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BGH X ZR 145/23

KORE707812024 ECLI:DE:BGH:2024:081024UXZR145.23.0 BGH 10. Zivilsenat 20241008 X ZR 145/23 Urteil § 139 Abs 2 PatG, § 195 BGB, § 197 Abs 1 Nr 3 BGB, § 242 BGB, § 249 BGB, § 259 BGB, § 852 BGB vorgehend

§ 242

BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch verjährt (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8; Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 22 - Fluch der Karibik). Dieser Auffassung tritt der Senat bei. 21 Maßgeblich ist grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 22 - Fluch der Karibik). 22

  1. c)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein auf § 242 BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung trotz der gesonderten Verjährung aber nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dessen Durchsetzung er dient. 23
  2. aa)Der Bundesgerichtshof hat auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung, derzufolge der akzessorische Anspruch aus § 242 BGB einer selbständigen Verjährung unterliegt, mehrfach entschieden, dass der Anspruch dennoch nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dessen Durchsetzung er dient (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55). 24 In der Literatur hat dies zum Teil Zustimmung gefunden (Grothe in MünchKomm.BGB, 9. Aufl. 2021, § 195 BGB Rn. 42; Herrler in Staudinger BGB, 2019, Anhang zu § 217 BGB Rn. 8; Toussaint in Großkommentar UWG, 3. Aufl. 2020, § 11 UWG Rn. 29 f.; zum Patentrecht Kaess in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 140b PatG Rn. 79; Kamlah/Haedicke in Haedicke/Timmann Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, § 14 Rn. 405; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, E Rn. 903; Voß in Schulte PatG, 11. Aufl. 2022, § 141 Rn. 11), zum Teil aber auch Ablehnung erfahren (Piekenbrock in Großkommentar BGB, Stand 1. Mai 2024, § 195 BGB Rn. 44, 46; Ulrici, NJW 2018, 2001, 2004 f.). 25
  3. bb)Für ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Auskunftsansprüche hat der Bundesgerichtshof unterschiedlich entschieden. 26 Die Verjährung der gegenseitigen Ansprüche von Ehegatten auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt zur Trennung und über das für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebliche Vermögen gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt aus Gründen des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erst mit der Verjährung des (in der Regel später entstehenden) Anspruchs auf Zahlung von Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17, NJW 2018, 950 Rn. 17 ff.). Die Verjährung wird zudem durch die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Zugewinnausgleich gehemmt (aaO Rn. 27 f.). 27 Der Anspruch eines Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Auskunft über den Stand des Geschäfts gemäß § 666 Fall 2 BGB kann nicht vor Beendigung des Auftrags verjähren, weil er eine Dauerpflicht betrifft und weil ansonsten ein Widerspruch zu § 666 Fall 3 BGB bestünde (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 = NJW 2012, 917 Rn. 15). Ob der Auskunftsanspruch vor einem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gemäß § 667 BGB verjährt, dessen Durchsetzung er dient, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. 28 Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen aus § 556g Abs. 3 BGB kann vor dem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verjähren, dessen Durchsetzung er dient. Dieser Auskunftsanspruch unterscheidet sich von Auskunftsansprüchen gemäß § 242 und § 1379 BGB maßgeblich dadurch, dass der Mieter nicht erst auf der Grundlage der Auskunft zur Verfolgung und Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Vermieter in die Lage versetzt wird (BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 375/21, NJW 2024, 208 Rn. 18 ff.; VIII ZR 125/22 Rn. 20 ff.). 29 Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann ebenfalls vor dem Anspruch auf Zahlung der sich aus dem Auszug ergebenden Provision verjähren. Ein solcher Auskunftsanspruch entsteht, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Die Verjährung beginnt deshalb grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung dem Handelsvertreter zugegangen ist (BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 Rn. 14 ff.). 30
  4. cc)Vor diesem Hintergrund tritt der Senat der vom Bundesgerichtshof auch auf Grundlage der neueren Rechtsprechung vertretenen Auffassung bei,

§ 242BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vor dem Anspruch verjähren kann, dessen Durchsetzung er dient. 31

