober Weise - gegen die guten Sitten gerichtet ist, die rechtliche Anerkennung zu versagen (Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl., § 6 D 3 Rn. 99). Dem liegt der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung zugrunde, die beeinträchtigt wäre, würde ein wegen seines Wesens verbotenes oder für nichtig erklärtes Rechtsverhältnis, das laufend neue Rechte und Pflichten begründet, als verbindlich anerkannt werden (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1951 - II ZR 18/51, BGHZ 3, 285, 288; Urteil vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 9; Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 241; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 12).
55 (c) Der hier vorliegende Kompetenzverstoß gebietet es nicht, der Bestellung die rechtliche Anerkennung zu versagen. Im Gegenteil hegt der das öffentliche Interesse verkörpernde Rechtsverkehr die gegenläufige Erwartung, der von der Hauptversammlung bestellte besondere Vertreter könne in seinem Aufgabenbereich für die Gesellschaft handeln. Dies zeigt sich in aller Deutlichkeit darin, dass diejenigen Stimmen, die der Lehre von der fehlerhaften Bestellung die Anwendbarkeit absprechen, wie das Berufungsgericht, auf die Hilfskonstruktion der Rechtsscheinlehre zurückgreifen müssen (so auch Mock/Goltner AG 2019, 787, 788 f.; aA Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 246; Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2014, S. 142; Bayer/Lieder, NZG 2012, 1, 8).
56 Gegen die Annahme eines überwiegenden Allgemeininteresses spricht hier auch, dass sich die Nichtigkeit aus § 241 Nr. 3 AktG nur auf einen, wenn auch gewichtigen Teil des Beschlusses der Hauptversammlung bezieht. Soweit sich die Gesamtnichtigkeit im Übrigen aus § 139 BGB ergibt, sind schon Interessen der Allgemeinheit nicht betroffen.
57 2. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten in Höhe von 10.076,92 € zuerkannt hat.
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69 Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist zwar kein Beweismittel. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, (allein) aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249 Rn. 12). Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung - beweisen kann (BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672 Rn. 9), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249 Rn. 12).
70
71 3. Die Revision der Beklagten bleibt schließlich ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Drittwiderklage hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen der Rechtsverfolgung gegenüber dem Aktionär Dr. K. richtet.
72
73 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7). Unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten der Klageforderung erhoben wurde und sich der Gegenstand der Drittwiderklage mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.). So liegen die Dinge hier: Die Beklagte hat die mit ihrer Drittwiderklage verfolgte Schadensersatzforderung auch durch Hilfsaufrechnung gegen die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Forderungen des Drittwiderbeklagten in den Prozess eingeführt.
74
75
Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 599 ff.; Krenek, Festschrift Heidel, 2021, S. 527, 539; U. H. Schneider ZIP 2013, 1985, 1991) oder aus § 280 Abs. 1 BGB (MünchKommAktG/Arnold, 5. Aufl., § 147 Rn. 105; Koch, AktG, 18. Aufl., § 147 Rn. 37; Krebs in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 24; KK-AktG/Rickers/Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 731 ff.; Roßkopf, Festschrift Marsch-Barner, 2018, S. 457, 467 f.; Verhoeven, ZIP 2008, 245, 251; offenlassend Wachter/ Zwissler, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 42) ergibt, bzw. ob beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind (so Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 23a; Bayer/Selentin ZGR 2022, 159, 166 ff.). Denn im Ergebnis besteht Einigkeit, dass die dogmatische Herleitung der Haftung auf den Sorgfaltsmaßstab keinen Einfluss hat (KK-AktG/Rickers/Vetter, AktG, 3.
Aufl., § 147 Rn. 734; Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 604; Wachter/Zwissler, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 42).
76
77
78
79 II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der der Klägerin aus abgetretenem Recht weder ein über den Betrag von 10.076,92 € hinausgehender Vergütungsanspruch zustand noch ein Anspruch auf Erstattung der Versicherungsprämien besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch auf restliche Vergütung sei durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen.
80 1. Soweit die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe ihr zu Unrecht keinen über 10.076,92 € hinausgehenden Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten zuerkannt, vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen.
81
Das Gericht hat zu prüfen, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten der Sache stehen. Damit soll einer unvertretbaren Aufblähung der für die Sache aufzuwendenden Arbeitszeit zum Nachteil des Mandanten vorgebeugt werden. Es geht nicht darum, dem Rechtsanwalt bindend vorzugeben, in welchem Zeitraum ein Mandat zu bearbeiten ist. Jeder Rechtsanwalt arbeitet anders. Trotzdem darf der zu vergütende zeitliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, WM 2010, 673 Rn. 84 f.;
Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 141/19, juris Rn. 38).
