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BGH VII ZB 1/25

KORE708102025 ECLI:DE:BGH:2025:190325BVIIZB1.25.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250319 VII ZB 1/25 Beschluss vorgehend LG Erfurt,
  2. Dezember 2024, Az: 10 T 215/24vorgehend AG Gotha,
  3. Juli 2024, Az: M 3939/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
  4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom
  5. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. I. 1 Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen und hat den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO gegen die Schuldnerin beantragt. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar. 2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückgewiesen. 3 Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. 5
  6. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  7. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 4; Beschluss vom
  8. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom
  9. Mai 2024 - VIII ZB 6/24 Rn. 6, juris). 6
  10. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Das Vorgehen des Einzelrichters stellt sich angesichts der widersprüchlichen gleichzeitigen Bejahung und (impliziten) Verneinung der Grundsatzbedeutung als objektiv willkürlich dar und verletzt daher das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom
  11. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 6-11; Beschluss vom
  12. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 8 f., NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom
  13. Januar 2022 - VI ZB 13/20 Rn. 5, NJW-RR 2022, 570; Beschluss vom
  14. März 2024 - V ZB 73/23 Rn. 3, juris; Beschluss vom
  15. Mai 2024 - VIII ZB 6/24 Rn. 7, juris). Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom
  16. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 9; Beschluss vom
  17. März 2024 - V ZB 73/23 Rn. 3, juris). 7
  18. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte er bei seiner bisherigen Beurteilung verbleiben, wird er nach § 568 Satz 2 ZPO zu verfahren haben. 8
  19. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch. Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Hannamann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708102025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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