(1)Die aufgezeigte Rechtsprechung zu akzessorischen Ansprüchen aus § 242 BGB beruht auf der Erwägung, dass es mit den dem Verjährungsrecht zugrunde liegenden Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit in Widerspruch stünde, wenn ein Hilfsanspruch auf Auskunft vor dem Hauptanspruch verjähren könnte. 32 Kern des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in solchen Fällen regelmäßig der Hauptanspruch. Der Streit über diesen würde durch die Verjährung nur des Hilfsanspruchs nicht gelöst. Die Lösung des eigentlichen Streits würde vielmehr regelmäßig erschwert, weil dem Gläubiger ein Mittel aus der Hand genommen würde, das zur Klärung des Hauptanspruchs beitragen kann. Das durch die Verjährung geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, vermag dasjenige des Gläubigers in der Regel nicht zu überwiegen, solange der Hauptanspruch noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 9-11). 33 Angesichts all dessen erschiene es auch mit dem Zweck eines auf § 242 BGB gestützten akzessorischen Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vereinbar, wenn er verjähren könnte, obwohl der Anspruch, dessen Durchsetzung er dient, noch nicht verjährt ist. 34 Der Grundsatz, dass auch solche Ansprüche grundsätzlich einer eigenständigen Verjährung unterliegen, ist deshalb dahin einzuschränken, dass der akzessorische Anspruch je nach Einzelfall später verjähren kann als der Hauptanspruch, nicht aber früher. 35
(2)Die oben aufgeführte Rechtsprechung zu Ansprüchen aus § 556g Abs. 3 BGB und § 87c Abs. 2 HGB spricht nicht gegen, sondern für dieses Ergebnis. 36 Wie der Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen bereits ausgesprochen hat, weist der Anspruch aus § 556g Abs. 3 BGB eine Besonderheit auf, weil Auskunfts- und Rückzahlungsanspruch des Mieters nicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs ohne die Möglichkeit einer vorherigen oder zeitgleichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gefährdet, erschwert oder sogar unmöglich wäre (BGH, Urteile vom
  1. Juli 2023 - VIII ZR 375/21, NJW 2024, 208 Rn. 20; VIII ZR 125/22 Rn. 23). 37 Für den Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB gilt ähnliches, weil der Handelsvertreter durch die Erteilung der Abrechnung in die Lage versetzt wird, seinen Provisionsanspruch jedenfalls in der Höhe durchzusetzen, die sich aus der Abrechnung ergibt. Zudem hat der Unternehmer ein anerkennenswertes Interesse daran, dass Zweifel an seiner Abrechnung nur während eines überschaubaren Zeitraums geltend gemacht werden können (zu dem insoweit maßgeblichen Aspekt des Rechtsfriedens BGH, Urteil vom
  2. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 Rn. 22). 38 dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt der Grundsatz,

§ 242

BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, auch dann, wenn der Hauptanspruch rechtskräftig festgestellt ist und deshalb gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren unterliegt. 39

