BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – 4 StR 526/24 – Begründung der Feststellung der alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit; Einziehung des Fahrzeugs als Mittel zur Tat Auf die…
KORE707752025 ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR526.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250226 4 StR 526/24 Beschluss § 74 Abs 1 StGB, § 142 StGB, § 222 StGB, § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 316 Abs 1 StGB vorgehend LG Münster, 27. August 2024, Az: 2 Ks 16/22nachgehend BGH, 9. Februar 2026, Az: 4 StR 694/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Begründung der Feststellung der alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit; Einziehung des Fahrzeugs als Mittel zur Tat Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. August 2024 mit den objektiven und subjektiven Feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung und zur hierdurch bewirkten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger „Straßenverkehrsgefährdung“ sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als verbüßt gelten, eine Einziehungsentscheidung getroffen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte, der am Abend Alkohol getrunken und höchstens zwei Tage zuvor Marihuana konsumiert hatte, mit seinem Pkw nachts eine Landstraße. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰ auf; außerdem enthielt sein Blut mindestens 1,6 ng/ml THC. Der Angeklagte wollte eine Freundin aufsuchen, mit der es nach seiner Erwartung erstmals zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. In einer Rechtskurve, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt war, geriet der Angeklagte infolge alkoholbedingt zu hoher Geschwindigkeit von etwas mehr als 80 km/h mit seinem Fahrzeug driftend auf die Gegenfahrbahn und dieses kollidierte mit einem Fußgänger. Der Geschädigte wurde durch den Unfall getötet. Der Angeklagte, der den Zusammenstoß mit einem Menschen bemerkt hatte, setzte anschließend seine Fahrt fort, wobei er billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte noch lebte und bei sofortigen Rettungsmaßnahmen überleben, ohne diese aber versterben könnte. Er entfernte sich, um seine Beteiligung an dem Unfall – in intoxikiertem Zustand – zu verdecken.
3 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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8 Dass der Angeklagte einen solchen Zustand erreicht hatte, liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Vielmehr deuten mehrere festgestellte Umstände auf eine erhaltene Fahrtüchtigkeit hin, die das Landgericht rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen hat. So war die – nach dem Zweifelssatz zugrunde gelegte – Blutalkoholkonzentration des Angeklagten mit 0,72 ‰ noch deutlich von einem die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigenden Intoxikationsgrad entfernt und der hinzukommende Marihuanakonsum lag im Tatzeitpunkt bereits zwei Tage zurück. Die Polizeibeamten, die ca. eine Stunde nach dem Unfall mit dem Angeklagten befasst waren, haben keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bei ihm bemerkt und der psychiatrische Sachverständige, dem die Kammer gefolgt ist, hat angenommen, dass eine „relevante Auswirkung des genossenen Alkohols“ auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen sei, und dies mit dessen koordinativer Leistungsfähigkeit vor und nach dem Unfall begründet.
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BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93, juris Rn. 4 mwN), sowie der Urteilsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, wonach er Alkohol nur gelegentlich konsumiert und ihm im Jahr 2022 (nach dem hier gegenständlichen Tatgeschehen) wegen zu schnellen Fahrens die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wäre zu erörtern gewesen, ob er auch ohne einen seine Fahrfähigkeiten herabsetzenden Alkoholeinfluss zu Geschwindigkeitsverstößen neigte und welche Schlüsse hieraus gegebenenfalls auf die Tat gezogen werden können. Nicht ausreichend dargetan ist ferner, wie sich die Verkehrssituation dem nicht ortskundigen Angeklagten darstellte, insbesondere ob das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen gut sichtbar oder etwa leicht zu übersehen war und ob sich die Gefährlichkeit der (nach den Feststellungen nicht vollständig mit einer durchgezogenen Linie markierten) Kurve einem – alkoholisierten, aber noch fahrtüchtigen – Fahrer auch ohne Wahrnehmung des Zeichens erschlossen hätte.
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11 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem gesamten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Dies gilt auch für die Kompensationsentscheidung, hinsichtlich deren gegebenenfalls das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 408/17 Rn. 15 mwN).
12 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat außerdem darauf hin, dass das neue Tatgericht, sollte es wieder die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten nach § 74 Abs. 1 StGB in Betracht ziehen, sorgfältiger als bisher zu prüfen haben wird, zu welcher vorsätzlichen Tat es als Mittel gedient hat. Dass dies, wie vom Landgericht im ersten Rechtsgang angenommen, der versuchte Mord gewesen sei, versteht sich angesichts des Umstandes, dass das tatbestandsmäßige Verhalten insoweit in dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen und nicht im – aktiven – Verlassen des Unfallorts lag, jedenfalls nicht von selbst.
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