KORE707722025 ECLI:DE:BGH:2025:190225UVIIIZR138.23.0 BGH 8. Zivilsenat 20250219 VIII ZR 138/23 Urteil § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 362 BGB, § 364 Abs 1 BGB, § 2 Abs
§ 13eAbs.
1 RDG), wonach der Gläubiger von seinem Schuldner eine Erstattung von Inkassokosten nur bis zu der Höhe verlangen kann, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde, nicht (unmittelbar) anzuwenden ist. 79 Dies lässt indes nicht den Schluss zu, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Kosten, die durch das Betreiben eines Konzerninkassos entstanden sind, von vornherein ausgeschlossen wäre. Denn der vom Gesetzgeber mit jener den Umfang eines Ersatzanspruchs begrenzenden Regelung bezweckte Schutz des Schuldners vor einer Belastung mit Kosten, deren Höhe sich nach einer - wie die Revisionserwiderung konstatiert - "maßgeblich von den (Gewinn-)Interessen der beteiligten Konzernunternehmen" geprägten Vergütungsvereinbarung richtet, lässt sich ohne weiteres auch dadurch erreichen, dass die in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (
§ 13eAbs.
1 RDG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die als Konkretisierung der allgemeinen Schadensminderungsobliegenheit des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB zu begreifen ist, nach Maßgabe dieser letztgenannten Vorschrift auf die Erstattungsfähigkeit von Konzerninkassokosten übertragen wird (ebenso Riehm WM 2023, 2025, 2031; Osterloh-Konrad, ZIP 2024, 218, 223). 80 (ccc) Soweit die Revisionserwiderung zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts die Materialien des am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) heranzieht (BT-Drucks. 19/20348, S. 24), übersieht sie zum einen, dass die mit diesem Gesetz eingeführten Änderungen - insbesondere in Form einer weiteren Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Höhe nach - im Streitfall, wie oben bereits aufgezeigt, keine Anwendung finden. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in den genannten Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit dem Konzerninkasso geäußerten, von der Revisionserwiderung in den Blick genommenen Zweifel, "ob schadensersatzrechtlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, die das einziehende Unternehmen dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Rechnung stellt, das Inhaber der Forderung ist", aber auch gerade nicht zum Anlass genommen, "besondere Regelungen für das sogenannte `Konzerninkasso´" (BT-Drucks., aaO) zu schaffen. 81 Damit bleibt es (weiterhin) der Rechtsprechung überlassen, auch dann im Rahmen der tatrichterlichen Einzelfallwürdigung über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer vom Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte ergriffenen Maßnahme zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn. 4), wenn es sich hierbei um die Einschaltung eines konzernverbundenen Inkassounternehmens handelt. 82 (
- cc)Demnach kann die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einschaltung der Inkassodienstleisterin im Streitfall nicht allein deshalb verneint werden, weil es sich bei ihr um ein Schwesterunternehmen der Beklagten handelt und beide Unternehmen mit der Muttergesellschaft durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge verbunden sind. Anhaltspunkte für ein nur unter besonderen Umständen anzunehmendes rechtsmissbräuchliches Verhalten, namentlich dahingehend, dass die Beklagte die Inkassodienstleisterin allein zu dem Zweck mit dem Forderungseinzug beauftragt haben könnte, hierdurch eine an sich überflüssige, in erster Linie dem Gewinninteresse der Inkassodienstleisterin und damit auch der gemeinsamen Konzernmutter dienende Schadensposition zu schaffen, sind ebenfalls weder ersichtlich noch zeigt die Revisionserwiderung dergleichen auf. 83 Insbesondere liegen solche besonderen, die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtfertigenden Umstände nicht etwa darin, dass die Inkassodienstleisterin das wirtschaftliche Risiko des Ausbleibens ihrer Vergütung zu Gunsten der Beklagten übernommen hat. Anders als das Oberlandesgericht es befürwortet hat und auch die Revisionserwiderung meint, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, die wettbewerbsrechtliche Wertung des § 8c Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 Alt. 2 UWG (bzw. des § 8 Abs. 4 UWG aF), wonach eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung gegenüber Zuwiderhandelnden im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb indiziert sein kann, wenn der anspruchsberechtigte Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt, auf den Streitfall zu übertragen. 