(1)Gerade in dieser Konstellation entspricht es den Geboten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, dass der Gläubiger hinreichende Mittel zur Hand hat, um seinen Hauptanspruch durchzusetzen. 40 Der Schuldner wird dadurch nicht in unangemessener Weise belastet. Er muss aufgrund des rechtskräftigen Urteils ohnehin damit rechnen, dass er über Jahrzehnte hinweg in Anspruch genommen werden kann. 41 Vor einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme ist der Schuldner in solchen Konstellationen schon durch das Rechtsinstitut der Verwirkung hinreichend geschützt. 42
(2)Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung bereits zusammen mit dem Hauptanspruch gerichtlich geltend gemacht hat. 43 Wie der Streitfall zeigt, ist nicht auszuschließen, dass erst im weiteren Verlauf zu Tage tritt, dass die ursprünglich begehrten Informationen nicht ausreichen, um den Hauptanspruch durchzusetzen. In einer solchen Situation kann der Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen zunächst abgesehen hätte. 44 2. Im Streitfall sind die Klageansprüche mithin schon deshalb nicht verjährt, weil der Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzung sie dienen, durch das Urteil vom 19. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt ist. 45
  1. a)Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, dienen die Klageansprüche der Berechnung des Schadens, der dem Kläger durch das Inverkehrbringen von das Klagepatent verletzenden TGA-Einheiten entstanden ist. 46 Dieser Anspruch ist im vorangegangenen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt worden. 47
  2. b)Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Zahlungsansprüche, deren Durchsetzung die Klageansprüche dienen, ursprünglich der zehnjährigen Verjährung nach § 852 BGB unterlegen haben. 48 Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht der in § 852 BGB geregelte Anspruch auf Restschadensersatz zusammen mit dem Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens (BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/20, NJW 2024, 1344 Rn. 31). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung Erlangte beschränkt (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 = GRUR 2019, 496 Rn. 19 - Spannungsversorgungsvorrichtung). 49 Folglich ist auch der in § 852 BGB geregelte Anspruch von der rechtskräftigen Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz umfasst. 50 III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 51 Entgegen der vom Berufungsgericht insoweit geäußerten Zweifel erstreckt sich der Anspruch des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung auch auf HAG-Systeme, die eine patentgemäße TGA-Einheit umfassen. 52 Die Beklagte ist insoweit schon deshalb zu Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, weil das Herstellen und Inverkehrbringen von HAG-Systemen mit integrierter TGA-Einheit eine Patentverletzung darstellt. 53 1. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte unstreitig die von E. an sie gelieferten TGA-Einheiten in HAG-Systeme integriert und diese Systeme anschließend verschifft. 54 Da die TGA-Einheiten unstreitig alle Merkmale des Klagepatents erfüllen, stellt das Inverkehrbringen dieser Einheiten eine Patentverletzung dar. Dasselbe gilt für das Inverkehrbringen der HAG-Systeme, in die die TGA-Einheiten integriert worden sind. 55 Aufgrund der Integration einer TGA-Einheit verwirklichen die HAG-Systeme als Gesamtvorrichtung ebenfalls alle Merkmale des Klagepatents. Das Inverkehrbringen solcher Systeme gehört damit ebenfalls zu den Handlungen, die gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG dem Berechtigten vorbehalten sind. 56 2. Ob als Ausgangspunkt für die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr oder des Verletzergewinns der gesamte Umsatz bzw. Gewinn aus der Herstellung und dem Inverkehrbringen der HAG-Systeme heranzuziehen ist oder nur derjenige Anteil des Umsatzes bzw. Gewinns, der auf die darin integrierten TGA-Einheiten entfällt, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Klärung. 57
  3. a)Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgröße unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es namentlich eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II). 58 Da eine mögliche Wertsteigerung durch die Integration des geschützten Teils von Bedeutung ist, kann die Frage der sachgerechten Bezugsgröße in der Regel erst dann beurteilt werden, wenn Informationen über die mit der Gesamtvorrichtung erzielten Umsätze und Gewinne vorliegen. Deshalb ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, auch hierüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. 59
  4. b)Dies steht in Einklang mit dem Grundsatz, dass ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht mit der Erwägung abgelehnt werden darf, der Gläubiger werde auch nach Auskunftserteilung einen ersatzfähigen Schaden nicht darlegen können (dazu BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, GRUR 2007, 532 Rn. 15 - Meistbegünstigungsvereinbarung). 60 In Einklang mit diesem Grundsatz bejaht der Senat einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf Zusatzgeschäfte schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die damit erzielten Umsätze und Gewinne für die Höhe des Schadensersatzanspruches von Bedeutung sind. Soweit es um Gewinne aus Zusatzgeschäften geht, besteht ein Anspruch auf Auskunft deshalb in Bezug auf alle Geschäfte, die es aufgrund ihres Inhalts, aufgrund der Umstände, unter denen sie geschlossen worden sind, oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte als nicht fernliegend erscheinen lassen, dass sie in Ursachenzusammenhang mit einer rechtswidrigen Benutzungshandlung stehen (BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21, BGHZ 239, 21 = GRUR 2024, 273 Rn. 73, 75 - Polsterumarbeitungsmaschine). 61 Wie bereits oben dargelegt wurde, kann in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation die Möglichkeit, dass eine angemessene Lizenzgebühr oder der herauszugebende Verletzergewinn anhand der Umsätze bzw. Gewinne mit der Gesamtvorrichtung zu berechnen ist, in der Regel erst dann ausgeschlossen werden, wenn Informationen über diese Umsätze und Gewinne vorliegen. Deshalb ist der Schuldner grundsätzlich auch insoweit zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. 62
  5. c)Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, dass im Streitfall nicht die Beklagte, sondern E. die TGA-Einheiten erworben und an den Abnehmer veräußert hat. 63 Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Abschluss eines Vertrags über die TGA-Einheiten. Sie knüpft vielmehr daran an, dass die Beklagte TGA-Einheiten als integralen Bestandteil der HAG-Systeme in den Verkehr gebracht hat. Deshalb schuldet sie Auskunft und Rechnungslegung sowohl in Bezug auf die TGA-Einheiten als auch in Bezug auf die diese enthaltenden HAG-Systeme. 64 3. Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Auffassung der Beklagten ist durch die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kläger und E. keine Erschöpfung eingetreten. 65 Der Ausgleich des durch eine Verletzungshandlung entstandenen Schadens führt nicht dazu, dass unerlaubte Handlungen anderer Personen nachträglich legitimiert werden (BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 70/22, BGHZ 239, 77 = GRUR 2024, 127 Rn. 37 ff. - Erntegut; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009, I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 = GRUR 2009, 856 Rn. 64 - Tripp-Trapp Stuhl). 66 Etwas anderes ergibt sich im Streitfall entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der Klausel, gemäß der sämtliche Ansprüche des Klägers gegen E. und einen namentlich benannten Dritten bezüglich des Klagepatents erledigt sind. Ansprüche gegen die Beklagte sind von dieser Vereinbarung nicht erfasst. 67 IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 68 1. Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts steht dem Kläger der Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung in dem in der Revisionsinstanz noch geltend gemachten Umfang zu. 69 2. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die derzeit in der Berufungsinstanz anhängige Nichtigkeitsklage erscheint nicht angemessen, weil die Schadensersatzpflicht der Beklagten rechtskräftig festgestellt ist und die Durchsetzung dieser Ansprüche durch Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung erfahrungsgemäß mit fortschreitender Zeit immer schwieriger wird. 70 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Rombach Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707812024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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