82 Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze im vorliegenden Fall zutreffend auch im Verhältnis zwischen dem besonderen Vertreter und der Aktiengesellschaft zur Anwendung gebracht. Die Parteien haben in der Vergütungsvereinbarung, die auch im Fall der fehlerhaften Bestellung für die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195, 2196; Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 634), durch die Vereinbarung der (Mindest-)Vergütung nach dem RVG ihre Rechtsbeziehung dem anwaltlichen Vergütungsrecht angenähert.
83
84
85
86 Hinsichtlich der E-Mail vom 3. Mai 2017 trifft es nicht zu, dass das Berufungsgericht den Zeitaufwand für die Lektüre einer E-Mail vorgegeben hätte. Nach dem festgestellten Sachverhalt betraf die Tätigkeit die Versendung einer Präsentation des Drittwiderbeklagten. Den Zeitaufwand für eine solche routinemäßige Tätigkeit hat das Berufungsgericht vertretbar angenommen.
87
88
89
90 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, der Klägerin stehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht des Drittwiderbeklagten auf Erstattung der von ihm gezahlten Prämien für die Haftpflichtversicherung gegenüber der Beklagten zu.
91
92 Zutreffend und von der Revision der Klägerin unbeanstandet hat das Berufungsgericht die Regelung in Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung als vom Drittwiderbeklagten gestellte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen. Dies zu Grunde gelegt ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung dem Drittwiderbeklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die von ihm abgeschlossene Versicherung gewährt.
93
94
95
96 Jedenfalls dann, wenn die zwischen der Gesellschaft und dem besonderen Vertreter geschlossene Vergütungsvereinbarung eine Erstattung von Versicherungsprämien nicht vorsieht, weil das Haftungsrisiko des besonderen Vertreters und der Aufwand für eine entsprechende Versicherung bereits mit der Vergütung abgedeckt sind, verbietet es sich, diese vertragliche Risikoverteilung durch den gesetzlichen Anspruch nach § 670 BGB zu überspielen (vgl. Erman/Berger, BGB, 17. Aufl., § 675 Rn. 19).
97 3. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch auf restliche Vergütung sei durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche zustehen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand (näher dazu nachfolgend unter III.).
98 III. Die Revision des Drittwiderbeklagten hat Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts hält hinsichtlich der Verurteilung des Drittwiderbeklagten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Revision des Drittwiderbeklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Prozessführung gegen den Aktionär P. und die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten pflichtwidrig war.
99 1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass der besondere Vertreter pflichtwidrig handelt, wenn er die offensichtlich aussichtslose gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs betreibt (Krebs in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 21; BeckOGK AktG/Mock,Stand 1.6.2024, § 147 AktG Rn. 55.2, 56, 176 und 191; KK-AktG/Rieckers/Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 541; Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 196, 426; Roßkopf in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl., Rn. 2882; Kling, ZGR 2009, 190, 207 ff.; Roßkopf/Gayk, DStR 2020, 2078, 2082). Ob etwas anderes gilt, wenn aus dem Geltendmachungsbeschluss eine unbedingte Pflicht zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs abzuleiten ist (OLG München, ZIP 2008, 73, 76;
Koch, AktG, 18. Aufl., § 147 Rn. 25; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 24; Bayer/Selentin, ZGR 2022, 159, 178 ff.; Uwe H. Schneider, ZIP 2013, 1985, 1990; ähnlich Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 129 f.), bedarf im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob der besondere Vertreter in diesem Fall gehalten ist, auf eine erneute Befassung der Hauptversammlung hinzuwirken, er sein Amt niederlegen muss (vgl. Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 426; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 24 f.; Mimberg inMarsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., § 42 Rn. 42.25; Hüffer, ZHR 174 [2010], 642, 664;
Mörsdorf, ZHR 183 [2019], 695, 710;Verhoeven, ZIP 2008, 245, 250 f.) oder sich die Pflicht zur Verfolgung des Anspruchs ohne weiteres erledigt (Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 129 f.).
100 Bei der Beurteilung, ob die Anspruchsverfolgung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit unterbleiben muss, ist einerseits zu berücksichtigen, dass der besondere Vertreter den im Geltendmachungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Willen der Hauptversammlung zur Anspruchsverfolgung nicht unterlaufen darf (Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 426). Der besondere Vertreter ist an die im Geltendmachungsbeschluss zum Ausdruck kommende Willensbildung der Hauptversammlung gebunden, auch wenn diese im Hinblick auf Stimmrechtsbeschränkungen nur von der Minderheit von Aktionären getragen ist. Soweit eine treuwidrige Ausübung von Herrschaftsmacht entgegen dem Gesellschaftsinteresse im Raum steht, muss dies im Rahmen einer Anfechtung des Geltendmachungsbeschlusses (§ 243 Abs. 1 AktG) geklärt werden, die nach Maßgabe von § 245 AktG den anderen Aktionären und dem Vorstand, nicht aber dem besonderen Vertreter eröffnet ist (siehe bereits oben Rn. 64).
