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BGH 2 StR 44/24

KORE707852024 ECLI:DE:BGH:2024:310724U2STR44.24.0 BGH 2. Strafsenat 20240731 2 StR 44/24 Urteil § 25 Abs 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend BGH, 31. Juli

§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29 Rn. 4, und vom 24. Januar 2023 – 1 St

R 423/22, Rn. 4 mwN). Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. Dezember 2018 – 1 StR 508/18, Rn. 6; vom
  2. April 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 9 Rn. 17; vom
  3. Januar 2022 – 3 StR 461/21,

§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29 Rn. 4; vom 12. Juli 2023 – 4 St

R 495/22, Rn. 6 mwN). Soweit der Senat mit Urteil vom 10. Juni 2009 (2 StR 386/08,

§ 55Abs.

1 Satz 1 Härteausgleich 16) eine andere Auffassung vertreten hat (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 2 StR 310/23, Rn. 5), hält er hieran aufgrund der nachträglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 15. April 2021 – C-221/19, NJW 2021, 3107, 3110 f.; vom 12. Januar 2023 – C-593/22, NJW 2023, 1491, 1492) nicht mehr fest. 25

  1. bb)Die Strafkammer hat jedoch übersehen, dass die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung den Angeklagten nur dann beschwerte, wenn die Geldstrafe oder die Bewährungsstrafe im Wege des Freiheitsentzugs vollstreckt worden wäre. Ob dies der Fall ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Denn ein Härteausgleich ist nicht veranlasst, wenn die Geldstrafe durch Zahlung vollstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21, Rn. 11 mwN; Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 5 StR 601/16, Rn. 2 mwN; vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23, Rn. 3) und die Bewährungsstrafe erlassen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1996 – 2 StR 146/96, Rn. 4; vom 18. August 2004 – 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330) ist. 26
  2. e)Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die strafmildernde Berücksichtigung der Schadensregulierung hier auf rechtliche Bedenken stößt. Zwar kann es einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen, Schadensersatzleistungen durch den Versicherer eines Geschädigten einschränkungslos zu Gunsten eines Angeklagten zu berücksichtigen. Denn der Schaden wird damit durch die Solidargemeinschaft reguliert; die Ersatzleistung fußt auf Leistungen, die die Geschädigten gegenüber den Versicherern erbracht haben. Für den Angeklagten stellt dies eine Zufälligkeit dar, die ihn im Rahmen der Strafzumessung nicht entlasten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 1 StR 400/10, wistra 2011, 139, 141; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 323; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 593). Die Strafkammer hat hier jedoch ausdrücklich berücksichtigt, dass „der Schaden dadurch letztlich von der Solidargemeinschaft der Versicherten getragen wird und beide Firmen eine nicht unerhebliche Selbstbeteiligung zu tragen hatten“. 27 3. Auch die Einziehungsentscheidung unterfällt der Aufhebung. Die Berechnung des Einziehungsbetrages hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 28
  3. a)Als Wert einer Sache im Sinne des § 73c Satz 1 StGB ist hier der Verkehrswert der ursprünglich erlangten Vermögenswerte, mithin der im Inland erzielbare Verkaufspreis bzw. ein gegebenenfalls höherer Verwertungserlös maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22, Rn. 51; Beschlüsse vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18, NZI 2019, 305; vom 8. März 2022 – 3 StR 456/21, Rn. 17; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10). Wertsteigerungen, die bis zum Eintritt der Unmöglichkeit im Sinne des § 73c Satz 1 StGB eingetreten sind, werden berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 204/22, NZWiSt 2023, 177, 180 Rn. 31; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73c Rn. 18). 29
  4. b)Diesen Maßstab hat das Landgericht nicht bedacht, indem es die in Lieferscheinen und Ladelisten ausgewiesenen Handelspreise in Schweizer Franken seiner Berechnung zugrunde gelegt und diese Werte in Euro umgerechnet hat. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob der von der Strafkammer ermittelte Einziehungsbetrag dem im Inland erzielbaren Bruttoverkaufspreis bei einem inländischen Juwelier entspricht oder – insoweit zu Gunsten des Angeklagten – hinter diesem zurückbleibt. 30 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung auf eine höhere Strafe und einen höheren Einziehungsbetrag erkannt hätte. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nur insoweit betroffen, als diese den exakten Wert der Tatbeute betreffen; im Übrigen können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind – wie stets – möglich und hinsichtlich des Vollstreckungsstandes der spanischen Vorverurteilung geboten. 31 5. Der Teilfreispruch hält demgegenüber rechtlicher Nachprüfung stand. 32
  5. a)Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148; vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, Rn. 19; jew. mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 ‒ 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die auf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Juni 2016 ‒ 1 StR 597/15, Rn. 27; vom 23. Juni 2021 – 2 StR 337/20, Rn. 6; vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, Rn. 44, jew. mwN). 33
  6. b)Hieran gemessen hält der Freispruch rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch widersprüchlich. 34
  7. aa)Die Strafkammer hat sämtliche der aus den schriftlichen Urteilsgründen ersichtlichen Beweismittel berücksichtigt, gewürdigt und in Bezug zueinander gesetzt. Dass sie auf Grundlage der gebotenen Gesamtwürdigung weder im Fall 1 noch im Fall 2 der Anklage eine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermochte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 35
  8. bb)Insbesondere ist revisionsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht im Fall 2 der Anklage den Angaben der Vertrauensperson „Quelle 1“, die es nicht selbst vernehmen konnte, nur geringes Gewicht beigemessen hat. Können die Angaben einer Vertrauensperson nur mittelbar eingeführt werden, kommt ihnen lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zu, der eine besonders zurückhaltende Beweiswürdigung erfordert. Es ist regelhaft erforderlich, dass die nur mittelbar eingeführten Angaben der Vertrauensperson durch andere gewichtige Beweisanzeichen gestützt werden, um sie einer Überzeugungsbildung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2000 – 3 StR 84/00, NStZ 2000, 607; vom 7. September 2017 – 1 StR 329/17, NStZ-RR 2018, 21, 22; MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl., § 250 Rn. 48 mwN). Ausgehend davon hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei in den Blick genommen, dass bereits die Angaben der Vertrauensperson zur Tatausführung vage geblieben sind und auch die weiteren Zeugenangaben sowie Videoaufnahmen kein klares Bild ergeben haben, durch welches die Angaben der Vertrauensperson hätten gestützt werden können. 36
  9. cc)In Ansehung der verhältnismäßig geringen Wahrscheinlichkeit, mit denen die Sachverständigen Übereinstimmungen zwischen Merkmalen der Personen auf den Bild- bzw. Videoaufnahmen und des Angeklagten festzustellen vermochten, sowie den eher schwachen übrigen Indizien kann auch nicht erkannt werden, dass die Strafkammer in den beiden dem Teilfreispruch zugrundeliegenden Fällen überzogene Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt hat. III. 37 Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO im Fall 3 der Anklage veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten führt ebenfalls zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Beachtung der oben aufgezeigten Maßstäbe zur Ermittlung des genauen Einziehungsbetrags zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Im Übrigen hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Menges Zeng Meyberg Schmidt Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707852024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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