KORE708152024 ECLI:DE:BGH:2024:240924BXIZR342.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20240924 XI ZR 342/22 Beschluss vorgehend OLG München, 25. Juli 2022, Az: 17 U 2269/22vorgehend LG München I, 10. März 2022, Az: 27 O 28235/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2022 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 14.876,26 € I. 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus Kontoverträgen mit Kontokorrentabreden. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers (im Folgenden: Zedent) im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung über die Entwicklung der Salden auf bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten unterhaltenen Konten in Anspruch. Auf der zweiten bis vierten Stufe macht die Klägerin unter anderem Ansprüche auf Zahlung noch zu beziffernder Salden sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten geltend, bestimmte Kontobelastungen rückgängig zu machen. Hilfsweise macht die Klägerin auf der ersten Stufe einen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen sowie äußerst hilfsweise einen Anspruch auf Zahlung von 48.000 € nebst Zinsen geltend. 3 Mit Versäumnisurteil vom 18. Mai 2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach Einspruch hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit Teilurteil vom 10. März 2022 insoweit aufrechterhalten, als dadurch der Anspruch auf Rechnungslegung abgewiesen wurde. Zudem hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Hilfsantrages auf Herausgabe von Unterlagen abgewiesen. 4 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses gewährt und den Streitwert vorläufig auf 62.876,26 € festgesetzt, wobei sich dieser Betrag aus dem Streitwert für den geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung in Höhe von 14.876,26 € (10% von der Summe der angeblich fehlerhaften Buchungen) und dem Streitwert für den im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Hilfsantrag auf Zahlung von 48.000 € zusammensetzt. Der Hinweisbeschluss ist dem noch im Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juni 2022 benannten, früheren Zustellungsbevollmächtigten des Klägervertreters, Rechtsanwalt L. , am 8. Juli 2022 zugestellt worden. 5 Am 21. Juli 2022 hat der Klägervertreter beim Berufungsgericht telefonisch eine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt. Streitig ist, ob er dabei auch auf das angeblich zwischenzeitliche Erlöschen der Zustellungsvollmacht von Rechtsanwalt L. hingewiesen hat. 6 Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert auf 62.876,26 € festgesetzt. 7 Mit Beschluss vom 13. April 2023 hat das Berufungsgericht die gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Anhörungsrüge der Klägerin unter Hinweis darauf verworfen, dass der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein anderer Rechtsbehelf i.S.v. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Verfügung stehe. 8 Die Klägerin beabsichtigt, nach Zulassung der Revision nur noch ihren Hauptantrag auf Rechnungslegung sowie hilfsweise ihren Antrag auf Herausgabe von Unterlagen weiterzuverfolgen. II. 9 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 10 1. Der Senat hat über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8, vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3, vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3, vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6 und vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, juris Rn. 22). Anders als die Beschwerde meint, ist der Senat dabei nicht an die vom Berufungsgericht im Beschluss vom 13. April 2023 zur Zulässigkeit der Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO geäußerte Rechtsauffassung zum Streitwert gebunden. 11 2. Die Beschwer der Klägerin entspricht dem von dem Berufungsgericht im Rahmen der Streitwertfestsetzung für den abgewiesenen Anspruch auf Rechnungslegung angesetzten Wert von 14.876,26 €. 12
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