101 Der besondere Vertreter hat andererseits bei seiner Entscheidung darüber, wie er die Ansprüche geltend macht, eigenverantwortlich im Interesse der Gesellschaft zu handeln (Holle, ZHR 182 [2018], 569, 593 f.). Im Interesse der Gesellschaft liegt regelmäßig eine effektive und möglichst kostenschonende Anspruchsverfolgung. Entsprechend hat der besondere Vertreter vor einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten aufzuklären und auf dieser Grundlage die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu prüfen. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Verfolgung der Ansprüche bereits dann unterbleiben müsste, wenn sich die Prozessführung nach entsprechender Sachverhaltsaufklärung als risikoreich erweist. Von der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung muss der besondere Vertreter nur ausgehen, wenn die gerichtliche Anspruchsverfolgung nach sorgfältiger Tatsachenermittlung erkennbar keinen Erfolg haben wird.
102 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung zwar weitgehend von diesen Grundsätzen ausgegangen. Seine tatrichterliche Würdigung, nach der die Klage gegen den Aktionär P. offensichtlich aussichtslos und damit pflichtwidrig gewesen sei, hält einer rechtlichen Prüfung allerdings nicht stand.
103
104
105
106
107
108 Das unternehmerische Fremdinteresse kann auf ein vom Aktionär unmittelbar betriebenes Handelsgeschäft bezogen sein, wie es namentlich bei Handelsgesellschaften und Einzelkaufleuten der Fall ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76, BGHZ 69, 333, 337 f.). Eine konzernspezifische Gefährdung wird unabhängig davon angenommen, ob es sich um eine wirtschaftlich zusammengehörende Tätigkeit handelt (KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 15 Rn. 30; Stimpel, ZGR 1991, 144, 157). Eine gewerbliche Betätigung wird ungeachtet ihres Umfangs und einer Gewinnerzielungsabsicht als unter den Unternehmensbegriff fallend angesehen (KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 15 Rn. 31; wohl auch MünchHdbGesR IV/Krieger § 69 Rn. 7; enger für Kleingewerbetreibende Großkomm. AktG/Windbichler, 5. Aufl., § 15 Rn. 22). Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Berufungsgericht, das seiner Beurteilung den Gewerbebegriff nach § 1 Abs. 2 HGB zu Grunde gelegt hat, diese Grundsätze vor Augen hatte.
109
110 (a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anmeldung eines Gewerbes durch den Aktionär P. zumindest ein Indiz für eine entsprechende Betätigung darstellt. Schon aus diesem Grund konnte es im Hinblick darauf, dass die Beurteilung der Schlüssigkeit des Indizienbeweises in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Überzeugungsbildung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 27/17, NZKart 2020, 384 Rn. 52), für die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung darauf ankommen, ob der beklagte Aktionär in der Lage sein würde, die Beweiswirkung des Indizes unter Berücksichtigung des unstreitigen Fahrzeugverkaufs zu entkräften.
Zwar hat das Berufungsgericht gemeint, die Indizien ließen nicht den ausreichend sicheren Schluss auf die behauptete Tatsache zu. Mit dieser Erwägung legt es aber einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab zu Grunde, weil es nicht um die Frage ging, ob das Berufungsgericht entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen bereit ist, sondern ob es aus der maßgeblichen Sicht des Drittwiderbeklagten ausgeschlossen erschien, dass ein Gericht von der Schlüssigkeit des Indizienbeweises ausgehen könnte. Dies erscheint im Hinblick auf die Gewerbeanmeldung im Jahr 2011 und dem unstreitigen Geschäft im Jahr 2012 unwahrscheinlich. Schon aus diesem Grund kam es entgegen der Sicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Drittwiderbeklagte in der Lage war, eine tatsächliche unternehmerische Tätigkeit des Aktionärs aufzuzeigen und zu belegen.
111 (b) Das Berufungsgericht hat im Übrigen seine Prüfung nicht daran ausgerichtet, welche für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft des Aktionärs P. maßgeblichen Tatsachen der Drittwiderbeklagte in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter zur Vorbereitung seiner Entscheidung über die gerichtliche Inanspruchnahme ermitteln konnte und ob der Drittwiderbeklagte es aufgrund dieser Tatsachen als sicher einschätzen musste, dass die Verfolgung der Ansprüche ohne Erfolg bleiben würde. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich aus den Steuererklärungen der Gesellschaft günstige Erkenntnisse über weitere Umsätze im Rahmen eines Gewerbebetriebs ergeben würden, weil der Aktionär in der Klageerwiderung die Vorlage der Erklärungen zum Beweis seines gegenteiligen Vortrags angeboten hatte, legt es seiner Beurteilung Umstände zu Grunde, die sich erst aus der Prozessführung selbst ergaben.