84 Das Oberlandesgericht geht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen und unangegriffenen Feststellungen selbst - insoweit zutreffend - davon aus, dass die Inkassodienstleisterin im Streitfall in erster Linie tätig wird, um die jeweilige (Haupt-)Forderung der Beklagten beizutreiben. Damit fehlt es an dem den Kern des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG (bzw. § 8 Abs. 4 UWG aF) bildenden Umstand, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 [zu § 13 Abs. 5 UWG aF]; vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 40; vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, NJW 2019, 3377 Rn. 33 f.; vgl. auch MünchKommUWG/Fritzsche, 3. Aufl., § 8c Rn. 17; Köhler/Feddersen/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8c Rn. 11). Das Vorliegen eines solchen Missbrauchstatbestands lässt sich hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht damit begründen, dass die Vergütung für die Rechtsverfolgung gegebenenfalls einem konzernverbundenen Unternehmen zufließt. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Beklagte mit der Rechtswahrnehmung - worauf es insofern entscheidend ankommt - zumindest überwiegend schutzwürdige Interessen und Ziele, nämlich die Durchsetzung ihr zustehender offener (Haupt-) Forderungen, verfolgt. 85
- dd)Es bestehen auch sonst weder dem Grund noch der Höhe nach Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit der hier gegenüber den Schuldnern geltend gemachten Inkassokosten (1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV aF). 86
(1)Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht beanstandet, durch das zwischen der Inkassodienstleisterin und der Beklagten vereinbarte Vergütungsmodell würde die Tätigkeit der Inkassodienstleisterin "faktisch durch die Zahlungen der tatsächlich leistenden Schuldner vergütet, die damit die gescheiterte Rechtsdurchsetzung gegen die Nichtzahlenden" finanzierten. Der Sache nach liegt darin - wie insbesondere aus dem Verweis auf eine Anmerkung zu einem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2019 (4 StR 426/18, NJW 2019, 1759 mit Anmerkung Bülte) hervorgeht - der Vorwurf einer unzulässigen Quersubventionierung, aufgrund derer ein zahlender Schuldner im Ergebnis unberechtigter Weise mit einer höheren Vergütung belastet werde, als dies dem tatsächlichen, auf diesen Schuldner entfallenden Anteil entspreche. 87 (
- a)Dabei hat das Oberlandesgericht offenbar übersehen, dass sich die zum Beleg für seine Sichtweise angegebene Urteilsanmerkung insoweit ausschließlich mit Erfolgshonorarvereinbarungen beim Masseninkasso befasst, die dem Dienstleister - von einem aus den eingezogenen Geldbeträgen gebildeten Gebührenpool - einen Pauschalbetrag oder einen Prozentsatz gewähren. Die dort diesbezüglich aufgezeigte Unrechtmäßigkeit von Erstattungsansprüchen beruht allein darauf, dass sich bei dieser Honorargestaltung nicht vorab feststellen lässt, in welcher Höhe der Gläubiger - bezogen auf den einzelnen Schuldner - mit einer Vergütung des Inkassounternehmens belastet ist. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die dem jeweiligen Schuldner gegenüber geltend gemachten Inkassokosten die tatsächliche Belastung des Gläubigers mit Inkassokosten wegen des Verzugs dieses Schuldners regelmäßig überschritten. Ein damit vergleichbares Problem stellt sich bei der Vereinbarung einer Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wie sie hier in Rede steht, indes nicht (im Ergebnis ebenso Riehm, WM 2023, 2025, 2034; Osterloh-Konrad, ZIP 2024, 218, 222 f.). 88 (
