BGH, Beschluss vom 25.09.2024 – IV ZB 21/23 – Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs im Wege einer Stufenklage: Wert des Beschwerdegegenstands bei Auskunftserteilung…
KORE707682024 ECLI:DE:BGH:2024:250924BIVZB21.23.0 BGH 4. Zivilsenat 20240925 IV ZB 21/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 260 Abs 2 BGB, § 2314 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 3. Juli 2023, Az: I-7 U 93/23vorgehend LG Kleve, 19. April 2023, Az: 2 O 133/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs im Wege einer Stufenklage: Wert des Beschwerdegegenstands bei Auskunftserteilung; Verletzung rechtlichen Gehörs Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.
1 I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin der im Jahr 2020 verstorbenen Mutter der Parteien seinen Pflichtteilsanspruch im Wege einer Stufenklage geltend. Das Landgericht hat die Beklagte nach Auskunftserteilung verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
2 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige, das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe und eine Zulassung durch das Berufungsgericht nicht in Betracht komme. Der Wert der Beschwer einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Partei bestimme sich durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Dieser liege, wie die Beklagte selbst einräume, deutlich unter dem Beschwerdewert von 600 €. Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts seien nicht zu berücksichtigen. Da für die Bemessung der Beschwer der beklagten Partei auf den Wert der Verurteilung abzustellen sei, seien die von der Beklagten vorgetragenen Umstände, dass sie sich durch den Kläger schikaniert und durch das Urteil in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühle, nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
3 III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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10 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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16 (a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind diese Kosten allein aufgrund ihrer Entstehung im Rahmen der Auskunftsstufe nicht auch zwingend bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschlüssen des XII. Zivilsenats (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - XII ZB 489/16, FamRZ 2018, 608; vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225; vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04, FamRZ 2005, 1066). Zwar entspricht hiernach der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 aaO Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 aaO Rn. 7; vom 4. Mai 2005 aaO [juris Rn. 10]).
Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass sämtliche Kostenpositionen, die in der Auskunftsstufe angefallen sind, ungeachtet ihrer Erforderlichkeit für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen sind. Aus der Formulierung "regelmäßig" folgt vielmehr, dass es sich bei der angenommenen Identität des Aufwands für die Erteilung der Auskunft einerseits und für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung andererseits um keinen Automatismus handelt, im Einzelfall vielmehr eine gesonderte Beurteilung möglich ist. Hierfür spricht überdies, dass es auch nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung bedarf (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 Rn. 19), was zwangsläufig zu einem abweichenden Aufwand führt.
Nichts anderes kann gelten, wenn Kosten nicht durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, sondern eines Notars oder einer sonstigen sachkundigen Hilfsperson, die die beklagte Partei zu ihrer Unterstützung in der Auskunftsstufe hinzugezogen hat, verursacht werden.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Verurteilung zur Auskunft können Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - IV ZB 40/15, juris Rn. 5; vom 17. März 2010 - IV ZR 20/09, juris Rn. 4; vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, ZEV 2009, 38 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz ist auf die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Kosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu übertragen. Sie sind mithin nur zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verurteilte zu einer Überprüfung der bereits erteilten Auskunft allein nicht in der Lage ist. Wurden die Hilfspersonen jedoch - wie hier - bereits in der Auskunftsstufe hinzugezogen, so ist von einer zwangsläufigen Entstehung der Kosten in diesem Sinne nur dann auszugehen, wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte die erneute Beauftragung der jeweiligen sachkundigen Hilfsperson nach Auskunftserteilung im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als notwendig erweist.
18 (b) Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ausnahmsweise eine erneute Beauftragung eines Notars und/oder eines Sachverständigen zum Zwecke der Überprüfung der Auskunft erforderlich sein wird, etwa weil sich nach Auskunftserteilung Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses oder des Gutachtens ergeben haben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Hiergegen spricht auch, dass die Beklagte vor der von ihr bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, die das Landgericht wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften für unwirksam erachtet hat, keine Veranlassung gesehen hat, erneut einen Notar und/oder Sachverständigen hinzuzuziehen.
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21 Für die beklagte Partei liegt die Beschwer, die sie zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, in dem Betrag oder dem Wert ihrer Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14, NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7; vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765 Rn. 6). Die nachteiligen Wirkungen der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beschränken sich auf den für die nochmalige Prüfung von Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft und die Abgabe selbst erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand. Eine weitere Beeinträchtigung einer schützenswerten Rechtsposition ist mit der Verurteilung nicht verbunden. Sie geht insbesondere nicht mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten einher. Das von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht schon Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (BVerfG NJW 2002, 3619 [juris Rn. 31]). Die mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB verbundenen Nachteile sind vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht umfasst. Welcher konstituierende Aspekt der Persönlichkeit durch diese tangiert werden soll, ist weder ersichtlich noch trägt die Rechtsbeschwerde hierzu vor.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707682024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public