Vor allem aber beachtet diese Würdigung nicht hinreichend, dass die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen außerhalb der Wahrnehmung des besonderen Vertreters bzw. der Gesellschaft lagen und es vor diesem Hintergrund nahelag, dass der Aktionär ungeachtet der Indizwirkung der Gewerbeanmeldung einer sekundären Darlegungslast unterlag (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27; von Selle, NZG 2023, 1199, 1204 f.). Jedenfalls dann, wenn sich der Anspruchsgegner im Vorfeld seiner gerichtlichen Inanspruchnahme nicht detailliert und nachprüfbar zum maßgeblichen Sachverhalt äußert, muss der besondere Vertreter in diesem Fall die gerichtliche Inanspruchnahme nicht davon abhängig machen, dass er im gerichtlichen Verfahren in der Lage sein wird, seine Tatsachenbehauptungen zu beweisen.
Er kann daher zu Vorgängen, die sich seiner unmittelbaren Wahrnehmung entziehen, auf Vermutungen gestützte Behauptungen aufstellen (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 13). Die Prozessführung mag sich dann als risikoreich erweisen, als offensichtlich aussichtslos muss sie dagegen nicht eingeschätzt werden.
112
113
114 Dass der Drittwiderbeklagte nach den ihm bekannten Tatsachen annehmen musste, dem Vorstand hätten solche Anhaltspunkte nicht vorgelegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entsprechend war zumindest in Betracht zu ziehen, dass es sich bei solchen Anhaltspunkten um Umstände aus dem Einflussbereich des Vorstands gehandelt hat, hinsichtlich derer die Gesellschaft typischerweise in Beweisnot ist und der Drittwiderbeklagte entsprechende Behauptungen auf lediglich vermutete Tatsachen stützen konnte (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - II ZR 140/20, ZIP 2021, 2229 Rn. 9). Soweit das Berufungsgericht Erkenntnisse aus der Klageerwiderung in seine Würdigung einbezieht, handelt es sich wiederum nicht um Umstände, die dem Drittwiderbeklagten bei der Entscheidung über die gerichtliche Inanspruchnahme des Vorstands bekannt waren.
115
Das Schreiben des Vorstands vom 10. Juli 2015 ließ für den Drittwiderbeklagten allerdings entgegen der Sicht des Berufungsgerichts nicht erkennen, dass der Vorstand sich ausreichend von einem nicht vorsätzlichen Handeln des Aktionärs überzeugt hatte. Die insoweit beauftragten Rechtsanwälte haben nach einer telefonischen Befragung durch ein Vorstandsmitglied der Beklagten danach zwar die Plausibilität der Angaben des Aktionärs überprüft, es ist aber nicht ersichtlich, dass der Aktionär um eine detaillierte und nachprüfbare Stellungnahme gebeten wurde, insbesondere zu den Begleitumständen des Aktienerwerbs im Jahr 2006. Dabei mag den rechtlichen Beratern ein nachvollziehbarer Grund für ein vorsätzliches Unterlassen der Mitteilungspflicht im Jahr 2006 nicht vor Augen gestanden haben.
Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass der Aktionär jedenfalls im September 2011 ein Interesse daran hatte, nicht auf Rückzahlung der bezogenen Dividenden in Anspruch genommen zu werden. Soweit das Berufungsgericht die Angaben in dem Vorstandsschreiben durch eine E-Mail des rechtlichen Beraters beim Aktienerwerb 2011 vom 9. Juli 2015 bestätigt gesehen hat, ist nicht festgestellt, dass diese Informationen dem Drittwiderbeklagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klageerhebung zur Verfügung standen. Abgesehen davon handelt es sich auch insoweit nicht um eine Aufklärung der Umstände des Aktienerwerbs im Jahr 2006.
116
117
118 Soweit das Berufungsgericht Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder verneint hat, hat es seine Würdigung auch darauf gestützt, dass es an der schlüssigen Darlegung eines möglichen Fehlverhaltens des Vorstands fehle. Da diese Beurteilung einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. oben Rn. 112 ff.), kann auch die Entscheidung zu den Aufsichtsratsmitgliedern mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
119 D. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann der erkennende Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Drittwiderbeklagte unter Berücksichtigung der unter III. aufgezeigten Maßstäbe pflichtwidrig gehandelt hat.
Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707662024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public