- b)Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang herangezogenen Begründung des am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen, auf den Streitfall - wie ausgeführt - noch nicht anzuwendenden Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 19/20348, S. 26). Auch der Gesetzgeber hat die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten an der zitierten Stelle - unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlichen Belastung des Gläubigers mit diesen Kosten - nur insofern in Frage gestellt, als im Bereich des Masseninkassos vollständig pauschalierte Gebühren oder Erfolgshonorare, die aus einem gebildeten Gebührenpool gespeist werden, vereinbart würden. 89 Im Hinblick auf eine Vergütungsvereinbarung auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, bei der - wie hier - zusätzlich vereinbart werde, dass "der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister im Fall eines erfolglosen Forderungseinzugs die geltend gemachte Kostenforderung an Erfüllungs statt annimmt", hat er lediglich ausgeführt, dass es sich hierbei um eine in der Praxis weit verbreitete Konstruktion handele, durch die eine "rechtswidrige Geltendmachung möglicherweise relativ leicht […] umgangen werden" könne. Der Umstand, dass der Gesetzgeber es insoweit für ausreichend erachtet hat, die - für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Inkassodienstleisters nach § 13e Abs. 1 RDG (früher nach § 4 Abs. 5 RDGEG aF) maßgebliche - anwaltliche Geschäftsgebühr für die eine unbestrittene Forderung betreffende Inkassodienstleistung zu senken, um im Ergebnis mehr Gerechtigkeit bei der Kostenbelastung im Inkassobereich zu erreichen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 23, 25 f.), zeigt, dass er die vorgenannte Vergütungspraxis darüber hinaus nicht beschränken wollte. 90
(2)Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung ferner geltend, die vorgenannten Inkassokosten seien nicht erstattungsfähig, weil sie nicht dem tatsächlich angefallenen Aufwand der Inkassodienstleisterin für die jeweilige Forderungsbeitreibung entsprächen. 91 Da außer Frage steht, dass Vereinbarungen einer Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - auch wenn nicht ein Rechtsanwalt, sondern ein Inkassounternehmen mit der Erbringung von Inkassodienstleistungen beauftragt wird - grundsätzlich zulässig sind, ist eine am Gegenstandswert - und damit gerade nicht am tatsächlichen Aufwand - orientierte Vergütung für Inkassodienstleistungen nicht zu beanstanden. Folglich ist auch deren (vollständige) Erstattungsfähigkeit - was nicht zuletzt aus der in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (
§ 13eAbs.
1 RDG) enthaltenen gesetzgeberischen Wertung hervorgeht - in der Regel zu bejahen. 92 Gründe dafür, dass etwas anderes zu gelten hätte, wenn es sich bei den Vertragsparteien - wie hier - um verbundene Unternehmen handelt oder wenn die Vertragsparteien besondere Erfüllungsmodalitäten für die Vergütung vorsehen, die - wie hier - zur Folge haben, dass der Inkassodienstleister im Verhältnis zu seinem Vertragspartner das Risiko trägt, seinen Vergütungsanspruch beim zahlungssäumigen Schuldner nicht beitreiben zu können, sind - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht ersichtlich. 93
(3)Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 BGB scheidet im Streitfall ebenfalls aus. 94 Wie oben (unter II 2 b cc
(2)(
- b)(
- bb)(bbb)) aufgezeigt, kann ein Gläubiger - unter der insoweit gebotenen Berücksichtigung der in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (
§ 13eAbs.
1 RDG) enthaltenen gesetzgeberischen Wertung - die Kosten, die ihm ein konzernverbundenes Inkassounternehmen für seine Tätigkeit berechnet, von seinem Schuldner nur bis zu der Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde. Da im Streitfall eine Berechnung der Inkassokosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart wurde, kommt eine Anspruchsminderung hiernach nicht in Betracht. III. 95 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision der Beklagten hin zur Abweisung der Klage. Dr. Bünger Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707722025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public