BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – VIa ZB 28/23
KORE707852025 ECLI:DE:BGH:2025:250325BVIAZB28.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20250325 VIa ZB 28/23 Beschluss vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Oktober 2023, Az: 5 U 60/23vorgehend LG Cottbus, 21. Februar 2023, Az: 3 O 250/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem im Februar 2011 von einem Händler zu einem Kaufpreis von 22.620 € erworbenen VW Polo 1,6 TDI in Anspruch, der mit einem von der Beklagten konstruierten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet ist. Der Händler hatte das Fahrzeug zu einem Preis von 19.227 € von der Beklagten gekauft.
3 Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils in Höhe von 13.506,25 € zur Zahlung von 9.113,75 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ob der Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB verjährt sei, könne dahinstehen, da die Klägerin die Zahlung dann aus § 852 BGB verlangen könne. Insbesondere habe die Beklagte durch die unerlaubte Handlung auf Kosten der Klägerin eine Zahlung von 19.227 € erlangt.
4 Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als das Landgericht bei der Berechnung des Erlangten im Sinne von § 852 BGB hinter den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zurückgeblieben sei, indem es bei der Berechnung des Schadensersatzes die den Anspruch in der Höhe reduzierenden Positionen in Form der Händlermarge und des Nutzungsersatzes nicht vollständig in Abzug gebracht habe.
5 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Mai 2023 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, es erachte die Berufung als unzulässig, da weder dem Berufungsantrag noch der Berufungsbegründung zu entnehmen sei, dass die Beklagte das landgerichtliche Urteil in einem größeren Umfang als 600 € angreifen wolle. Eine Stellungnahme der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 hat das Berufungsgericht die Berufung aus den Gründen der Hinweisverfügung als unzulässig verworfen.
6 Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung erschwere aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, nicht mehr zu rechtfertigender Weise und sei deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen an den Berufungsantrag nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, da aus dem Berufungsvorbringen eindeutig hervorgehe, dass die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Anspruchshöhe in einem größeren Umfang als 600 €, nämlich in Höhe der Händlermarge von 3.393 €, angreife.
II.
7 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
8 1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht in Bezug auf die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Anforderungen an den Berufungsantrag nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO derart überspannt hat, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist.
9 2. Der Geltendmachung der etwaigen Verletzung des Grundrechts der Beklagten auf Gewährung effektiven Rechtschutzes steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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16 Ein Hinweis nach § 139 ZPO macht nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren. Das Gericht ist jedoch weder in jedem Fall verpflichtet, der Partei dafür eine Frist zu setzen noch hat es bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilten Hinweis äußert, noch muss es, solange es an einer Reaktion der Partei fehlt, eine beabsichtigte Entscheidung "vorankündigen" (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887 Rn. 6). Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese entsprechend dem Rechtsgedanken des § 282 Abs. 1 ZPO gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, aaO, Rn. 7).
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C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE707852025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public